Vgl. Masius, Darstellung des gesamten Versicherungswesens (Leipz. 1857);
Herrmann, Theorie der Versicherung (2. Aufl., Graz 1869);
Gallus,
Grundlagen des gesamten Versicherungswesens (Leipz. 1874);
Lemcke, Katechismus des Versicherungswesens (2. Aufl., das. 1887);
Bezold, Das Versicherungswesen (Berl. 1874);
Cohn, Der Versicherungsvertrag (das. 1879);
Wittstein, Das mathematische Risiko
der Versicherungsgesellschaften (Hannov. 1885);
Labauve, Entscheidungen des Reichsoberhandelsgerichts im
Versicherungswesen (Oldenb. 1880);
Falk, Rechtsgrundsätze im Versicherungswesen (Hamb. 1885);
Bödiker, Die Gewerbe- und Versicherungsgesetzgebung
des Deutschen Reichs (Berl. 1886);
ferner: Elsners »Assekuranzalmanach« (das., seit
1867),
Wallmanns »Deutscher Versicherungskalender« (das., seit 1870),
Ehrenzweigs »Assekuranz-Jahrbuch« (Wien, seit 1880),
Neumanns »Jahrbuch für das deutsche Versicherungswesen« (Berl.);
Zeitschriften: von Saski (Leipz., seit
1865), Fritsch (das., seit 1870), Neumann (Berl.) u. a.
öffentliches Amt, welchem die Überwachung des Versicherungswesens obliegt, oder das auch die oberste
Berufungsstelle bei Streitigkeiten zwischen Versicherer und Versichertem über deren gegenseitige Rechtsverhältnisse bildet.
Eine solche Behörde ward 1880 in Österreich unter dem Namen Versicherungskontrollamt ins Leben gerufen,
in Deutschland wurde auf Grund der Gesetze über Unfallversicherung ein Reichsversicherungsamt in Berlin sowie je ein Landesversicherungsamt
für Sachsen und Bayern in Dresden und München geschaffen.
(Obsignatio), Verschließung einer Sache durch Anlegung eines Siegels, geschieht von
Amts wegen bei Todesfällen in Bezug auf die Sachen des Verstorbenen, wenn die Erben minderjährig, abwesend oder unbekannt
sind, bei entstehendem Konkurs, infolge von Durchsuchungen, Beschlagnahmen, Pfändungen etc. Die Verletzung solcher Siegel unterliegt
nach dem deutschen Strafgesetzbuch (§ 136) einer Gefängnisstrafe bis zu sechs Monaten.
Metalle und andre Gegenstände mit Silber überziehen. Bei der Feuerversilberung werden Kupfer, Messing, Tombak
geglüht, mit Säure gelb gebrannt, mit Lösung von salpetersaurem Quecksilberoxid (Quickwasser) befeuchtet, mit Silberamalgam
bedeckt und zur Verflüchtigung des Quecksilbers erhitzt, oder man reibt das Metall mit einem Brei aus Silberpulver, Quecksilberchlorid,
Salmiak und Kochsalz, spült mit Wasser, trocknet und erhitzt. Fester und dauerhafter wird die Versilberung, wenn man das Metall
mit schwacher Kochsalzlösung befeuchtet, mit einer Mischung aus 1 Teil Silberpulver, 1 Teil Chlorsilber
und 2 Teilen gebranntem Borax bestreut, rotglühend macht und in schwacher Weinsteinlösung ablöscht.
Durch die Wiederholung der Operation (Schmelzsilber) wird die Versilberung verstärkt. Bei der kalten Versilberung (Anreiben)
reibt man das Metall mit einem Brei aus 1 Teil Silberpulver, 2 Teilen Weinstein, 2 Teilen Kochsalz und wenig Wasser oder
mit 1 Teil Silbernitrat, 3 Teilen Cyankalium und 3 Teilen Schlämmkreide, spült
und trocknet. Diese Versilberung ist wohlfeil,
aber wenig haltbar. Sogen. falsche Versilberung erhält man durch Anreiben mit Zinnwismutamalgam und Kreide.
Zur nassen Versilberung kocht man die Gegenstände in einer Lösung von Chlorsilber, Kochsalz und Weinstein, spült und trocknet.
Alle Metalle können nach dem Verzinken durch Auftragen eines Breies aus Silbernitrat, Cyankalium, Wasser, Schlämmkreide, Weinstein
und Quecksilber versilbert werden. Zur galvanischen Versilberung, die fast ausschließlich angewandt und wie die galvanische
Vergoldung ausgeführt wird, benutzt man Bäder, die man durch Kochen von Chlorsilber mit gelbem Blutlaugensalz, Ammoniakflüssigkeit
und Wasser oder durch Lösen von Silbernitrat oder Chlorsilber in überschüssigem Cyankalium erhält.
Auf Kupfer, Messing, Tombak, Glockengut, Neusilber, Guß- und Schmiedeeisen haftet das Silber direkt, auf poliertem Stahl und Zinn
nach dem galvanischen Verkupfern. Damit galvanisch versilberte Gegenstände nicht gelb anlaufen, erhitzt man sie, mit Borax
bedeckt, über Kohlenfeuer, beizt mit sehr verdünnter Schwefelsäure, spült, trocknet und erhitzt schließlich
auf Eisenblech. Gelb gewordene Gegenstände können mit Cyankaliumlösung aufgefrischt werden.
Bisweilen überzieht man versilberte Waren mit einer dünnen Palladiumschicht, um das Anlaufen durch Schwefelwasserstoff zu
verhüten. Zur Kontaktversilberung benutzt man ein durch Kochen von Chlorsilber, Blutlaugensalz, kohlensaurem Kali, Kochsalz mit
Ammoniak bereitetes Bad und verfährt wie bei der Kontaktvergoldung. Man kann mit dieser Lösung abgeriebene
Stellen versilberter Gegenstände ausbessern, indem man sie thunlichst reichlich aufträgt und Zinkpulver aufstreut.
Versilberung mit Blattsilber wird wie die Vergoldung mit Blattgold ausgeführt, ist aber wenig gebräuchlich, beim Plattieren
werden die Metalle durch Druck vereinigt. Zum Versilbern des Porzellans benutzt man gefälltes Silberpulver mit
basischem Wismutnitrat als Flußmittel. Über Silberspiegel s. Spiegel. Litteratur s. bei Vergolden.
Stadt im preuß. Regierungsbezirk Minden, Kreis Halle, hat eine evangelische und eine kath. Kirche, mechanische
Segeltuchweberei, Ziegelbrennerei, 9 Mühlen, eine Branntweinbrennerei und (1885) 1495 Einw.
die Wiederherstellung eines freundlichen Verhältnisses zwischen Feinden, in der Dogmatik die Wiederherstellung
des durch die Sünde aufgelösten religiösen Verhältnisses. Dabei wird unterschieden zwischen der Versöhnung der
Menschen, die Gott feindlich gestimmt waren, mit ihm (reconciliatio) und der Versöhnung des durch die Sünde der Menschen beleidigten
Gottes selbst (expiatio). Erst in letzterer Vorstellung gipfelt die rechtgläubige Lehre, wonach Gott, um den Menschen unter
der Bedingung des Glaubens und der Buße zu verzeihen, die Sünde an dem Gottmenschen Christus bestrafte,
welcher kraft seiner stellvertretenden Genugthuung (satisfactio vicaria) der göttlichen Gerechtigkeit an unsrer Statt Genüge
leistete, so daß unsre Sünde ihm, sein Verdienst uns zugerechnet wird (imputatio). Schon Paulus stellt die Lehre von der in
den Mittelpunkt seines Systems
mehr
(s. Christologie, S. 98). Aber ihre formelle Vollendung erfuhr dieselbe erst durch Anselm von Canterbury, der die Majestät
Gottes als durch die Sünde beleidigt darstellte und aus der Notwendigkeit eines Gott für seine angegriffene Ehre zu erstattenden
Äquivalents den Begriff einer vom Gottmenschen zu leistenden Genugthuung herleitete. Denn die Kräfte aller
gewöhnlichen, zumal in Sünden gefallenen, Menschen reichen hierfür nicht aus, und doch mußte ein Mensch Genugthuung leisten,
während die Unendlichkeit der Schuld direkt auf den unendlichen Gott in Bezug auf ihre Sühnung zurückweist.
Nur die freiwillige Dahingabe des sündlosen Lebens des Gottmenschen erschien dem Gewicht aller Sünden gegenüber als
ein ausreichendes, ja mehr als ausreichendes Gegengewicht. Diese Lehre hielten auch die Reformatoren fest und erklärten sich
namentlich entschieden gegen die Sühnung der göttlichen Gerechtigkeit durch sogen. gute Werke. Die lutherischen Theologen
des 17. Jahrh. betonten fast nur noch die juridische Seite der Versöhnung und fanden
die von Christus geleistete Genugthuung in dessen thätigem und leidendem Gehorsam (Gesetzeserfüllung und
Erduldung der Sündenstrafe), während die Socinianer und Rationalisten die ethische Seite in den Vordergrund stellten und
die neuere Philosophie einen spekulativen Gehalt in die harte Schale auch dieses Dogmas zu legen wußte.
Vgl. Baur, Die christliche
Lehre von der Versöhnung (Tübing. 1838);
Ritschl, Die christliche Lehre von der Rechtfertigung und Versöhnung (3. Aufl.,
Bonn 1888-89, 3 Bde.);
Kreibig, Die Versöhnungslehre (Berl. 1878).