liegenden gewähren und offen halten. Es kann aber auch bei künstlichen Entwässerungsanlagen der
Eigentümer verlangen,
daß ihm gegen volle
Entschädigung das
Recht eingeräumt werde, das
Wasser durch fremden Grundbesitz auf seine
Kosten abzuleiten.
Vorausgesetzt wird dabei ein überwiegender Vorteil für die Landeskultur, welchen die betreffende
Anlage mit sich bringt.
Der Mangel an Vorflut erzeugt leicht Versumpfungen und
Überschwemmungen; derselbe wird aber häufig auch künstlich
geschaffen, z. B. durch Wehreinbauten oder Stauvorrichtungen in den
Flüssen.
in der
Musik die
Substitution eines benachbarten (dissonanten)
Tons (große oder kleine
Ober- oder Untersekunde)
statt des in den
Akkord gehörigen
Tons, zu dem der vorgehaltene
Ton erst nachträglich fortschreitet.
Der Vorhalt ist entweder vorbereitet,
wenn der dissonante
Ton aus der vorausgegangenen
Harmonie gebunden ist (a), oder er tritt frei auf (b):
der
Feuer eines Schiffsdampfkessels, s.
Aufbänken. ^[= die Feuer eines Schiffsdampfkessels vermindern, indem man weniger Kohlen zuführt, die Ausdehnung ...]
1876-78, s.
Maritime wissenschaftliche Expeditionen, ^[= Obgleich das Meer in seinen mannigfachen Erscheinungen und Wirkungen schon in den ältesten ...] S. 257.
(Jus protimiseos), das einer
Person in Ansehung einer
Sache eingeräumte Vorrecht au
Erwerbung derselben. Das Vorkaufsrecht wird zumeist durch
Vertrag begründet und unterscheidet sich vom sogen.
Näherrecht (s. d.) dadurch,
daß letzteres gegen den neuen Erwerber einer
Sache, nicht gegen den Veräußerer derselben gegeben ist. Nach dem
Entwurf eines
deutschen bürgerlichen
Gesetzbuchs (§ 481 ff.) muß der Verpflichtete, falls
er den betreffenden Gegenstand
an einen Dritten verkaufen will, dem Vorkaufsberechtigten von dem
Inhalt des
Kaufvertrags unverzüglich Kenntnis geben. Der
Berechtigte kann dann unter denselben
Bedingungen wie der dritte
Käufer in den
Kaufvertrag eintreten.
das erste
Produkt bei der
Destillation
[* 9] des Rohspiritus, enthält wesentlich
Aldehyd und wird zur Gewinnung des
letztern verarbeitet. Vgl.
Spiritus,
[* 10] S. 167.
(Tutel,
Kuratel, Pflegschaft), die unter öffentlicher
Autorität stehende privatrechtliche
Fürsorge für
schutzbedürftige
Personen (Bevormundete,
Mündel) durch einen nicht selbst gewählten
Beistand (Vormund,
Tutor,
Kurator,
Pfleger).
Der Inbegriff der Rechtssatzungen über das Vormundschaftswesen heißt Vormundschaftsrecht.
Letzteres
wird in der
Regel als Teil des
Familienrechts betrachtet, so auch in dem
Entwurf eines deutschen bürgerlichen
Gesetzbuchs (§ 1633 ff.).
Unter den Verhältnissen, durch welche eine Vormundschaft veranlaßt wird, steht die
Jugend obenan, indem die Vormundschaft ergänzend eingreifen
soll, wenn und soweit der hausväterliche
Schutz nicht ausreicht oder ganz fehlt.
Das
römische Recht unterschied dabei zwischen der tutela und der cura. Die
Tutel bezog sich auf
Unmündige bis zum 14., resp. 12. Jahr,
während Minderjährige von dieser Altersgrenze ab bis zum Volljährigkeitstermin unter
Kuratel standen. Nach heutigem
Recht
sind der Altersvormundschaft alle Minderjährigen unterworfen, in
Deutschland
[* 12] also nach dem
Reichsgesetz
vom alle
Personen bis zum vollendeten 21. Lebensjahr, sofern sie nicht unter väterlicher
Gewalt stehen. Im
Gegensatz
zur Altersvormundschaft werden die übrigen
Fälle der als
Zustandsvormundschaft bezeichnet.
Eine solche wird nach vorgängiger
Entmündigung (s. d.) infolge von
Geisteskrankheit, Verschwendung und
sogen. Bresthaftigkeit angeordnet, unter welch letzterer man den Zustand solcher
Personen (personal debiles) versteht, welche
wegen körperlicher
Gebrechen, z. B.
Blindheit,
Taubheit, oder wegen langwieriger
Krankheit ihre Angelegenheiten nicht selbst
besorgen können. Daneben kommen auch bloße Vermögenskuratelen oder Pflegschaften (curae bonorum) vor, so die
Kuratel über
das
Vermögen eines Verschollenen, über eine ruhende
Erbschaft und über das
Vermögen, welches für das
noch nicht geborne
Kind einer Schwangern reserviert wird (cura ventris).
Der Vormund wird in solchen
FällenPfleger
(Kurator) genannt. Die namentlich im deutschen
Recht begründete Geschlechtsvormundschaft,
welcher früher jede nicht unter väterlicher
Gewalt stehende unverheiratete und volljährige Frauensperson unterworfen
war, ist jetzt beseitigt. Die eheliche Vormundschaft des Ehemanns über die Ehefrau, welch letztere sich regelmäßig
nicht ohne des erster Zustimmung rechtsgültig verpflichten kann, ist dagegen praktisch geblieben. Auch der
Entwurf eines
deutschen bürgerlichen
Gesetzbuchs (§ 1300 ff.) hält an dem
Grundsatz fest, daß die Zustimmung des Ehemanns zur Gültigkeit
von
Rechtsgeschäften der Ehefrau unter
Lebenden erforderlich ist. Nur wenn die Ehefrau mit
Wissen¶
mehr
und ohne Widerspruch oder mit Einwilligung des Ehemanns ein Erwerbsgeschäft betreibt, so ist die Zustimmung des Ehemanns
zu denjenigen Rechtsgeschäften nicht erforderlich, welche ebendieser Geschäftsbetrieb mit sich bringt; ein Grundsatz, der
nach dem deutschen Handelsgesetzbuch bereits für die Handelsfrau in Geltung ist. In vielen Staaten ist das Vormundschaftswesen
durch ausführliche Vormundschaftsordnungen normiert, so in Preußen
[* 14] durch die Vormundschaftsordnung vom Im
Anschluß an das gemeine Recht unterscheidet die letztere zwischen gesetzlichen, berufenen und gewählten Vormündern.
Gesetzliche Vormünder sind der Vater in Ansehung der aus seiner väterlichen Gewalt geschiedenen minderjährigen Kinder, der
mütterliche Großvater unehelicher Kinder und der Vorstand der unter Verwaltung des Staats oder einer Gemeindebehörde
stehenden Verpflegungsanstalten über die darin aufgenommenen Mündel bis zu deren Großjährigkeit. Berufen zur Vormundschaft sind der
Adoptivvater, die Mutter in Ansehung ihrer ehelichen Kinder, die Großeltern, die vom Vater oder von der Mutter im letzten Willen
oder in einer gerichtlich oder notariell beglaubigten oder in einer eigenhändig ge- und unterschriebenen
Urkunde ernannten Vormünder. Im Mangel berufener Vormünder sind Wahlvormünder zu bestellen.
Diese sowie die berufenen Vormünder bedürfen einer richterlichen Bestallung, die für die gesetzlichen Vormünder nicht
erforderlich ist. In der Regel fungiert nämlich der ordentliche Richter (Vormundschaftsrichter), unter welchem der zu Bevormundende
steht, als Obervormundschaftsbehörde (s. Obervormundschaft). Durch diese Behörde wird das staatliche Oberaufsichtsrecht
über das gesamte Vormundschaftswesen ausgeübt; sie hat die Verpflichtung des Vormundes zu bewirken und dessen Bestallungsurkunde
(Tutorium) auszufertigen, sie entscheidet über die Entfernung (Remotion) eines untauglichen oder unredlichen Vormundes und
über die etwanige Unfähigkeit eines solchen oder über die Ablehnung eines designierten Vormundes.
Als Ablehnungsgründe (Exkusationsgründe) werden namentlich folgende anerkannt: die Übernahme einer Vormundschaft kann ablehnen, wer
das 60. Lebensjahr zurückgelegt hat;
wer im Bezirk des Vormundschaftsgerichts nicht seinen Wohnsitz hat.
Nach dem Entwurf
eines deutschen bürgerlichen Gesetzbuchs ist auch eine Frau, soweit sie überhaupt zur Übernahme einer Vormundschaft fähig, zur Ablehnung
berechtigt. Unfähig zur Übernahme einer Vormundschaft ist jeder, der selbst der Vormundschaft bedarf, also
namentlich Minderjährige, ferner Frauen, die eheliche Mutter und Großmutter und nach dem Entwurf eines deutschen
bürgerlichen Gesetzbuchs auch die berufene Vormünderin ausgenommen, desgleichen der Gemeinschuldner während der Dauer des
Konkurses.
Die Rechnungslegung seitens des Vormundes geschieht unter Kontrolle der Obervormundschaft. Außerdem hat die preußische Vormundschaftsordnung
noch das französische Institut des Familienrats (s. d.) adoptiert, der dem Vormundschaftsrichter zur Seite steht.
Ferner soll in jeder Gemeinde ein sogen. Waisenrat bestellt und den Vormündern für das Erziehungswesen
der Mündel beigeordnet werden. Familienrat und Waisenrat sind auch in den Entwurf eines deutschen bürgerlichen Gesetzbuchs übergegangen.
Für die Vermögensverwaltung endlich ist dem Vormund ein Gegenvormund beizugeben, soweit dies nicht vom Vater oder von der
Mutter ausdrücklich untersagt ist. Auch kann die Bestellung
eines Gegenvormundes unterbleiben, wenn das
Mündelvermögen nur ein geringfügiges ist.
Vgl. Kraut, Die Vormundschaft (Götting. 1835 bis 1859, 3 Bde.);
Rive, Geschichte der deutschen
Vormundschaft (Braunschw. 1862-74, 2 Bde.);
Dernburg, Vormundschaftsrecht der preußischen Monarchie (3. Aufl., Berl. 1886);
Christiani, Das Amt des Vormundes (3. Aufl.,
das. 1886);
Wachler, Die preußische Vormundschaftsordnung (2. Aufl., Bresl.
189).