derSchwangern, die angebliche Einwirkung von
Sinnes-, namentlich Gesichtseindrücken Schwangerer auf die
Bildung des
Fötus. Es ist dies eine von alters her verbreitete und selbst von manchen
Ärzten verteidigte
Annahme, in der
Wissenschaft
aber eine noch unerledigte Streitfrage. Wenn es durch die
Erfahrung erwiesen ist, daß Sinneseindrücke durch
ihren Einfluß auf das
Gemüt einer Schwangern auch auf das Befinden des
Fötus einzuwirken vermögen, wie z. B. heftige Gemütserschütterung
oder Betrübnis den
Tod der
Leibesfrucht zur unmittelbaren
Folge gehabt haben, so scheint man auch zu der
Annahme berechtigt
zu sein, daß durch dergleichen Einwirkungen der
Entwickelung des
Fötus eine abnorme
Richtung gegeben werden
könne. Zur Zeit fehlt eine sichere
Basis für die wissenschaftliche
Erklärung des Faktums und ist bis auf weiteres die
Annahme
des Versehens der Schwangern als ein allerdings sehr populärer, aber nichtsdestoweniger ganz ungegründeter Erklärungsversuch
bis jetzt nicht zu deutender
Beobachtungen anzusehen.
Baugerüste, welche bei größern
Objekten des
Hoch- und Ingenieurbauwesens teils zum Standort der
Arbeiter,
teils als Transportgerüste für
Baumaterialien, vorzugsweise aber als Vorrichtungen zum
Versetzen von
Quadern dienen. Sind
die Bauobjekte von geringer Längenausdehnung und bedeutender
Höhe, so wendet man mit Vorteil feste,
sind dieselben im
Verhältnis zu ihrer
Höhe lang gedehnt, wie
Brücken
[* 6] und
Viadukte mit zahlreichen Öffnungen, so wendet man
am vorteilhaftesten bewegliche an. Die festen Versetzgerüste werden etwas höher als das auszuführende Bauwerk angelegt,
so daß mit den auf denselben verschieblichen Versetzmaschinen auch die obersten
Quadern versetzt werden
können, während die beweglichen Versetzgerüste aus einem durchlaufenden niedrigen Transportgerüst bestehen, worauf
sich ein sich über das Bauwerk erhebender Versetzwagen samt den darauf befindlichen Versetzmaschinen bewegen läßt.
(Accidentalen), in der
Musik die Zeichen derErniedrigung,
Erhöhung und Wiederherstellung
der
Stammtöne unsers Musiksystems, also ♭, ♯, ♮, ♭♭, ×, ♮♭, ♮♯, ♮♮. Das einfache ♭ erniedrigt um
einen
Halbton, das ♯ erhöht um einen
Halbton, ♮ stellt in beiden
Fällen den Stammton wieder her. Das
Doppelbe (♭) erniedrigt
um zwei
Halbtöne, z. B. ^[img] ist auf dem
Klavier die
Taste a, heißt aber nicht a, sondern heses. Auch
nach
vorausgegangenem oder vorgezeichnetem einfachen ♭ werden heses, eses, asas etc. durch
das doppelte ♭ gefordert. ♮♭ macht aus dem doppelt erniedrigten
Ton einen einfach erniedrigten, ♮♮ stellt aus dem
doppelt erniedrigten den Stammton wieder her.
Das
Doppelkreuz (×) erhöht um zwei
Halbtöne, so daß ^[img] auf dem
Klavier die
Taste g bedeutet (fisis).
Auch bei vorgezeichneten einfachen
Kreuzen werden fisis, cisis etc. durch × gefordert. ♮♯ macht aus dem doppelt erhöhten
Ton den einfach erhöhten, ♮♮ stellt den Stammton wieder her.
MancheKomponisten bedienen sich in allenFällen
des einfachen ♮ zur Herstellung des Stammtons. Über die Bedeutung der zu Beginn eines Tonstücks oder eines Teils vorgezeichneten
Versetzungszeichen vgl.
Vorzeichnung.
Vgl.
Riemann,
Studien zur Geschichte der Notenschrift, S. 52-63 (Leipz. 1788).
(Assekuranz), der zweiseitige
Vertrag, durch welchen sich der eine Kontrahent gegen eine
Gebühr in
Geld verpflichtet, für den
Fall des
Eintritts, bez. des Nichteintritts von bestimmten Ereignissen, an denen
der zweite Kontrahent ein
Interesse hat, und welche überhaupt oder zur Zeit noch ungewiß sind, diesem zweiten Kontrahenten
oder einer dritten
Person bestimmte
Zahlungen zu leisten. Der erste Kontrahent wird »Versicherer«, der
zweite der »Versicherte« genannt; doch bezeichnet man
mit letzterm
Wort oft auch denjenigen, welcher aus dem
Vertrag berechtigt wird, sei dieses der Mitkontrahent oder ein andrer,
und nennt dann den zweiten Kontrahenten den »Versicherungsnehmer«.
Die Ereignisse, von denen die Leistungen des Versicherers abhängig gemacht werden, sind bei den meisten Versicherungsarten
solche, aus welchen für das
Vermögen des Versicherten ein
Schade erwachsen würde, wie Feuersbrunst,
Hagelschlag,
Viehseuchen,
Beschädigung und
Untergang von
Schiffen und Transportgegenständen, Zertrümmerung von Glasscheiben,
Körperverletzungen,
Krankheit etc.; bei einer zweiten
Gruppe von Versicherungen bestehen dagegen jene Ereignisse im Erlöschen
desjenigen Menschenlebens, auf welches sich die Versicherung bezieht, oder in dem Erleben bestimmter Altersjahre
der betreffenden
Person.
Der Zweck der Versicherungen im allgemeinen besteht darin, daß die Gefahr eines Vermögensverlustes oder die Ungewißheit,
ob es möglich sein wird, bestimmte Kapitalien oder Einnahmen für die Zukunft zur Verfügung zu haben, von dem Versicherten
durch den Versicherer abgenommen werde. Der Versicherte erreicht dadurch eine Stetigkeit in dem Bestand seines
Vermögens oder in der Verfügung über dasselbe, welche er ohne die Versicherung nicht besitzen würde, und welche nicht allein für
die Erhaltung und Ordnung des Privatvermögens eine wesentliche Rolle im wirtschaftlichen Leben des Volkes spielt, sondern dem
Versicherten auch die Sorge für die Zukunft erleichtert, die in dieser Sorge liegende Beeinträchtigung
seiner Arbeits- und Spekulationskraft, seiner Lebensfreude und seiner ideellen Interessen wegräumt und damit ebenso sein Glück
wie seine Leistungsfähigkeit fördert.
Die Versicherung bietet aber auch in einigen ihrer Arten, insbesondere in der Lebensversicherung, Anreiz und Gelegenheit zu selbstlosester
und dabei wirksamster Fürsorge für andre und übt dadurch auch einen günstigen Einfluß auf die Veredelung
des menschlichen Strebens im allgemeinen aus. Die Versicherung gewährt also einen materiellen und ideellen Nutzen, dem gegenüber
die Möglichkeit eines etwanigen Mißbrauchs derselben zu betrügerischen Zwecken kaum geltend zu machen ist. In wirtschaftlicher
Beziehung würde indes wenig gewonnen sein, wenn die Ungewißheit der Zukunft, welcher der eine Kontrahent
ausgesetzt war, lediglich auf den andern übertragen würde; der Versicherer aber übernimmt in der Regel nicht eine Versicherung, sondern
eine möglichst große Anzahl von Versicherungen und erreicht dadurch, daß er für einen Teil derselben von der Zukunft
ein günstiges Ergebnis erwarten darf, die Aussicht, aus diesen Versicherungen einen Gewinn zu erzielen,
aus welchem er die Mittel zur Erfüllung seiner Verpflichtungen auch aus den ungünstig verlaufenden Geschäften bestreiten
zu können und noch einen Überschuß für sich zu gewinnen hofft.
Die im ständigen Wechsel der menschlichen Dinge überhaupt beobachtete, durch die Statistik festgestellte und durch die Wahrscheinlichkeitsrechnung
wissenschaftlich verwendbar gemachte relative Gleichmäßigkeit in der Wiederkehr einer durchschnittlichen
Zahl von Geschehnissen in bestimmten Zeitabschnitten verleiht bei aller Verschiedenheit in den Ergebnissen der Einzelgeschäfte
auch dem Unternehmen des Versicherers eine gewisse Stetigkeit, welche zwar für die einen Versicherungszweige, namentlich
die Lebensversicherung, weit größer als für die andern, z. B. die Hagelversicherung, im allgemeinen
aber um so größer ist, je mehr einzelne Versicherungen in Frage kommen, und je weniger Versicherungen von einem und demselben
Ereignis in Mitleidenschaft gezogen werden können.
Sorgfältige Aufnahme und Anwendung der Statistik, umsichtige Verteilung und thunlichste Vermehrung der Einzelgeschäfte innerhalb
der Grenzen
[* 9] eines mit Klarheit zu übersehenden Geschäftsumfanges sind demnach neben wachsamer Auswahl
der zu übernehmenden Versicherungen, sachkundiger Schätzung der zu versichernden Vermögenswerte und des Schadens, dessen
Ersatz verlangt wird, sowie richtiger Bemessung der für die Versicherungen zu fordernden Äquivalente und der zurückzulegenden
Reserven die wesentlichsten Aufgaben des vernünftigen Versicherungsbetriebs.
Die namentlich im Hinblick auf diese Umstände und auf die Verhütung einer eigenmächtigen Einwirkung
der Interessenten auf die Herbeiführung der gefahrdrohenden Ereignisse oder des Ablebens
der versicherten Personen aufgestellten
Voraussetzungen der Zulassung zum Versicherungsvertrag und der Verpflichtungen der Kontrahenten werden die Versicherungsbedingungen
genannt. Die endliche volkswirtschaftlich vorteilhafte Wirkung eines richtig durchgeführten Versicherungswesens würde die
sein, daß die jeweilig wirklich eingetretenen Verluste sich zunächst persönlich auf die Schultern vieler
verteilen, und da die Versicherten fortdauernd Prämien entrichten, allmählich auch zeitlich in der Art, daß jeder im Lauf
der Zeit im ganzen und durchschnittlich für das aufkommt, was er erhält.
Die Chancen des Versicherers, aus dem VertragZahlung leisten zu müssen, nennt man das Risiko, doch wird
unter Risiko auch das Versicherungsobjekt selbst verstanden. Demgemäß spricht man auch von einer Trennung oder Teilung derRisikos, einer wesentlichen Bedingung für die sogen. Selbstversicherung, wie auch oft für einen gedeihlichen Bestand einer
Versicherung überhaupt. Das die Versicherung verbriefende Dokument ist die Police (s. d.) oder Versicherungsschein. Die Auseinandersetzung
des Versicherers mit dem Interessenten bei Erfüllung des Vertrags seitens des erstern pflegt man das Regulieren der Versicherung zu nennen
(s. Abmachung).
Das Versicherungsgeschäft wird, abgesehen von einigen untergeordneten Zweigen und hier und da auch von der Transport- (See-)
Versicherung, nicht von einzelnen Personen betrieben, sondern von Aktiengesellschaften und Gegenseitigkeitsanstalten,
Verbänden von Personen, welche nach freiem Ermessen zusammentreten oder bestimmten Bevölkerungskreisen angehören, wie den
Beamten oder einzelnen Beamtenklassen, sonstigen Berufsgenossen, Bewohnern derselben Landschaft oder Ortschaft etc. Die Aktiengesellschaft
will als spekulative Gesellschaft zunächst Gewinn erzielen durch Versicherung. Dritter, dem Interesse der letztern entspricht es, wenn
dieser Gewinn durch ausreichende Konkurrenz auf eine angemessene Höhe herabgedrückt wird.
Bei der Gegenseitigkeitsgesellschaft sind die Versicherer und die Versicherten die gleichen Personen, welche in ihrer Gesamtheit
die jeweilig aufzubringenden Summen tragen. Der Staat als solcher, abgesehen von den ins Versicherungsfach gehörenden Anstalten,
welche er als Arbeitgeber für seine Beamten und Arbeiter etwa unterhält, pflegt nicht als Versicherungsunternehmer
aufzutreten. Es sind indes wiederholt Versuche gemacht worden, seine Wirksamkeit auch auf dieses Gebiet auszudehnen, wie die
Schöpfung der Tontinen (s. d.) in Frankreich unter Ludwig XIV. und seinen Nachfolgern oder die Gründung mehrerer Arbeiterversicherungsanstalten
durch Napoleon III. u. a. Neuerdings haben sich die SozialpolitikerDeutschlands
[* 10] viel mit der Erwägung
beschäftigt, ob es nicht heilsam sei, das ganze Versicherungswesen oder einen Teil desselben in staatliche Verwaltung zu
nehmen (zu verstaatlichen); doch sind diese tief ins Wirtschaftsleben des Volkes eingreifenden Pläne auf sehr heftigen Widerstand
gestoßen. Eine eigentümliche Stellung nehmen viele deutsche Staaten, Schweizerkantone etc. zur Feuerversicherung
ein, für deren Betrieb sie die sogen. Societäten, vom Staat selbst oder von Provinzial-, bez. Gemeindebehörden oder unter
deren Mitwirkung verwaltete Feuerversicherungsanstalten, geschaffen haben (s. Feuerversicherung).