Friedensrichter über Streitigkeiten öffentlichrechtlicher Art ebensowohl wie über Privatrechtsstreitigkeiten. In
Italien
[* 2] (Gesetz vom ist die
Entscheidung von Verwaltungsstreitsachen den ordentlichen
Gerichtenübertragen.
(Wohlfahrtspolizei), die Gesamtheit der polizeilichen Thätigkeit, welche im
Interesse einzelner Verwaltungszweige entwickelt wird, im
Gegensatz zur Sicherheitspolizei (s.
Polizei).
das gesetzlich geordnete
Verfahren zum
Zweck der
Zwangsvollstreckung (s. d.)
in Verwaltungssachen, z. B. bei der Beitreibung von öffentlichen
Abgaben, bei der Ausführung von
Anordnungen der zuständigen
Verwaltungsbehörde u. dgl.
(Cognatio, Consanguinitas), das auf
Zeugung, resp. Abstammung und die dadurch entstandene
Gemeinschaft desBluts sich gründende
Verhältnis zwischen mehreren
Personen (Verwandten). in diesem
Sinn heißt im altdeutschen
RechtSippschaft. Diese durch
Zeugung entstandene Verwandtschaft ist eine wahre, natürliche, leibliche
(Blutsverwandtschaft, c. naturalis
s. vera), die durch
Adoption (s. d.) begründete dagegen nur eine fingierte
oder sogen. bürgerliche (c. civilis s. legitima s.
legalis). Die
Linie der direkten Vorfahrenverwandtschaft bezeichnet man als aufsteigende
Linie (linea ascendens), und die in
ihr Stehenden heißen
Aszendenten (parentes, Obersippschaft, cognatio superior); dieselbe
Linie nach der
Richtung¶
mehr
der Nachkommenschaft heißt absteigende Linie (linea descendens) und die in ihr Stehenden Deszendenten (liberi, Busen, Untersippschaft).
Der Ausdruck gerade Linie (linea recta) bezeichnet die Verwandtschaft derjenigen Personen, von denen die eine von der andern abstammt. Sind
Personen nicht in gerader Linie verwandt, aber von derselben dritten Person abstammend, so liegt Seitenverwandtschaft
(Kollateralverwandtschaft, cognatio in linea transversa) vor, und die so verwandten Personen sind Seitenverwandte (collaterales).
Von denselben Eltern erzeugte Blutsverwandte sind vollbürtige leibliche Geschwister (bilaterales); haben sie nur eins von
beiden Eltern gemeinschaftlich, so sind sie halbbürtige, Halb- oder Stiefgeschwister (unilaterales) und zwar Consanguinei,
wenn sie denVater, Uterini, wenn sie die Mutter gemeinschaftlich haben. Verwandte, deren Verwandtschaft auf Zeugung (durch
Männer) beruht, heißen Agnaten, in altdeutscher Sprache
[* 22] Schwertmagen; beruht die Verwandtschaft auf Geburt (durch Weiber), so heißen sie
Kognaten, altdeutsch Spillmagen.
Erstgeborne (primogeniti) sind diejenigen, vor welchen die Eltern noch keine Kinder gehabt haben; alle Nachgebornen heißen
Secundogeniti. Entferntere Verwandte, nach dem »Sachsenspiegel« von den Geschwisterkindern an, hießen
im altdeutschen RechtMagen.
[* 23] Die Seitenlinien sind entweder gleiche, wenn jede der Linien, welche in Frage kommen, gleich viele
Abstufungen hat (z. B. Geschwisterkinder sind miteinander in gleicher Linie verwandt), oder sie sind ungleiche Linien (z. B.
Neffe und Oheim sind in ungleicher Linie verwandt).
Die Nähe der Verwandtschaft bestimmt sich nach der Anzahl der Grade, die zwischen beiden Personen sind, von deren Verwandtschaft die Rede ist. Im römischen
Recht werden so viele Grade gezählt als Zeugungen (tot gradus, quot generationes), ein Grundsatz, welcher auch in dem Entwurf
eines deutschen bürgerlichen Gesetzbuchs beibehalten wurde. Hiernach sind Vater und Sohn im ersten, Großvater
und Enkel im zweiten Grad gerader Linie, Bruder und Schwester im zweiten, Oheim und Neffe im dritten Grade der Seitenlinie miteinander
verwandt.
Bei der kanonischen Verwandtschaftsberechnung (computatio graduum canonica) hat man die Entfernung des Erben, nicht vom Erblasser,
sondern vom gemeinschaftlichen Stammvater (Sipp), im Auge,
[* 24] nach der altdeutschen Rechtsregel: Je näher
dem Sipp, je näher dem Erbe. Das kanonische Recht zählt daher nur die eine Reihe, doch immer die längere, der Zeugungen bis
zum gemeinschaftlichen Stammvater, so daß Bruder und Schwester im ersten (nach römischem im zweiten), Oheim und Neffe im
zweiten (nach römischem im dritten) Grad verwandt sind. Uneheliche Kinder (s. d.) stehen rechtlich nur zur Mutter und zu deren
Verwandten, nicht aber zu ihrem Erzeuger in einem Verwandtschaftsverhältnis. Das Verhältnis des einen zu den Verwandten
des andern Ehegatten wird Schwägerschaft (s. d.) genannt. - Natürlich beruhen die hier entwickelten
Rechtsgrundsätze auf dem Begriff der Familie (s. d.), wie er in den zivilisierten Staaten maßgebend ist.
Bei zahlreichen unzivilisierten Völkerstämmen aller Erdteile wird dagegen der Vater nicht zur Familie gerechnet, und die Verwandtschaft sowie
das darauf beruhende Erbrecht gilt nur in der weiblichen Linie, so daß nicht der leibliche Vater, sondern der Mutterbruder
als der nächste Aszendent gilt und von seinem Neffen beerbt wird. Darauf gründen sich dann eigentümliche, uns sehr fremdartig
dünkende Bezeichnungen und Verwandtschaftssysteme bei den verschiedensten Völkern.
So begrüßt der junge Sandwichinsulaner
alle Groß- und Urgroßeltern, -Onkel und -Tanten als Kupuna (Ahne), sämtliche Oheime väterlicher- und mütterlicherseits
gleich dem eignen Vater als Makua Kana (d. h. Vater) und die entsprechenden weiblichen Verwandten als Makua
Waheena (d. h. Mutter). Ebenso nennt der Vater sämtliche Neffen und Großneffen brüderlicher- und schwesterlicherseits gleich
den eignen Söhnen Kaikee Kana (d. h. Sohn). Ähnliche Verwandtschaftsbezeichnungen kehren bei den verschiedensten
Naturvölkern wieder.