mannigfachen Allgemeinleiden häufig vor. Bei
Pferden ist die Verstopfung das bedingende
Moment der
Kolik (s. d.);
Rinder
[* 2] und andre
Wiederkäuer
[* 3] erkranken an derselben am meisten nach Überfütterung (Magenverstopfung). Da hierbei der
Magen- und Darminhalt durch abnorme
Gärungsprozesse zersetzt wird, so entwickeln sich gewöhnlich große
Mengen von
Wasserstoff- und
Kohlenwasserstoffgas, wodurch
die
Tiere meteoristisch auftreiben. Bei längerer Dauer entsteht oft eine unheilbare
Schwäche der
Magen-
und Darmmuskulatur und mit derselben eine schwere und oft tödliche
Magen- und
Darmentzündung.
Daher ist die
Prognose nur bei frischer Verstopfung günstig. Die Behandlung hat sich auf die künstliche Anregung der
Magen- und Darmperistaltik
zu richten und ist teils eine medikamentöse, teils eine diätetische.
BeimRindvieh genügt oft die Verabreichung
von 0,5-1 kg
Glaubersalz oder
Bittersalz; schwere
Fälle erfordern die Anwendung von
Brechweinstein (10-15 g) mit
Aloe (30-50
g) in schleimigen
Vehikeln. Bei
Schweinen empfiehlt sich
Kalomel (1-2
g) in Latwergenform oder schwefelsaures
Eserin (0,01g) in
subkutaner
Injektion.
[* 4] Diätetische
Mittel sind: Weizenkleie mit
Wasser, rohe
Kartoffeln,
Rüben, junges Grünfutter und Branntweinschlempe.
(Mutilatio), diejenige
Körperverletzung, infolge deren ein
Glied
[* 5] verloren geht oder der Verletzte dauernd
entstellt wird (s.
Körperverletzung).
Selbstverstümmelung zu dem
Zweck, sich dadurch dem Militärdienst zu entziehen, wird
nach dem deutschen
Strafgesetzbuch (§ 142) mit Gefängnis bis zu fünf
Jahren und nicht unter einem Jahr
bestraft; auch kann auf Verlust der bürgerlichen
Ehrenrechte erkannt werden. Denjenigen, welcher einen andern auf dessen
Verlangen zur Erfüllung der
Wehrpflicht untauglich macht, trifft dieselbe
Strafe.
einesVerbrechens oder
Vergehens
(Conatus,
Konat) liegt dann vor, wenn der Entschluß, ein
Verbrechen oder
Vergehen
zu verüben, durch
Handlungen, welche einen Anfang der Ausführung des
Verbrechens oder
Vergehens enthalten, bethätigt, das
beabsichtigte
Verbrechen oder
Vergehen selbst aber nicht zur Vollendung gekommen ist. Ob ein solcher strafbarer
Anfang der Ausführung oder nur eine sogen. (straflose) Vorbereitungshandlung vorliege, bestimmt
sich nicht nach allgemeinen
Regeln, sondern ist nach den besondern Umständen des einzelnen
Falles zu beurteilen.
Dasselbe gilt von der sehr bestrittenen
Frage,
ob an einem untauglichen Gegenstand oder mit einem untauglichen
Mittel ein verbrecherischer
Versuch möglich sei.
Manche verneinen diese
Frage, wenn es sich um ein absolut untaugliches
Objekt,
z. B. Mordversuch an einer
Leiche, oder um ein absolut untaugliches
Mittel, z. B. Vergiftungsversuch mit einer unschädlichen
Substanz, handelt, während es als strafbarer
Versuch anzusehen ist, wenn das
Mittel nur ein relativ untaugliches,
wenn z. B. die
DosisGift zu gering war, um schädlich wirken zu können.
Das
Reichsgericht (Plenarbeschluß vom Erkenntnis vom legt den
Nachdruck auf die verbrecherische Absicht
und erklärt auch den
Versuch mit untauglichen
Mitteln und am untauglichen Gegenstand für strafbar. Der Versuch eines Verbrechens wird
nach dem deutschen
Reichsstrafgesetzbuch bei eigentlichen
Verbrechen (s. d.) stets,
bei
Vergehen nur in denjenigen
Fällen bestraft,
in welchen dies das
Gesetz ausdrücklich bestimmt. Das versuchte
Verbrechen oder
Vergehen ist milder zu bestrafen als das vollendete.
Bei
Übertretungen ist der
Versuch überhaupt nicht strafbar. Auch bleibt der
Versuch als solcher straflos,
wenn der Thäter die Ausführung der beabsichtigten
Handlung aufgegeben hat, ohne daß
er an dieser Ausführung durch Umstände
gehindert worden ist, welche von seinem
Willen unabhängig waren, oder wenn er zu einer Zeit, zu welcher die
Handlung noch
nicht entdeckt war, den
Eintritt des zur Vollendung des
Verbrechens oderVergehens gehörigen Erfolgs durch
eigne Thätigkeit abgewendet hat.
jedes Vorkommnis im sittlichen Entwickelungsgang des
Menschen, vermöge dessen die latente
Gefahr, welche
noch unfertige Zustände des guten
Willens jederzeit mit sich bringen, in thatsächliche Wirklichkeit übergeht durch Hinzutritt
äußerer Reizungen oder
Nötigungen zu einer Willensentscheidung, wie sie in richtiger
Weise nur da erfolgen
kann, wo es dem
Menschen sofort gegeben ist, sich streng
in sich selbst zusammenzunehmen.
Aber auch die von einer
Kammer oder sonstigen
Volksvertretung selbst ausgehende
Unterbrechung der
Sitzungen auf bestimmte oder
unbestimmte Zeit, die Abbrechung einer
Verhandlung an dem einen
Tag, um sie an einem andern wieder aufzunehmen, wird als Vertagung
bezeichnet. Im
Reichstag bedarf ein
Antrag auf Vertagung der Unterstützung von 30 Mitgliedern. Es wird
darüber ohne Begründung des
Antrags und ohne
Diskussion abgestimmt. Wird der
Antrag angenommen, so wird die
Verhandlung abgebrochen
und an einem andern
Tag fortgesetzt. Die Vertagung kann aber auch von dem
Präsidenten vorgeschlagen und mangels einesWiderspruchs
auch auf diese
Weise bewirkt werden.