Der Volkswirtschaftsrat besteht aus 75 für je fünf Jahre zu berufenden Mitgliedern. Von diesen sind 45 durch die
Regierung auf
Grund der
Präsentation einer doppelten Anzahl durch
Wahl der
Handelskammern, der Vorstände der kaufmännischen
Korporationen und der landwirtschaftlichenVereine und zwar je 15 Vertreter des
Gewerbes, 15 des
Handels und 15 der
Land- und
Forstwirtschaft, außerdem aber nach freier
Wahl der
Minister noch 30 Mitglieder, unter denen mindestens 15 dem
Handwerker
und dem Arbeiterstand angehören, zur
Berufung in den Volkswirtschaftsrat vorzuschlagen. Die Absicht der
Regierung, den in einen
deutschen zu erweitern, scheiterte an dem
Widerstand des
Reichstags, welcher die Bewilligung der hierfür erforderlichen
Mittel
(Diäten) ablehnte.
Für Ermittelung der
Bevölkerung der damaligen Zeit können heute neben den freilich mangel- und lückenhaften Kirchenbüchern
nur noch mittelbare Anhaltspunkte benutzt werden. Erst mit dem 18. Jahrh. werden in einigen
größern
LändernZählungen mit nachträglichen
Revisionen an derHand
[* 8] der Zivilstandsregister ausgeführt.
So fanden in
Schweden
[* 9] schon seit 1748 umfassende
Aufnahmen statt, und 1749 wurde für den
Zweck der Volkszählungen eine eigne Tabellenkommission
ins
Leben gerufen.
Regelmäßig wiederkehrende
Zählungen finden statt in den
Vereinigten Staaten
[* 10] von
Nordamerika
[* 11] seit 1790, in
England seit 1800,
Frankreich seit 1801,
Preußen seit 1816
(Zollverein seit 1834),
Holland seit 1819,
Sardinien
[* 12] seit 1838,
Schweiz
[* 13] seit 1841,
Belgien
[* 14] seit 1846. Zu unterscheiden sind: a) die faktische (thatsächliche) oder ortsanwesende
Bevölkerung, b)
die Wohnbevölkerung, c) die einheimische oder rechtliche
Bevölkerung. »Unter der faktischen
Bevölkerung ist die
Summe jener
Personen zu verstehen, welche am Zählungsort zur Zeit der Zählung anwesend waren. Unter der Wohnbevölkerung
begreift man jene
Personen, welche im Zählungsort gewöhnlich verweilen, also die faktische
Bevölkerung mit Hinzurechnung
der zur Zeit der Zählung nur vorübergehend Abwesenden und
Abrechnung der nur vorübergehend Anwesenden. Unter der einheimischen
Bevölkerung wird jene verstanden, welche im Zählungsort das
Heimatsrecht, die
Zuständigkeit besitzt,
soweit eine solche neben der Staatsbürgerschaft überhaupt gesetzlich besteht.« Die Kenntnis jeder dieser
Arten der
Bevölkerung
hat für bestimmte
Zwecke ihre
Bedeutung, so die rechtliche für
Wehrpflicht und
Einkommensteuer, die Wohnbevölkerung für
indirekte
Besteuerung, Zollabrechnungen in Zollvereinsstaaten (Zollabrechnungsbevölkerung), die thatsächliche
Bevölkerung
für die allgemeine
Kontrolle.
Alle übrigen
Erhebungen sollten je nach gegebenen besondern Bedürfnissen angestellt werden. Aus praktischen
Gründen dürfen
nicht zu vieleFragen gestellt und dieselben nicht auf solche Gegenstände erstreckt werden, bei denen
die Beantwortung mit
Zweifeln zu kämpfen hat oder ein zu tiefes Eindringen in Familienverhältnisse erforderlich wäre. Als
Zeit der Volkszählungen sollte eine solche gewählt werden, zu welcher der größte Teil der
Bevölkerung sich zu
Hause aufhält.