Schwänke« derselbe (Stuttg. 1836); die Sammlung von
Afzelius übertrug Ungewitter (Leipz. 1842, 3 Bde.).
Litauische Volkslieder
(»Dainos«) haben wir von Rhesa (1825, 2. Aufl. 1833),
finnische von
Schröter
(»FinnischeRunen«,
[* 4] Stuttg. 1834) und H.
Paul (Helsingf.
1882). Eine Übersetzung der
»Hamâsa«, einer Sammlung altarabischer
Lieder, verdanken wir F.
Rückert (Stuttg. 1846, 2 Bde.),
der auch chinesische
Lieder
(»Schiking«,
Altona
[* 5] 1834) ins Deutsche
[* 6] übertrug.
In dem »Hausschatz der Volkspoesie«
(4. Aufl., Leipz. 1853) hat D.L. B.
Wolff Übersetzungen von Volksliedern verschiedener
Länder und
Zeiten zusammengestellt.
Sie zählte 1881 im deutschen
Reichstag neun Mitglieder, verschwand aber bei den
Neuwahlen 1887 gänzlich
und ist auch in den
Landtagen nur schwach vertreten.
Mit dem Aufkommen geschriebenen
Rechts tritt die
Rechtsgeschichte in ihre zweite
Periode: das
Recht wird zum Gegenstand wissenschaftlicher
Erkenntnis und berufsmäßigerPflege von seiten des Juristenstandes. Aber es hört deshalb nicht notwendig
auf, Volksrecht, von der Überzeugung des
Volkes getragenes
Recht, zu sein. Im Anfang dieser
Periode um so weniger, als die ältesten
schriftlichen Rechtsdenkmäler nur in geringem
Maß eigentliche Rechtssatzungen (durch den
Willen des
Staats geschaffene neue
Rechtssätze), sondern zum weit überwiegenden Teil nur Fixierungen des geltenden
Gewohnheitsrechts zu
sein pflegen, mögen dieselben nun lediglich der Privatarbeit einzelner Rechtskundigen ihr Dasein verdanken oder von solchen
im Auftrag der
Staatsgewalt hergestellt und von letzterer verfassungsmäßig bestätigt worden sein. So ist es z. B.
für die römische Zwölftafelgesetzgebung als das Wahrscheinlichere zu bezeichnen, daß die in ihr enthaltenen
Sätze größtenteils Fixierungen alten
Gewohnheitsrechts und nicht (wie die römische
Überlieferung berichtet) aus dem
Ausland
hergeholte Rechtssätze sind.
Deutlicher läßt sich die
Entwickelung des Volksrechts bei den germanischen
Stämmen verfolgen. Hier zeigt sich eine wesentliche
Verschiedenheit zwischen den Nordgermanen
(Schweden,
[* 10]
Dänen, Norweger und
Isländer) und den südgermanischen,
später zur fränkischen
Monarchie vereinigten Völkern. Bei den letztern, für welche die Zeit der Rechtsaufzeichnungen um 450 beginnt
und ungefähr 850 endigt,
lag der treibende
Impuls zur Fixierung ihres
Gewohnheitsrechts in ihrer Berührung mit der christlich-römischen
Kultur nach
Abschluß der
Völkerwanderung.
Dies zeigt sich sowohl in der Reihenfolge, in welcher die einzelnen hierher gehörigen Stammesrechte
aufgezeichnet worden sind, als in dem Umstand, daß diese Aufzeichnung in lateinischer
Sprache erfolgte. Die
Rechte dieser
Stämme nennen wir im engern
Sinn die Volksrechte; in ihrer Gesamtheit heißen sie die
Leges barbarorum im
Gegensatz zu der
Lex
romana oder den
Leges Romanorum, als dem
Rechte der unter diesen germanischen
Stämmen nach eignen
Gesetzen
fortlebenden
Römer,
[* 11] und den für dieses veranstalteten besondern Rechtssammlungen, nämlich der für die
Römer im westgotischen
Reich bestimmten
Lex romana Visigothorum, auch
Breviarium Alaricianum genannt (s.
Breviarium), vom Jahr 506 und der von
Gundobad
von
Burgund ungefähr zu derselben Zeit erlassenen
Lex romana Burgundionum (s. unten).
Die einzelnen Stammesrechte selbst bezeichnen sich als Ewa (d. h.
Recht überhaupt, insbesondere
Gewohnheitsrecht),
Lex,
Pactum
(Vereinbarung, nämlich der Volksgenossen), Edictum. Sie sind insgesamt, wie schon diese Bezeichnungen erkennen lassen, nicht
bloße Privatarbeiten, sondern offizielle Rechtssammlungen, teils aus der
Initiative des
Volkes hervorgegangen, teils von
demselben auf
Vorschlag des
Königs genehmigt. Von modernen Gesetzbüchern unterscheiden sie sich dadurch, daß sie nicht ein
völlig neues
Recht an
Stelle des bisher geltenden setzen, sondern teils nur das bestehende
Gewohnheitsrecht (und zwar nur,
insoweit dies praktisch notwendig schien) fixieren wollen, teils, soweit sie wirkliche
Satzungen enthalten, doch nur
das bestehende
Recht bestätigen.
Ihr vorwiegender Gegenstand ist
Straf- und Prozeßrecht, weniger enthalten sie
bürgerliches Recht und
Staatsrecht. Die Geltung
dieser Stammesrechte beschränkt sich auf den betreffenden
Stamm, doch bildete sich innerhalb der fränkischen
Monarchie der
Grundsatz aus, daß jeder
Angehörige der zu derselben vereinigten
Stämme auch außerhalb seiner Stammesheimat
nach seinem
Recht behandelt werde (sogen. Personalitätsprinzip). Innerhalb dieser
Rechte lassen sich zeitlich und verwandtschaftlich
gewisse
Gruppen sondern.
Die vermutlich ältesten Rechtsaufzeichnungen sind bei den Westgoten erfolgt, wo jedenfalls bereits König
Eurich (466-484)
in umfassenderer
Weise als Gesetzgeber aufgetreten ist (über die spätern Sammlungen westgotischer
Gesetze vgl.
Goten, S. 539).
Seine Rechtesammlung scheint nicht ohne Einfluß geblieben zu sein auf die älteste Redaktion der
Lex Salica (s.
Salisches Gesetz),
ist aber zweifellos benutzt worden bei Abfassung der um 501 entstandenen
Lex Burgundionum (s.
Burgundische Gesetzbücher) und
besonders bei der zwischen 744 und 748 für den damals zum fränkischen
Reiche gehörenden bayrischen
Stamm gegebenen
Lex Bajuwariorum
(Ausgabe von
Merkel in den
»Monumenta Germaniae«,
Leges III).
Die
Lex Salica wiederum hat zum Vorbild gedient bei der Abfassung des
Gesetzbuchs der ripuarischen
Franken, deren älteste uns
erhaltene
Salbungen noch dem 6. Jahrh. angehören
(Ausgabe der
Lex Ripuaria von Sohm in den
»Monumenta Germaniae«,Leges
V), und gleichfalls unter fränkischem Einfluß stehen die alemannischen
Gesetzbücher, nämlich der zwischen 600 und 650 entstandene
Pactus Alemannorum sowie die umfassendere, wahrscheinlich 717-719 von
Herzog Lantfrid erlassene
Lex Alemannorum. Der gesetzgeberischen
Thätigkeit
Karls d. Gr., welcher
¶
mehr
die Abfassung von Gesetzbüchern für alle diejenigen zum fränkischen Reiche gehörenden Stämme befahl, welche noch keine
geschriebenen Rechte besaßen, verdanken wohl ihre Entstehung die Lex Frisionum (s. Friesisches Recht), obwohl diese mehr den
Charakter einer Privatkompilation trägt und daher wohl als eine bloße Vorarbeit anzusehen ist, ferner die sogen.
Ewa Chamavorum (Ausgabe von Sohm in den »Monumenta Germaniae«, Leges V),
Außerhalb dieses historischen Zusammenhangs steht die älteste Aufzeichnung des langobardischen Rechts, das 643 von König
Rotheri erlassene Edictum Langobardorum (s. Langobardisches Recht); doch zeigt dieses manche aus den frühern
Sitzen der Langobarden an der Niederelbe erklärliche Übereinstimmung mit der Lex Saxonum und mit den Rechten der Angelsachsen,
daneben auch eine gewisse noch nicht aufgeklärte Verwandtschaft mit den skandinavischen Rechten.
Wie die Geltung des westgotischen Gesetzbuchs das Bestehen des westgotischen Reichs überdauerte und die Lex Burgundionum auch
durch die Einverleibung Burgunds in die fränkische Monarchie nicht aufgehoben wurde, so blieben die im fränkischen Reich für
die einzelnen Stämme entstandenen Rechte auch nach Auflösung des fränkischen Reichsverbandes als persönliche
Rechte dieser Volksgenossen fortbestehen. Erst das sich mehr und mehr entwickelnde Lehnswesen und die sich ändernden ständischen
Verhältnisse wirkten der Geltung der Volksrechte entgegen. An Stelle des Personalitätsprinzips (s. oben) entwickelte sich
mehr und mehr das Territorialitätsprinzip. Vom Ende des 9. bis zum 15. Jahrh.
treten an Stelle der Volksrechte die Land- und Lehnrechte.
Im Gegensatz zu diesen Volksrechten der südgermanischen Völker zeigten die der Nordgermanen eine durch keine Einflüsse fremder
Kultur bestimmte Entwickelung. Ihre schriftliche Aufzeichnung ist in verhältnismäßig später Zeit erfolgt: für Norwegen führt
die Überlieferung auf das 9. Jahrh. als Anfangspunkt der Zeit geschriebener
Rechtsquellen, für Island
[* 16] auf das 10., für Schweden und Dänemark
[* 17] erst auf das 13. Jahrh. Aber wegen der nationalen Unabhängigkeit
der nordischen Rechtsquellen bilden die aus ihnen zu ziehenden Rückschlüsse eins der wichtigsten wissenschaftlichen Hilfsmittel
zur Erforschung der ältesten deutschen Rechtsgeschichte.