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und ohne Widerspruch oder mit Einwilligung des Ehemanns ein Erwerbsgeschäft betreibt, so ist die Zustimmung des Ehemanns zu denjenigen Rechtsgeschäften nicht erforderlich, welche ebendieser Geschäftsbetrieb mit sich bringt; ein Grundsatz, der nach dem deutschen Handelsgesetzbuch bereits für die Handelsfrau in Geltung ist. In vielen Staaten ist das Vormundschaftswesen durch ausführliche Vormundschaftsordnungen normiert, so in Preußen [* 2] durch die Vormundschaftsordnung vom Im Anschluß an das gemeine Recht unterscheidet die letztere zwischen gesetzlichen, berufenen und gewählten Vormündern.
Gesetzliche Vormünder sind der Vater in Ansehung der aus seiner väterlichen Gewalt geschiedenen minderjährigen Kinder, der mütterliche Großvater unehelicher Kinder und der Vorstand der unter Verwaltung des Staats oder einer Gemeindebehörde stehenden Verpflegungsanstalten über die darin aufgenommenen Mündel bis zu deren Großjährigkeit. Berufen zur Vormundschaft sind der Adoptivvater, die Mutter in Ansehung ihrer ehelichen Kinder, die Großeltern, die vom Vater oder von der Mutter im letzten Willen oder in einer gerichtlich oder notariell beglaubigten oder in einer eigenhändig ge- und unterschriebenen Urkunde ernannten Vormünder. Im Mangel berufener Vormünder sind Wahlvormünder zu bestellen.
Diese sowie die berufenen Vormünder bedürfen einer richterlichen Bestallung, die für die gesetzlichen Vormünder nicht erforderlich ist. In der Regel fungiert nämlich der ordentliche Richter (Vormundschaftsrichter), unter welchem der zu Bevormundende steht, als Obervormundschaftsbehörde (s. Obervormundschaft). Durch diese Behörde wird das staatliche Oberaufsichtsrecht über das gesamte Vormundschaftswesen ausgeübt; sie hat die Verpflichtung des Vormundes zu bewirken und dessen Bestallungsurkunde (Tutorium) auszufertigen, sie entscheidet über die Entfernung (Remotion) eines untauglichen oder unredlichen Vormundes und über die etwanige Unfähigkeit eines solchen oder über die Ablehnung eines designierten Vormundes.
Als Ablehnungsgründe (Exkusationsgründe) werden namentlich folgende anerkannt: die Übernahme einer Vormundschaft kann ablehnen, wer das 60. Lebensjahr zurückgelegt hat;
wer fünf oder mehr minderjährige Kinder hat;
wer an einer hindernden Krankheit oder an einem Gebrechen leidet;
wer im Bezirk des Vormundschaftsgerichts nicht seinen Wohnsitz hat.
Nach dem Entwurf eines deutschen bürgerlichen Gesetzbuchs ist auch eine Frau, soweit sie überhaupt zur Übernahme einer Vormundschaft fähig, zur Ablehnung berechtigt. Unfähig zur Übernahme einer Vormundschaft ist jeder, der selbst der Vormundschaft bedarf, also namentlich Minderjährige, ferner Frauen, die eheliche Mutter und Großmutter und nach dem Entwurf eines deutschen bürgerlichen Gesetzbuchs auch die berufene Vormünderin ausgenommen, desgleichen der Gemeinschuldner während der Dauer des Konkurses.
Die Rechnungslegung seitens des Vormundes geschieht unter Kontrolle der Obervormundschaft. Außerdem hat die preußische Vormundschaftsordnung noch das französische Institut des Familienrats (s. d.) adoptiert, der dem Vormundschaftsrichter zur Seite steht. Ferner soll in jeder Gemeinde ein sogen. Waisenrat bestellt und den Vormündern für das Erziehungswesen der Mündel beigeordnet werden. Familienrat und Waisenrat sind auch in den Entwurf eines deutschen bürgerlichen Gesetzbuchs übergegangen.
Für die Vermögensverwaltung endlich ist dem Vormund ein Gegenvormund beizugeben, soweit dies nicht vom Vater oder von der Mutter ausdrücklich untersagt ist. Auch kann die Bestellung eines Gegenvormundes unterbleiben, wenn das Mündelvermögen nur ein geringfügiges ist.
Vgl. Kraut, Die Vormundschaft (Götting. 1835 bis 1859, 3 Bde.);
Rive, Geschichte der deutschen Vormundschaft (Braunschw. 1862-74, 2 Bde.);
Dernburg, Vormundschaftsrecht der preußischen Monarchie (3. Aufl., Berl. 1886);
Christiani, Das Amt des Vormundes (3. Aufl., das. 1886);
Wachler, Die preußische Vormundschaftsordnung (2. Aufl., Bresl. 189).