eine
Steuer, welche den Steuerpflichtigen nach Maßgabe seines
Vermögens trifft. Sie ist eine nominelle,
wenn das
Vermögen nur Bemessungsgrundlage ist, um das nach ihm geschätzte
Einkommen zu treffen, eine wirkliche, wenn sie,
wie bei der
Erbschaftssteuer, das
Vermögen selbst trifft. Als
Ersatz der
Einkommensteuer bietet die Vermögenssteuer den
Vorteil, daß sie auch das Nutzvermögen trifft und bei einfachern Verhältnissen, wenn
Immobilien den Hauptbestandteil des
Vermögens ausmachen, leicht durchzuführen ist.
Doch bliebe bei ihr das
Einkommen aus
Arbeit steuerfrei, auch würde viel beweglicher
Besitz sich der
Besteuerung entziehen.
Deshalb wird heute die Vermögenssteuer meistens nur als eine Ergänzung der
Einkommensteuer empfohlen. Im
Altertum waren
Vermögenssteuern nicht selten (die Eisphora der
Athener, das Tributum des
Servius Tullius). Ebenso war die Vermögenssteuer im
Mittelalter
sehr verbreitet. Gegenwärtig kommt sie in den
Vereinigten Staaten
[* 2] von
Nordamerika
[* 3] als Territorialsteuer vor, während sie
in
Europa
[* 4] nur in kleinernStaaten angewendet wird.
Letzterer bildet für den
Verkehr mit
Kanada eine wichtige Wasserstraße und steht durch einen
Kanal
[* 5] mit dem Hudsonfluß in
Verbindung.
Das
Klima
[* 6] gilt für gesund trotz der erdrückenden
Hitze im
Sommer und trotz der strengen
Winter. Die mittlere
Jahrestemperatur beträgt ungefähr 7° C. (im
Sommer 17-19°). Die
Thäler haben fruchtbaren
Boden, im ganzen aber eignet sich
das Land mehr für die
Viehzucht.
[* 7] Vermont hat ein
Areal von 24,772 qkm (450 QM.) und (1880) 322,286 Einw.
(1870: 330,551) überwiegend englischer Abkunft.
Die
Wälder liefern prächtiges
Bauholz und auch Ahornzucker.
Kupfer
[* 16] (1880: 24,000 Ztr.) und etwas
Eisen
[* 17] werden gewonnen. Die
Steinbrüche liefern
Marmor und andre
Bausteine. Die
Industrie (1880: 2874 Anstalten mit 17,540 Arbeitern)
ist ziemlich entwickelt. Am wichtigsten sind die
Sägemühlen, Getreidemühlen, Wollfabriken (2084
Arbeiter),
Fabriken für
Herstellung von
Wagen (zum Wiegen), Lederfabriken und Steinmetzwerkstätten. Die
Eisenbahnen hatten
1889 eine
Länge von 1528 km,
und der
Staat besaß 33 Seeschiffe von 4591
Ton.
Gehalt.
Die Einfuhr schätzte man (1887/88) auf 6,491,856
Dollar, die Ausfuhr auf nur 1,604,638
Doll. Die jetzige
Konstitution des
Staats rührt im wesentlichen von 1793 und 1836 her. Die
gesetzgebende Gewalt ruht in den
Händen einer
General
Assembly, bestehend aus einem
Senat von 30 und einem Repräsentantenhaus von 240 Mitgliedern, welche, wie die obersten Exekutivbeamten,
alle zwei Jahre gewählt werden. Dem
Gouverneur zur Seite steht ein von der Assembly gewählter
Rat (council).
Die
Richter des Obergerichts (Supreme court) werden von der Assembly ernannt und beziehen einen
Gehalt von 2000
Doll. Außerdem
bestehen
Gerichtshöfe für Zivilsachen (courts of chancery), 14 Grafschaftsgerichte und
Friedensgerichte. Die
Finanzen sind
in geordnetem Zustand; dieRevenue betrug 1886: 518,461
Doll.; eine
Staatsschuld ist nicht vorhanden. Der
Verkauf von berauschenden
Getränken unterliegt Einschränkungen, und der Verkäufer haftet für den von Betrunkenen angerichteten
Schaden. Eine
Irrenanstalt, ein Taubstummeninstitut, eine
Besserungsanstalt und ein Waisenhaus werden vom
Staat unterhalten.
Politische Hauptstadt ist
Montpelier. - Die erste Ansiedelung in Vermont wurde 1724 an
Stelle der jetzigen Stadt
Brattleboro' von
Massachusetts aus gegründet; 1831 ließen sich die
Franzosen am
Champlainsee nieder. Von 1741 bis 1764 stritten
sich
New Hampshire und
New York um den
Besitz des
Landes. Das britische
Parlament erkannte 1764 die Ansprüche
NewYorks an; aber
die Ansiedler erklärten sich 1770 für unabhängig, und
New York willigte endlich 1790 in diese Unabhängigkeit
gegen
Zahlung von 30,000
Doll. Am trat als souveräner
Staat in die
Union ein.
desGeschützes, ein Geschützrohr durch Eintreiben eines vierkantigen, mit Widerhaken versehenen stählernen
Nagels in das Zündloch gebrauchsunfähig machen, wenn man gezwungen ist, dasselbe in Feindes
Hand
[* 20] fallen
zu lassen;
bei Hinterladungsgeschützen entfernt man statt dessen den Verschluß.
einesPferdes, beim
Beschlagen der
Pferde vorkommende
Verletzung, wobei der
Hufnagel nicht in der Hornwand bleibt,
sondern weiter nach innen eindringt und den fleischigen Teil zwischen dem
Horn und der Fleischwand (das sogen.
Leben) verletzt,
wodurch Lahmgehen, selbst starke
Entzündung mit Eiterbildung herbeigeführt werden kann. Die
Ursache des
Vernagelns liegt entweder
in ungeeigneter Lochung des
Hufeisens, oder in schlechter Aufrichtung desselben, oder in dünnen Hufwänden, oder in einer
unrichtigen
Applikation des
Hufnagels. Zur Behandlung des
Vernagelns ist das
Hufeisen
[* 21] von dem lahmen
Fuß unverzüglich abzunehmen
und die beschädigte
Partie des
Hufs so weit zu beschneiden, daß dieselbe nicht gedrückt wird. Darauf sind erweichende
Umschläge
um den
Huf
[* 22] und Anfeuchtung desselben mit kaltem
Wasser angezeigt.