die Abfassung von Gesetzbüchern für alle diejenigen zum fränkischen
Reiche gehörenden
Stämme befahl, welche noch keine
geschriebenen
Rechte besaßen, verdanken wohl ihre Entstehung die
Lex Frisionum (s.
Friesisches Recht), obwohl diese mehr den
Charakter einer Privatkompilation trägt und daher wohl als eine bloße Vorarbeit anzusehen ist, ferner die sogen.
Ewa Chamavorum
(Ausgabe von Sohm in den
»Monumenta Germaniae«,
Leges V),
Außerhalb dieses historischen Zusammenhangs steht die älteste Aufzeichnung des langobardischen
Rechts, das 643 von König
Rotheri erlassene Edictum Langobardorum (s.
Langobardisches Recht); doch zeigt dieses manche aus den frühern
Sitzen der
Langobarden an der Niederelbe erklärliche Übereinstimmung mit der
Lex Saxonum und mit den
Rechten der
Angelsachsen,
daneben auch eine gewisse noch nicht aufgeklärte
Verwandtschaft mit den skandinavischen
Rechten.
Wie die Geltung des westgotischen
Gesetzbuchs das Bestehen des westgotischen
Reichs überdauerte und die
Lex Burgundionum auch
durch die Einverleibung
Burgunds in die fränkische
Monarchie nicht aufgehoben wurde, so blieben die im fränkischen
Reich für
die einzelnenStämme entstandenen
Rechte auch nach
Auflösung des fränkischen Reichsverbandes als persönliche
Rechte dieser Volksgenossen fortbestehen. Erst das sich mehr und mehr entwickelnde
Lehnswesen und die sich ändernden ständischen
Verhältnisse wirkten der Geltung der Volksrechte entgegen. An
Stelle des Personalitätsprinzips (s.
oben) entwickelte sich
mehr und mehr das Territorialitätsprinzip. Vom Ende des 9. bis zum 15. Jahrh.
treten an
Stelle der Volksrechte die Land- und
Lehnrechte.
Im
Gegensatz zu diesen Volksrechten der südgermanischen
Völker zeigten die der Nordgermanen eine durch keine Einflüsse fremder
Kultur bestimmte
Entwickelung.
Ihre schriftliche Aufzeichnung ist in verhältnismäßig später Zeit erfolgt: für
Norwegen
[* 7] führt
die
Überlieferung auf das 9. Jahrh. als Anfangspunkt der Zeit geschriebener
Rechtsquellen, für
Island
[* 8] auf das 10., für
Schweden und
Dänemark
[* 9] erst auf das 13. Jahrh. Aber wegen der nationalen Unabhängigkeit
der nordischen Rechtsquellen bilden die aus ihnen zu ziehenden Rückschlüsse eins der wichtigsten wissenschaftlichen Hilfsmittel
zur Erforschung der ältesten deutschen
Rechtsgeschichte.
im allgemeinen solche
Bücher, welche die Belehrung und Unterhaltung der bildungsbedürftigen niedern
Volksschichten zum
Zweck haben. Die Anfänge dieser Litteratur finden sich bereits
im 15. und 16. Jahrh.
in den
Volksbüchern (s. d.), in
Flugschriften und fliegenden Blättern.
Ihre eigentliche
Blüte
[* 10] begann gegen Ende des 18. Jahrh.,
als gleichzeitig mit dem pädagogischen Philanthropismus das
Bewußtsein zur Herrschaft gelangte, daß
die geistige
Bildung und sittliche
Hebung
[* 11] der niedern
Klassen über die
Schule hinaus nicht bloß
Sache der
Kirche, sondern eine
der wichtigsten
Pflichten der gebildeten
Gesellschaft überhaupt sei.
Dieser
Pflicht suchte man teils unmittelbar durch Belehrung über die Ergebnisse der
Wissenschaft (Popularisierung
der
Wissenschaft), teils mittelbar durch anregende Unterhaltung zu genügen. Die
Schriften der erstern
Richtung, obgleich unter
den
Begriff der Volksschriften fallend, entziehen sich der zusammenfassenden Beurteilung, indem sie sich mehr an die
einzelnen
Wissenschaften anlehnen, deren Ausbreitung sie anstreben. Am fleißigsten und glücklichsten ist und wird in dieser
Art das Gebiet der
Naturwissenschaften angebaut
(Roßmäßler,
Bernstein,
[* 12]
Grube,
Brehm u. a.). Im engern
Sinn versteht man unter
Volksschriften solche
Bücher, welche den breitern
Schriften des
Volkes gesunde geistige
Nahrung in der Form erheiternder, aufklärender
und sittlich hebender Unterhaltung bieten, mögen diese nun als einzelne
Erzählungen u. dgl. oder alsZeitschriften
und Sammelwerke auftreten.
Als Urbild derartiger Volksschriften ist im Gebiet der deutschen
SprachePestalozzis »Lienhard und
Gertrud« (1781) zu betrachten. Unter
den Zeitgenossen und ersten Nachfolgern
Pestalozzis ragen
Salzmann und R. Z.
Becker
(»Not- und Hilfsbüchlein«) hervor. Als andre
Meister der volkstümlichen Unterhaltung sind vor allen J. P.
Hebel
[* 13] (»Schatzkästlein«),