(vermooren, engl., spr. -muh-), ein
Schiff
[* 2] mit zwei
Ankern verankern, so daß diese, vom
Schiff aus gesehen,
in entgegengesetzter
Richtung liegen.
Das Vertäuen findet namentlich da Anwendung, wo in engen Gewässern
Flut und
Ebbe laufen.
Das
Schiff liegt dann bald vor seinem
Flut-, bald vor dem Ebbeanker, aber stets auf derselben
Stelle.
(Defensive,
Defension), die Wahrung und Geltendmachung der dem Angeschuldigten im
Strafverfahren
zustehenden
Rechte durch einen hierzu bestellten
Beistand
(Defensor, Verteidiger). Die deutsche Strafprozeßordnung unterscheidet
zwischen dem sogen.
Wahlverteidiger und dem notwendigen Verteidiger. Notwendig ist die in denjenigen
Sachen, welche in erster
Instanz vor das
Reichsgericht oder vor das
Schwurgericht gehören, ebenso aber auch in denjenigen Untersuchungssachen,
welche vor dem
Landgericht in erster
Instanz zu verhandeln sind, wenn der Angeschuldigte taub oder stumm ist oder das 16. Lebensjahr
noch nicht vollendet hat, oder wenn ein eigentliches
Verbrechen den Gegenstand der Untersuchung bildet und der Beschuldigte
oder sein gesetzlicher Vertreter die
Bestellung eines Verteidigers verlangt. Zu
Wahlverteidigern, die in
jeder strafrechtlichen Untersuchung zugezogen werden können, sind
Rechtsanwalte sowie Rechtslehrer an deutschen
Hochschulen,
andre
Personen dagegen nur mit
Genehmigung des
Gerichts zuzulassen.
Die Auswahl eines notwendigen Verteidigers erfolgt durch den Vorsitzenden des
Gerichts aus der Zahl der am Sitz dieses
Gerichts
wohnhaften
Rechtsanwalte; doch können auch Justizbeamte, welche nicht als
Richter angestellt sind, sowie
solche Rechtskundige, welche die vorschriftsmäßige erste
Prüfung für den Justizdienst bestanden haben, als Verteidiger
bestellt werden. Abweichend von den bisherigen Vorschriften, gestattet die deutsche Strafprozeßordnung die Zuziehung eines
Verteidigers schon im
Vorverfahren oder in der
Voruntersuchung; doch erfolgt die
Vernehmung des Angeschuldigten
in der
Voruntersuchung in
Abwesenheit des Verteidigers wie des
Staatsanwalts.
Der Verteidiger kann die Untersuchungsakten einsehen, auch mit dem verhafteten Beschuldigten mündlich und schriftlich verkehren.
Vor
Eröffnung des Hauptverfahrens müssen jedoch schriftliche Mitteilungen dem
Richter vorgelegt werden, auch kann der
Richter
bis zu diesem Zeitpunkt anordnen, daß Unterredungen des verhafteten Beschuldigten mit dem Verteidiger
eine
Gerichtsperson beiwohne. Der Verteidiger kann die Abhörung neuer
Zeugen (Entlastungs-,
Schutz-, Defensionalzeugen) und
sonstige ergänzende Maßregeln beantragen, um neue Entlastungsmomente beizubringen.
Man unterscheidet ferner zwischen
Haupt- und Nebenverteidigung. Erstere ist auf das
Endurteil selbst gerichtet; sei es, daß
sie den Belastungsbeweis zu entkräften oder einen Unschuldsbeweis zu erbringen sucht, daß sie die
That als eine straffreie oder als unter ein andres Strafgesetz fallend im
Gegensatz zu der
Anklage hinzustellen bemüht ist;
sei es, daß sie sich auf die Hervorhebung von Strafmilderungsgründen beschränkt. Die Nebenverteidigung bezieht sich auf
beschwerende Maßregeln in der
Voruntersuchung,
Untersuchungshaft
z. B.; sie richtet sich gegen die
Eröffnung des Hauptverfahrens
u. dgl. Auch in der Rechtsmittelinstanz ist die
Verteidigung zulässig. Dem amtlich zum Verteidiger bestellten
Rechtsanwalt sind für die Verteidigung die
Gebühren aus der Staatskasse zu bezahlen,
unter Vorbehalt des
Rückgriffs an den in die
Kosten verurteilten Angeschuldigten.
Vgl. Deutsche
[* 5] Strafprozeßordnung, § 137-150;
Jaques, über die Aufgabe der Verteidigung
(Wien
[* 6] 1873);
Frydmann, Handbuch der Verteidigung im
Strafverfahren (das. 1878);
Kosjek, Aus den
Papieren
eines Verteidigers
(Graz
[* 7] 1884). -
auf den
Seekarten gewöhnlich am
Rand zur bildlichen
Darstellung gebrachte Teile von Küstenstrecken,
Inseln und
Ufern weiter Flußmündungen oder
Buchten, wie sich diese von
See aus präsentieren oder vertonen.
Außer
dem
Profil der betreffenden
Küste enthalten sie die sich scharf markierenden
Punkte derselben, wie
Leuchttürme,
Baken,
[* 16] Kirchtürme,
Felsspitzen, bewaldete
Partien u. dgl.
d'Auboeuf (spr. wertoh doböff),RenéAubert de, franz. Geschichtschreiber, geb. auf
dem
Schloß Benetot in der
Normandie, trat in den
Kapuziner-, dann in den Prämonstratenserorden, ward
Prior, später
Pfarrer
bei
Rouen
[* 17] und machte sich zuerst durch die
»Histoire des révolutions de
Portugal«
[* 18] (Par. 1680 u. 1689; deutsch, Regensb.
1688) und die lebendig erzählte
»Histoire des révolutions de Suède« (Par. 1696, 2 Bde.;
neue Ausg. mit dem vorigen 1844) bekannt. Seit 1701 Mitglied der
Akademie der schönen
Wissenschaften, ließ er sich 1703 als
Sekretär
[* 19] der Herzogin von
Orléans
[* 20] zu
Paris
[* 21] nieder, wo er für die
Memoiren derselben eine
Menge historischer Abhandlungen schrieb.
Als
¶
mehr
Geschichtschreiber der Malteserritter veröffentlichte er aus deren Archiven die »Histoire des chevaliers de Malte« (Par. 1726, 4 Bde.;
1727, 9 Bde.; neue Ausg., fortgesetzt
von Bussy, 1859, 3 Bde.). Er starb Seine »Œuvres choisies« erschienen in 12 Bänden (Par. 1819-21).