Abklatsch der ältern edessenischen
Legende vom Abgarbild (s.
Abgar), und zwar hat sie speziell die obige Gestalt erst ganz
spät angenommen, als gegen Ende des
Mittelalters an die
Stelle des schmerzfreien, hoheitsvollen Abgaruskopfes der schmerzensvolle
Kopf, das
Ecce homo (s. d.), getreten war.
allgemeine
Anordnung, welche ohne Mitwirkung der
Volksvertretung von der
Regierung erlassen wird. Von dem
Gesetz unterscheidet sich im konstitutionellen
Staate die Verordnung dadurch, daß sie ohne Mitwirkung und Zustimmung der
Stände ergeht,
von derVerfügung (Reskript,
Dekret,
Entscheidung,
Bescheid) dadurch, daß sie sich nicht auf einen einzelnen
Fall, sondern auf alle
Fälle bezieht, für welche ihre allgemeinen Bestimmungen anwendbar sind. Verordnungen werden nicht
nur von dem Monarchen (allerhöchste
Erlasse,
Orders) und zwar im konstitutionellen
Staat unter
Gegenzeichnung eines verantwortlichen
Ministers, sondern auch von den Ministerien und von sonstigen Verwaltungsstellen erlassen.
Sie dienen namentlich dazu, um zum
Zweck der Ausführung der
Gesetze die nötigen Vorkehrungen zu treffen (Ausführungsverordnungen).
Solche Verordnungen werden namentlich auf dem Gebiet der
Verwaltung erlassen, um die
Organe der letztern mit
Instruktion darüber
zu versehen, in welcher
Weise sie ein
Gesetz zur Ausführung bringen sollen
(Verwaltungsverordnungen,
Anweisungen,
Instruktionen,
Reglements).
Manche Verordnungen haben aber auch den
Charakter allgemein verbindlicher Rechtssatzungen für alle
Staatsangehörigen (Rechtsverordnungen).
Derartige Verordnungen können aber nur erlassen werden, wenn und soweit der Monarch und die Regierungsorgane durch
Verfassung
oder
Gesetz dazu ermächtigt sind. Dies Verordnungsrecht ist ein Teil und ein Ausfluß
[* 2] der Regierungsgewalt.
Im
DeutschenReich wird dasselbe teils von dem
Kaiser, teils von dem
Bundesrat, zuweilen auch von dem
Reichskanzler oder von gewissen
Reichsbehörden ausgeübt. Die
Stelle, welche im gegebenen
Fall die Ausführungsverordnung (Reichsverordnung) erlassen soll,
wird regelmäßig in dem betreffenden
Reichsgesetz selbst bezeichnet.
Mitunter werden aber auch die
Landesregierungen mit dem
Erlaß der erforderlichen Ausführungsverordnungen
betraut.
In den Einzelstaaten sind die Polizeiverordnungen von besonderer Wichtigkeit, d. h. allgemeine
Anordnungen der Polizeibehörden, durch welche
sie den ihrer Amtsgewalt unterworfenen
Personen unter Androhung von
Haft- oder
Geldstrafen gewisse
Handlungen gebieten oder verbieten. Derartige Verordnungen haben vielfach einen lokalen, bezirks-, kreis-,
ortspolizeilichen
Charakter, indem sie z. B. von den
Organen der
Selbstverwaltung für einen Kommunalverband
(Kreis-,
Bezirks-, Amtsverordnungen) erlassen werden.
Endlich enthalten manche Verfassungsurkunden auch die Bestimmung, daß die
Regierung in
Zeiten, in welchen der
Landtag nicht
versammelt ist, sogen.
Notverordnungen (Notstandsverordnungen, provisorische
Gesetze) erlassen kann für besonders dringende
Fälle, in denen ein sofortiges Einschreiten der
Gesetzgebung geboten erscheint. Jedenfalls sind aber solche
Notverordnungen den
Kammern bei ihrem nächsten Zusammentreten vorzulegen. Wird die in solchem
Fall durch die Zustimmung der
Volksvertretung nicht nachträglich zum
Gesetz erhoben, so ist dieselbe außer
Kraft
[* 3] zu setzen. Darüber,
ob eine in rechtsbeständiger
Weise erlassen ist, steht dem
Richter im Anwendungsfall das Prüfungsrecht zu.
vonLandgütern, s.
Landwirtschaftliche Unternehmungsformen, ^[= Landwirtschaftlicher Unternehmer im weitern Sinn ist eine Person, auf deren Rechnung und Gefahr ...] S. 490.
(Versetzen), eine
Pflanze dem
Boden, in dem sie eine Zeitlang gestanden, entheben und an einen andern Standort
bringen. Am besten gelingt das Verpflanzen mit dem Erdballen, d. h.
mit aller den
Wurzeln anhängender
Erde, während das mit nackten
Wurzeln möglichst zu vermeiden ist.
Letzteres geschieht gewöhnlich
bei jungen Sämlingen, die meist zuerst verstopft (pikiert, s. d.) und dann in
kurz vorher aufgelockerten
Boden weiter verpflanzt werden. Hierbei verkürzt man lange Pfahlwurzeln, schont
aber feine Faserwurzeln, taucht den Unterteil in lehmiges Dungwasser, macht mit dem Pflanzholz ein genügend tiefes und weites
Loch, stellt die
Pflanze mit zwei
Fingern der linken
Hand
[* 4] so hinein, daß sie in der
Regel tiefer zu stehen kommt, als sie vorher
gestanden, bringt die
Wurzeln in gerader
Richtung unter, bedeckt sie mit
Erde und macht um die
Pflanze herum
eine kleine Vertiefung, die wiederholt mit
Wasser gefüllt wird.
Nach dem Anwachsen, was sich durch die Steifheit der
Blätter zu erkennen gibt, ist dieser Gießrand aufzulockern, das ganze
Land aber mit kurzem
Mist, Torfmull oder einem andern dunkelfarbigen
Stoff zu bedecken. Topfgewächse verpflanzt
man, wenn die
Wurzeln den
Topf vollständig ausgefüllt haben, oder beim Beginn des neuen Wachstums. Man benutzt nur neue oder
sorgfältig gereinigte
Gefäße und die jeder Art angemessenste Erdmischung, schneidet alle verfilzten oder abgestorbenen
Wurzeln mit scharfem
Messer
[* 5] ab, bringt auf den
Boden eine mit wenig
Moos belegte
Schicht Torfscherben, Torfbrocken
etc. für den Wasserabzug und umgibt die
Wurzeln nicht allzu fest mit frischer
Erde, gießt dann durchdringend an, stellt die
Pflanzen in geschlossenen, meist auch beschatteten
Raum und gewöhnt sie allmählich an
Sonne
[* 6] und freie
Luft.
ÄltereBäume werden zuweilen mit dem Frostballen verpflanzt; es wird um den
Stamm herum und in genügender
Entfernung von ihm ein
Graben aufgeworfen und der
Ballen möglichst weit unterminiert, wobei alle vorstehenden
Wurzeln scharf
abzustoßen und mit dem
Messer glatt zu schneiden sind. Ist der
Ballen so weit gefroren, daß ein Zerfallen nicht zu befürchten
ist, so hebt man ihn mit einer Hebemaschine und befördert ihn mit dem Pflanzwagen, dem Vorderteil eines
Frachtwagens, an welches der
Baum entsprechend befestigt wird. Das Verpflanzen der
Stauden im
Blumen- und Gemüsegarten geschieht unter
gleichzeitigem Zerteilen aller
Stöcke zur
Vermehrung im
September, seltener im Frühjahr, weil mit Verlust der
Blüte
[* 7] verbunden.
Dem Verpflanzen im
Freien während des Frühjahrs,
Sommers und Frühherbstes muß immer ein kräftiges Angießen
nachfolgen; im Spätherbst und
Winter kann das unterbleiben.
(Naturalverpflegungsstationen), Anstalten, welche dazu dienen, die Wanderbettelei (Vagabondage)
dadurch zu bekämpfen, daß mittellosen Wanderern Obdach,
Nahrung und auch
Kleidung geboten wird.
Dieselben hat der 1883 begründete
Zentralverein zur Bekämpfung der Vagabondage zum besondern Gegenstand seiner
Fürsorge gemacht.
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