Geschichtschreiber der Malteserritter veröffentlichte er aus deren
Archiven die
»Histoire des chevaliers de
Malte« (Par. 1726, 4 Bde.;
1727, 9 Bde.; neue Ausg., fortgesetzt
von Bussy, 1859, 3 Bde.). Er starb Seine
»Œuvres choisies« erschienen in 12
Bänden (Par. 1819-21).
(Contractus,Kontrakt), die Übereinkunft zwischen zwei oder mehreren
Personen (Kontrahenten,
Paciszenten, Vertragschließenden) zur
Gründung, Änderung oder Aufhebung eines Rechtsverhältnisses. Das
römische Recht
unterschied den eigentlichen
Kontrakt, die Knüpfung eines von beiden Seiten verbindlichen Rechtsverhältnisses in einer bestimmten
Form und mit einer ebenso bestimmten Klagformel (contractus), von der bloßen Abrede (pactum), die keine
Klage begründete.
Nach heutigem
Rechte dagegen versteht man unter Vertrag jedes
Rechtsgeschäft, dessen Grundlage die Willenseinigung
zweier oder mehrerer
Personen ist. Die einfachsten Vertragsverhältnisse sind diejenigen, welche durch eine von dem einen
Teil geschehene Leistung, z. B. durch Einhändigung einer zurückzugebenden
Sache, geschlossen werden. Dies sind die sogen.
Realkontrakte, wozu z. B. das
Darlehen, dasDepositum, die
Übergabe eines
Faustpfandes etc. gehören. In
andern
Fällen wird das
Verhältnis durch die bloße Vereinigung der
Parteien, den
Konsens, klagbar
(Konsensualkontrakt, contractus
consensualis).
Solche Verträge sind schon nach römischem
Rechte derKauf, die
Miete, die
Societät, die Übernahme eines Auftrags und die
Emphyteuse oder der
Erbzins. Daneben
gab es noch die Verpflichtung des unbenannten
Kontrakts
(Innominatkontrakt),
der dadurch klagbar wurde, daß der eine Teil leistete und dadurch den andern zur versprochenen Gegenleistung verpflichtete.
Dieselbe verbindende
Kraft
[* 2] hatten auch die in gewisser feierlicher Form gegebene mündliche Zusage, die
Stipulation (contractus
verbalis) und die schriftliche Verpflichtung (contractus literalis oder chirographarius).
Jetzt sind alle Verträge klagbar, und selbst einseitigen Zusagen und Verabredungen ist die
Wirkung der
klagbaren Verbindlichkeit beigelegt, z. B.
Schenkungen, der Zusage einer
Mitgift, Zinsversprechungen, der Hypothekenbestellung,
der
Anerkennung einer
Schuld. Befugt zur Abschließung eines Vertrags ist jede rechts- und dispositionsfähige
Person. Der Gegenstand
des Vertrags muß ein physisch und rechtlich möglicher sein; zu etwas rechtlich Unmöglichem und Unsittlichem
(causa turpis) kann sich niemand rechtsgültig verpflichten Nichtig ist ferner jeder auf unbefugtem
Zwang beruhende und ebenso
derjenige Vertrag, dem ein wesentlicher
Irrtum zu
Grunde liegt, weil in diesem
Fall keine wirkliche Willenseinigung vorhanden ist.
Wie aber das Zustandekommen eines Vertrags die Willenseinigung der Kontrahenten voraussetzt, so kann
auch die Wiederaufhebung eines solchen nicht einseitig, sondern nur durch übereinstimmenden Willensakt beider Teile erfolgen.
Die Nichterfüllung des Vertrags von der einen Seite gibt jedoch dem andern Teil das
Recht, auch seinerseits die Erfüllung
zu verweigern. Einseitige Verträge (contractus unilaterales) nennt man solche, welche
nur für den einen
Teil Verpflichtungen erzeugen, wie das
Darlehen, zweiseitige (contractus bilaterales) dagegen solche, welche für beide Teile
Verbindlichkeiten begründen, mag dieses nun schon im
Wesen des Vertrags begründet, wie beim
Kauf, oder durch hinzukommende
Möglichkeit bedingt sein, wie beim
Leihvertrag.
Auf dem Gebiet des öffentlichen
Rechts sind die völkerrechtlichen Verträge
(Staatsverträge,
Traktate)
von besonderer Bedeutung, wie
Bündnis-,
Friedens-,
Handels-, Auslieferungsverträge u. dgl. Das
Recht zum
Abschluß von
Staatsverträgen ist ein Ausfluß
[* 3] der Souveränität und steht deshalb dem Staatsoberhaupt zu, nur daß
dasselbe in konstitutionellen
Staaten in Ansehung gewisser Vertragsgegenstände an die Zustimmung der
Stände geknüpft ist.
So bedürfen z. B. nach der preußischen
VerfassungStaatsverträge der Zustimmung der
Kammern, sofern es
Handelsverträge sind, oder wenn dadurch dem
StaatLasten oder einzelnen
Staatsbürgern Verpflichtungen auferlegt werden. Nach
der deutschen
Reichsverfassung (Art. 11) bedürfen Verträge mit fremden
Staaten zu ihrem
Abschluß der Zustimmung des
Bundesrats
und zu ihrer Gültigkeit derGenehmigung des
Reichstags, insoweit sie sich auf solche Gegenstände beziehen,
welche nach Art. 4 in den Bereich der Reichsgesetzgebung gehören.
breite weiche
Pinsel aus
Dachs- oder Iltishaaren, welche dazu dienen, beim
Malen die
Farben zu vertreiben, d. h. die Übergänge von der einen zur andern zu verschmelzen und
die Pinselstriche unsichtbar zu machen.
(auch Vortumnus), italischer Gott, vermochte sich in allerlei Gestalten, die sich fast immer auf
Landleben und Jahresfrüchte beziehen, zu verwandeln.
Ursprünglich wahrscheinlich der Gott der Jahreswende, ward er allmählich
zu einem Behüter der
Saaten und
Ernten, daher auch zum Geliebten der
Pomona gemacht und mit
Ceres zusammengestellt.
(franz. spr. wärw), Schwung,
Begeisterung, künstlerisches
Feuer. ^[= # im militärischen Sinn das Schießen aus Feuerwaffen, daher Feuerwirkung die durch die verfeuerten ...]
die durch äußere
Werkzeuge
[* 4] auf mechanischem oder chemischem Weg erfolgende
Wiedergabe einer
Schrift oder eines Kunstwerkes. Sie bildet den
Inhalt des dem
Urheber
(Autor) beigelegten ausschließlichen
Rechts, des
Urheberrechts, und, wenn das Vervielfältigungsrecht einem andern (dem Verleger)
übertragen wird, des
Verlagsrechts.
Unbefugte Vervielfältigung bildet den
Thatbestand des
Nachdrucks (s.
Urheberrecht). Die Vervielfältigung durch die
Buchdruckpresse oder auf anderm
mechanischen oder chemischen Weg ist ferner maßgebend für den
Begriff der Druckschrift, indem alle erwähnten Erzeugnisse
den Vorschriften des
Preßgesetzes unterliegen.
und durch einen Kanal
[* 7] mit dem Bassin der Gileppe verbunden (s. Vesdre), ist Grenzstation der Rheinisch-Belgischen Eisenbahn (LinieAachen-Lüttich), hat eine schöne neue Kirche, ein interessantes Rathaus, ein Theater
[* 8] und (1888) 47,744 Einw., welche Tuch- und
Kasimirfabrikation, Kammgarnspinnerei, Wollkratzenfabrikation, Wollfärberei, Seifensiederei, Gerberei, Metallgießerei, Maschinenbau,
Bierbrauerei,
[* 9] Vitriolsiederei betreiben. Verviers hat ein Athenäum, eine höhere Knabenschule, eine Handwerkerschule,
Lehrerseminar, öffentliche Bibliothek, Gemäldegalerie und ist Sitz eines Tribunals erster Instanz und eines Handelsgerichts.
In der Umgegend baut man viel Tuchmacherkarden und gewinnt Walkererde.