wird, oder in einem sofort anzuberaumenden
Termin, welcher nicht über eine
Woche hinaus angesetzt werden soll. Die Verkündigung des
Urteils erfolgt durch Verlesung der Urteilsformel. Wird die Verkündigung der
Entscheidungsgründe für angemessen erachtet, so erfolgt
sie durch Vorlesung der
Gründe oder durch mündliche Mitteilung des wesentlichsten
Inhalts derselben. Auch im
Strafprozeß soll nach der deutschen Strafprozeßordnung (§ 267 f.) die Verkündigung des
Urteils in der
Hauptverhandlung durch Verlesung der Urteilsformel und
Eröffnung der Urteilsgründe am
Schluß der
Verhandlung
und spätestens mit
Ablauf
[* 2] einer
Woche nach diesem
Schluß erfolgen. In Schwurgerichtssachen erfolgt die Verkündigung am
Schluß der
Verhandlung
(§ 315).
Man erzeugt bisweilen 1-2
mm starke Kupferüberzüge.
Eisen und
Stahl bedecken sich schon beim Eintauchen in eine Kupferlösung
mit einer Kupferschicht; wenn diese aber bei einiger
Stärke
[* 5] gut haften soll, muß man besondere Kunstgriffe anwenden. Man
versetzt z. B. eine konzentrierte Kupfervitriollösung mit etwas weniger
als der Hälfte ihres
Volumens englischer
Schwefelsäure,
[* 6] taucht in diese
Flüssigkeit die stählernen Gegenstände ein, zieht
sie sogleich wieder heraus, spült sie einigemal mit heißem
Wasser ab und trocknet sie durch Reiben mit geschlämmter
Kreide
[* 7] auf einem Läppchen.
Das Verkupfern des
Eisens und
Stahls ist häufig eine Vorbereitungsarbeit, um einen
Grund für Vergoldung oder Verzinnung
durch Ansieden zu bilden. Zum Verkupfern von
Zink erhitzt man
Weinstein, kohlensaures
Kupferoxyd und
Wasser auf 75° C., fügt dann
Schlämmkreide
hinzu, bis das Brausen aufhört, filtriert, wäscht den
Niederschlag aus, vereinigt alle
Flüssigkeiten und legt in dieselben
die vorher sehr blank gebeizten Gegenstände, welche in einigen
Minuten eine schöne Verkupferung annehmen.
Zum Verkupfern von
Messing erhitzt man dieses an der
Luft, bis es schwärzlichbraun geworden ist, löscht es in Chlorzinklösung ab,
kocht es darin, spült flüchtig, trocknet, kocht es in kupferhaltiger Chlorzinklösung (durch
Kochen von Chlorzinklösung
mit geglühtem
Kupferblech erhalten) und berührt es dabei auf der Rückseite mit einem Zinkstäbchen,
spült, bürstet und trocknet.
Eisen kann auch verkupfert werden, wenn
man es bis zum Weißglühen erhitzt und bei völligem
Luftabschluß in geschmolzenes
Kupfer taucht.
Schmiedeeiserne
Platten, welche auf diese
Weise verkupfert sind, lassen sich gut verarbeiten, ohne daß das
Kupfer sich ablöst.
Da die Ausführung dieses
Verfahrens aber mit erheblichen Schwierigkeiten verknüpft ist, so verkupfert
man in der
Regel auf
nassem Weg.
Eisenbleche, welche vorläufig verzinkt sind, nehmen beim Eintauchen in geschmolzenes, zum Luftabschluß mit
Kohle
bedecktes
Kupfer bereitwillig einen Kupferüberzug an. Das Verkupfern von
Eisen und
Stahl als Vorbereitung zur Vergoldung
war schon 1603 bekannt, doch gewann die Verkupferung selbst erst seit
Erfindung der
Galvanoplastik
[* 8] praktische Bedeutung und
wurde namentlich durch
Oudry in
Auteuil 1856 für die
Praxis ausgebildet.
in den zeichnenden
Künsten diejenige
Darstellung derKörper, welche nicht nach den
Verhältnissen der
Glieder
[* 9]
an sich, sondern nach deren perspektivischer
Ansicht auf einem bestimmten Standpunkt entworfen wird.
Solche Verkürzungen sind schwierig und setzen eine genaue
Beobachtung der
Natur voraus. Unter den ältern
Meistern versuchten
sich in Verkürzungen zuerst mit
GlückMelozzo da Forli und
LucaSignorelli; weiter ging
Michelangelo, bis endlich durch
Correggio
bei Kuppelgemälden die vollkommene Untensicht (»di sotto
in su«) eingeführt wurde. In seinen
Bahnen bewegten sich die
Meister der Folgezeit, namentlich die italienischen und französischen
Barock- und Rokokomaler, welche bei den
Dekorationen von
Decken in gewagtesten Verkürzungen schwelgten. Seit
Mengs begann man
wieder die
Decken ohne Verkürzung zu behandeln, und diese Art der
Dekoration, welche dem Staffeleibild entspricht,
blieb bis in die neueste Zeit herrschend, wo man wieder auf Verkürzungen, aber mit strenger Berücksichtigung der perspektivischen
Gesetze, zurückgegriffen
hat. - In der
Musik bedeutet Verkürzung (Verkleinerung,
Diminution) die Beschränkung der Notenwerte eines
Themas auf die Hälfte oder den vierten Teil, welche in der
Fuge zur Ermöglichung von
Engführungen (s. d.)
häufig vorgenommen wird, aber auch bei freier
Komposition eine
Rolle spielt.
ältere Bezeichnung für
Kapital; im
Bergrecht die zum Betrieb eines
Bergwerks zu gebende und noch nicht wiedererstattete
Zubuße. Verlagserstattung, die Zurückbezahlung des Verlags. Verlagszeche nennt man eine
Zeche, welche ihren Betriebsfonds
nicht aus dem Erlös ihrer eignen
Produkte entnehmen kann, sondern noch Verlag
(Zubuße) erheischt. Verleger
ist eine
Person, welche von einem
Gewerken beauftragt ist, für ihn
Zubuße zu zahlen oder ihn bei seinen Bergwerksangelegenheiten
zu vertreten.
Ferner nennt
man so den
Kaufmann, welcher den
Absatz gewisser
Fabrikate an die Detaillisten vermittelt, der
sich z. B. von Hausindustriellen
Spielwaren liefern läßt, um dieselben in den
Handel zu bringen. In demselben
Sinn spricht
man auch von
Tabaks-, Bierverlag u. dgl. (vgl.
Krugverlag). Über Verlag und Verleger im
Buchhandel s. d. und
Verlagsrecht.
das Verzeichnis der von einem Verlagsbuchhändler veröffentlichten Werke.
Als die ältesten Verlagskataloge sind unter den noch vorhandenen zu nennen der von
Johann Mendelin in
Straßburg
[* 10] (1471) und einer von dem
AugsburgerDruckerJoh. Bämmler (1473).
Ein geographisch angeordneter »Gesamtverlagskatalog des deutschen
Buchhandels« in großem
Maßstab,
[* 11] bis 1880 reichend, erscheint seit 1882 in
Münster
[* 12] (begonnen von
Russell).
das ausschließliche
Recht derVervielfältigung an einem
Schrift- oder Kunstwerk,
welches der
Urheber
(Autor) oder dessen Rechtsnachfolger einem andern (dem Verleger) gegen die Verpflichtung der Veröffentlichung
überträgt. Die Übereinkunft, vermöge deren der
Urheber oder sonstige rechtmäßige
Inhaber eines Werkes der
Kunst oder
Wissenschaft
einem andern die
Vervielfältigung und Veröffentlichung überträgt und letzterer (der Verleger) sich hierzu
verpflichtet, ist der Verlagsvertrag.
Schriftlichkeit des Verlagsvertrags ist üblich, aber nicht notwendig. Der Inbegriff
der Rechtssatzungen über den Verlagsvertrag bildet das Verlagsrecht im objektiven
Sinn. Das Verlagsrecht im subjektiven
Sinn (Vervielfältigungsrecht
des Verlegers) wird entweder unbeschränkt auf die ganze Dauer des
Urheberrechts (s. d.) oder mit der Beschränkung auf eine
oder mehrere
Auflagen, auf eine bestimmte Zahl von
¶
mehr
Exemplaren oder auf eine bestimmte Zeit übertragen. Ist in dem Vertrag keine Bestimmung getroffen, so ist anzunehmen, daß
das Verlagsrecht nur für eine Auflageübertragen ist, deren Stärke von dem Ermessen des Verlegers abhängt. Unter Auflage (s. d.) versteht
man diejenige Zahl von Exemplaren, welche von einem Drucksatz abgenommen, und nach deren Herstellung der
Satz auseinander genommen wird. Bei stereotypiertem Satz und bei gestochenen Platten fehlt jede Begrenzung der Auflage, da die
Exemplare in unbestimmten Zwischenräumen je nach Bedürfnis abgezogen werden; das Verlagsrecht gilt also, wenn es nicht im Vertrag auf
eine bestimmte Zahl von Exemplaren oder auf eine bestimmte Zeit begrenzt ist, als unbeschränkt übertragen.
Das an Aufsätzen, welche in periodischen Schriften erscheinen, dauert in Deutschland,
[* 14] wenn nichts andres verabredet ist, zwei
Jahre; nach Ablauf derselben kann der Verfasser den Aufsatz anderweit abdrucken lassen, nicht aber ein andrer denselben ohne
seine Erlaubnis nachdrucken.
Auch wenn das Verlagsrecht unbeschränkt übertragen ist, fällt es nicht mit dem Urheberrecht zusammen, sondern
es enthält ein von letzterm abgeleitetes Recht, welches nur die Vervielfältigung des Werkes umfaßt. Die übrigen dem Urheber
zustehenden Nutzungen: das Recht der öffentlichen Aufführung, der Übersetzung etc., sind in dem Verlagsrecht, auch
wenn es für die ganze Dauer der Schutzfristübertragen wird, niemals begriffen;
auch kann der Urheber
selbst bei unbeschränkt übertragenem Verlagsrecht dem Verleger gegenüber sein Urheberrecht geltend machen. Er kann namentlich, sobald
die Auflage vergriffen ist, die Veranstaltung einer neuen Auflage fordern.
Selbst wenn der Verleger eine solche Verpflichtung
in dem Verlagsvertrag nicht übernommen hat, kann er sich derselben nur entziehen, wenn er auf das Verlagsrecht verzichtet
und dem Autor gestattet, das Werk neu aufzulegen. Der Autor ist befugt, bei jeder neuen Auflage Veränderungen an dem Werk vorzunehmen,
sofern er dadurch das Interesse des Verlegers nicht beeinträchtigt. Der Verleger kann seinerseits die notwendig gewordenen
Veränderungen der frühern Ausgabe von dem Verfasser fordern und sie nach dessen Tod oder im Fall der Weigerung
von dritter Hand
[* 15] bewirken lassen.
Das Verlagsrecht kann ohne Zustimmung des Verfassers veräußert werden, doch wird dadurch der Verleger von den durch
den Verlagsvertrag übernommenen Verpflichtungen nicht befreit. Diese bestehen regelmäßig in der Veröffentlichung des
Werkes für Rechnung des Verlegers; doch kann der Autor einen Anteil an dem Ertrag sich bedingen oder, wenn
der Ertrag voraussichtlich ein negativer ist, einen Anteil an den Kosten übernehmen, ohne daß dadurch das Wesen des Verlagsvertrags
verändert wird. Bei dem sogen. Kommissionsverlag dagegen, wenn der Buchhändler die Veröffentlichung
lediglich für Rechnung des Autors übernimmt, findet keine Übertragung des Verlagsrechts statt. Die Bewilligung
eines Honorars muß in dem Verlagsvertrag besonders verabredet werden.
Der Rücktritt von dem Verlagsvertrag steht dem Autor vor erfolgter Veröffentlichung des Werkes zu, wenn sich Umstände ereignen,
welche ihn veranlassen, das Werk gar nicht herauszugeben; dagegen kann er die Veranstaltung einer neuen
Auflage aus persönlichen Gründen (veränderte Lebensstellung, Wechsel des Glaubensbekenntnisses oder der politischen Überzeugung)
nicht untersagen. Der Verleger kann zurücktreten, wenn der Autor das Manuskript nicht zur festgesetzten Zeit liefert oder,
in Ermangelung
einer Festsetzung, sich weigert, eine Frist für die Ablieferung zu bestimmen.
Der Verleger kann nach der Herausgabe vom Verlagsvertrag zurücktreten, indem er den Vorrat der Auflage
als Makulatur verkauft. Er ist hierbei nicht an die Zustimmung des Verfassers gebunden; er verzichtet jedoch in diesem Fall
auf das Verlagsrecht, und der Verfasser tritt wieder in den Genuß seines Urheberrechts ein. Ein geteiltes Verlagsrecht ist vorhanden,
wenn der Autor verschiedenen Verlegern das Recht derVervielfältigung und des buchhändlerischen Vertriebs für verschiedene
Länder (Verlagsgebiete) übertragen hat, wie dies insbesondere im Musikalienhandel vielfach üblich ist.