Kleinvieh. Der
Berliner
[* 2] Viehhof besitzt zwölf Rinderställe für 3780
StückRindvieh; vier Hämmelställe für 9000
Schafe;
[* 3] eine
Schweinehalle, zugleich
Stall, für 9000
Schweine
[* 4] und eine Kälberhalle, zugleich
Stall, für 2000
Kälber. Die Viehhöfe müssen
mit der
Eisenbahnin direkterVerbindung stehen und bequeme Vorrichtungen zum Aus- und Einladen des Viehs
besitzen. Auf allen größern Viehhöfen findet wöchentlich an einem bestimmten
Tag ein Hauptmarkt statt, während an einem
zweiten
Tag ein kleiner
Markt zum Verkauf der vom Hauptmarkt übriggebliebenen
Tiere abgehalten wird.
Die
Verwaltung der Viehhöfe liegt in den
Händen der städtischen Behörden, welche für die Unterbringung der
Tiere in den
Stallungen eine bestimmte
Gebühr erheben und auch die erforderlichen Futtermittel zu tarifmäßigen
Preisen in eigner
Regie
berechnen. Durch die auf den Viehhöfen unvermeidliche Berührung fremder
Tiere wird die Verbreitung von
Viehseuchen, namentlich
der
Maul- und Klauenseuche und des Schweinerotlaufs, im Inland außerordentlich begünstigt.
Die deshalb erforderliche strenge Beaufsichtigung derMärkte besorgen die staatlich angestellten
Tierärzte.
Zum
Zweck der Untersuchung müssen die
Tiere vor dem
Markt in den
Stallungen gefüttert und getränkt werden. Auf den größern
Viehhöfen wird in der
Regel von der Landespolizeibehörde auch vorgeschrieben, daß
Rindvieh nicht zugeführt werden darf
ohne amtliches Ursprungszeugnis, aus welchem hervorgehen muß, daß die betreffenden
Tiere während der
letzten vier
Wochen in einem seuchenfreien
Ort gestanden haben.
Kann dieser Nachweis nicht geliefert werden, oder erweisen sich die
Tiere nicht
frei von Seuchenverdacht, so sind dieselben
entweder einige Zeit im Observationsstall unterzubringen, oder im Polizeischlachthaus sofort zu schlachten und tierärztlich
zu besichtigen. Zum Viehhof gehört ferner eine Desinfektionsanstalt, in welcher die
Eisenbahnwagen den gesetzlichen
Vorschriften gemäß gereinigt werden. Die nach jedem Viehtransport erforderliche
Desinfektion
[* 5] wird mit 70° heißer
Lauge
von 500 Teilen
Soda auf 100,000 Teile
Wasser bewirkt. Der Kehricht wird mit
Kalkmilch versetzt. Auf dem
Berliner Viehhof wurden 1885-86
zum Verkauf gestellt: 155,671Rinder
[* 6] (Großvieh), 57,375
Schweine, 20,671
Kälber und 689,068 Hämmel, insgesamt
922,785
Tiere.
Viehoffs litterarhistorisches
Verdienst beruht vorzugsweise auf seinen
Arbeiten über
Schiller und
Goethe, von denen wir nennen:
»GoethesLeben, Geistesentwickelung und Werke« (Stuttg. 1847-49, 4 Bde.; 5. Aufl.
1888);
die
Erläuterungen zu
Goethes Gedichten (3. Aufl., Stuttg. 1876, 2 Bde.)
und zu
Schillers Gedichten (6. Aufl., das. 1887, 3 Bde.);
»SchillersLeben« (auf
Grund des Hoffmeisterschen Werkes, das. 1875, 3 Bde.; 2. Aufl.
1888),
woran sich das »Handbuch der deutschen
Nationallitteratur« (16. Aufl., Braunschw. 1882, 3 Bde.),
die »Vorschule der
Dichtkunst« (das.
1860) u. a. anschließen. An metrischen
Übersetzungen veröffentlichte Viehoff: »Blütenstrauß französischer
Poesie«
(Trier 1862);
Durch die Verbreitung von Viehseuchen unter den
Haustieren wird der Nationalwohlstand und noch mehr das
Vermögen des einzelnen Viehbesitzers
erheblich geschädigt. Die
Rinderpest wurde im vorigen
Jahrhundert zu einer der größten Landplagen in
Europa.
[* 14] Daneben sind
die
Tollwut, der
Milzbrand und der
Rotz noch dadurch gefährlich, daß sie auf
Menschenübertragen werden
können und auch bei diesen zum
Tod führen. Die polizeiliche Bekämpfung der Viehseuchen bildet einen Teil des
Veterinärwesens und
ist mit der Thätigkeit der beamteten
Tierärzte eng verknüpft.
Das
Deutsche Reich
[* 15] war auf diesem Gebiet zunächst durch Sozialgesetzgebung über die
Rinderpest (s. d.)
thätig. Das norddeutsche Bundesgesetz vom Maßregeln gegen die
Rinderpest betreffend, wurde auf das Reichsgebiet
ausgedehnt. Hierzu gehört die revidierte
Instruktion vom
(Reichsgesetzblatt, S. 147 ff.). Auch das
Reichsgesetz vom
betreffend die Beseitigung von Ansteckungsstoffen bei Viehbeförderungen auf
Eisenbahnen, gehört hierher.
Von den übrigen Viehseuchen handelt das
Reichsgesetz vom betreffend die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen, nebst
Instruktion
des
Bundesrats vom
(Zentralblatt für das
Deutsche Reich, S. 37 ff.) und Nachtrag vom Dazu kommen die
Ausführungsgesetze u.
-Verordnungen der Einzelstaaten. Gegenstand der Viehseuchengesetzgebung ist die
Abwehr der Einschleppung aus Nachbarländern und die Unterdrückung der Seuchenherde im Inland. Die Abwehr erfordert permanente
und vorübergehende Maßregeln an den Landesgrenzen, die in einer Überwachung des
Grenzverkehrs mit Vieh und giftfangenden
Sachen durch tierärztliche Beamte (Grenztierärzte) und in einem Verbot der Einfuhr von einzelnen
oder mehreren Viehgattungen, von
¶
mehr
frischem Fleisch, Häuten, Heu, Stroh und andern der Behaftung mit Ansteckungsstoffen verdächtigen Gegenständen bestehen können.
Da die bei den Schlachttieren vorkommenden Viehseuchen am meisten aus Rußland eingeschleppt werden, so ist die Überwachung
der langgedehnten russisch-preußischen und österreichischen Landesgrenze für Deutschland
[* 17] die wichtigste Abwehrmaßregel.
England, welches 1865 von der Rinderpest schwer heimgesucht war, gestattet die Zulassung von Rindvieh aus
Deutschland nur unter der Bedingung, daß dasselbe in bestimmten Häfen gelandet und daselbst geschlachtet wird. Da hiermit
eine Wertverminderung des Mastviehs verbunden ist, so bemühte sich die deutsche Reichsverwaltung, durch Verschärfung der
Abwehrmaßregeln gegen Rußland und Österreich
[* 18] ein größeres Vertrauen des Auslandes und die Bewilligung
der bedingungslosen Einführung von Rindvieh nach England zurückzugewinnen.
Indes läßt sich nicht verkennen, daß der inländische Viehbestand für den Bedarf der Bevölkerung
[* 22] an Fleischnahrung vollkommen
ausreicht, und daß den großen Interessen der Viehzucht und
[* 23] Viehhaltung ein öfterer Wechsel in der Anordnung und Aufhebung
der Vieheinfuhrverbote sehr nachteilig ist. Hinsichtlich der übrigen Viehseuchen gilt der Grundsatz, daß die
Vieheinfuhr nur für eine kurze Zeit, solange eine erhebliche Gefahr besteht, untersagt wird. Die Maßregeln zur Unterdrückung
der Viehseuchen im Inland erstrecken sich auf die Anzeigepflicht;
Hiernach
liefert die Gesetzgebung den Behörden ausreichende Mittel, um die Seuchen zum Erlöschen zu bringen. Da die Viehseuchen, mit Ausnahme
des Milzbrandes, sich nur durch Ansteckung verbreiten, so ist die frühzeitige Anzeige von dem Ausbruch einer Seuche oder einer
verdächtigen Krankheit und die sofortige Einleitung der Schutzmaßregeln durchaus erforderlich. Daher hat
das preußische Ausführungsgesetz vom zum Reichsviehseuchengesetz mit Recht die Ausführung der Vorschriften den
Ortspolizeibehörden überwiesen.
Bei der Rinderpest hat das Bundes- (Reichs-) Gesetz vom die sofortige Tötung aller kranken und auch aller der stattgehabten
Ansteckung verdächtigen Tiere vorgeschrieben, um die Seuche im Interesse der Gegend, deren Verkehr durch
die Schutzmaßregeln sehr beschränkt wird, mit möglichster Schnelligkeit zum Erlöschen zu
bringen. Für alles wegen Rinderpest
getötete Vieh wird der durch unparteiische Taxatoren zu ermittelnde volle Wert dem betreffenden Besitzer aus der Reichskasse
vergütet.
Letztere trägt auch die bedeutenden Kosten der Desinfektion. Für die Unterdrückung der Lungenseuche und
der Rotzkrankheit hat das deutsche Reichsviehseuchengesetz die Entschädigung der auf polizeiliche Anordnung getöteten Tiere
grundsätzlich angeordnet. Die getöteten lungenseuchekranken Rinder werden mit vier Fünfteln und die getöteten rotzkranken
Pferde mit drei Vierteln des durch Abschätzung ermittelten gemeinen Wertes entschädigt. Verdächtige Tiere, welche auf polizeiliche
Anordnung getötet und bei der Sektion für gesund befunden werden, sind vom Staat zum vollen Wert zu ersetzen.
Von wesentlicher Bedeutung für die erfolgreiche Ausführung der Viehseuchengesetze ist die Mitwirkung einer genügenden
Zahl tüchtiger Tierärzte. Die Staatsverwaltungen haben deshalb in der neuern Zeit dem tierärztlichen Unterrichtswesen eine
größere Fürsorge gewidmet und Vorschriften erlassen, welche eine gründliche technische Bildung der
Tierärzte gewährleisten.