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v. Stein schrieb den Verkehrssteuern früher die Aufgabe zu, den durch einzelne Verkehrsakte vermittelten Gewinn zu treffen. Da jedoch keineswegs bei sollen Akten immer Gewinne erzielt, häufig vielmehr Verluste erlitten werden, so hielt es v. Stein später (4. Aufl. seiner »Finanzwissenschaft«) für unmöglich, die Verkehrssteuern rationell zu begründen. Die Schwierigkeit beruht aber darin, daß unter dem Titel Verkehrssteuern Abgaben zusammengefaßt werden, welche keine andre Verwandtschaft miteinander haben als die der gleichen Benennung oder die der einfachen Vermögensübertragung, welche doch die verschiedenste Bedeutung haben kann.
Länder der Ungarischen

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Ungarn.Darum gelten auch die für Verkehrssteuern im allgemeinen aufgeführten Gründe immer nur für einzelne Arten derselben. Für viele läßt sich nur geltend machen, daß sie einträglich sind, ohne drückend zu sein, daß sie mit steigendem Verkehr mehr Einnahmen abwerfen und somit gestatten, von andern Steuern Abstand zu nehmen, deren Erhöhung schwierig und mißlich sein würde. In Frankreich und England mit ihrem stark entwickelten Verkehr und großen Staatsbedarf werfen infolgedessen die Verkehrssteuern bereits 25-30 Proz. aller Staatseinnahmen ab, in Ungarn [* 2] dagegen 14, in Rußland nur 5 Proz. In der neuern Zeit bezeichnen A. Wagner (»Finanzwissenschaft«) und Schäffle (»Steuerpolitik«) die als Ergänzungssteuern, indem dieselben steuerkräftiges Einkommen und zwar meist in Zeiten der Zahlungsfähigkeit (augenblickliche Verflüssigung des Vermögens, große Einnahmen etc.) treffen, welches ohne sie unbesteuert geblieben wäre.
Die Aufwandsteuer trifft nicht die Kapitalisierungen, Personal- und Ertragssteuern werden meist nach Durchschnittssätzen veranschlagt, sie bestimmen vielfach nur den regelmäßigen normalen Erwerb. Darum wird den Verkehrssteuern die Aufgabe zugewiesen, einmalige außergewöhnliche Einnahmen zu belasten, welche noch nicht belastet werden konnten (Spielgewinn), ferner von der Aufwandsteuer freigelassene Ersparungen und Kapitalbildungen bei Erbgang, Schenkung, Verkauf, Vermietung, Verpachtung, Fondsansammlung bei Gesellschaften zu treffen, wie überhaupt bei Vorkommnissen einzusetzen, welche auf vorhandenes steuerfähiges Einkommen schließen lassen.
Bevölkerungsstatistisc

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Bevölkerung.Auch die Einwendungen, welche man gegen die Verkehrssteuern erhoben hat, richten sich nicht gegen alle Verkehrssteuern, sondern nur gegen besondere Arten und Erhebungsformen, so daß sie ungleichmäßig belasten, bald Doppelbesteuerung veranlassen, bald bei erlittenen Verlusten erhoben werden, daß sie die städtische Bevölkerung [* 3] mit ihrem lebhaftern Verkehr stärker treffen als die des Landes, daß sie den Verkehr belästigen, schwer zu erheben und zu kontrollieren sind, deswegen zu Hinterziehungen anreizen und damit die Demoralisation begünstigen.
Schwierig ist freilich die Bemessung des Steuerfußes bei den verschiedenen Verkehrssteuern. In vielen Fällen, wo der Wert der Steuerobjekte nicht zu beziffern oder letztere wegen ihrer Geringfügigkeit eine kostspielige Unterscheidung nicht zulassen, muß man sich mit fixen Sätzen begnügen, während prozentuale Sätze anwendbar sind, wo die Objekte leichter zu bewerten und zu kontrollieren sind (Erbschaftssteuer). Als Erhebungsform empfiehlt sich die den wirklichen Eingang sichernde direkte Einziehung, wo die zu besteuernden Vorgänge sich nicht der Öffentlichkeit entziehen, an wenigen Punkten zentralisiert leicht zu überwachen sind, der Mitwirkung der Behörde bedürfen, bei denen insbesondere auch die Steuerbemessung mit Schwierigkeiten verbunden ist. In andern Fällen ist die Stempelform unvermeidlich, so insbesondere bei jenen in großer Zahl an den verschiedensten Punkten auftretenden Vorkommnissen, welche amtlich nicht zu überwachen sind, bei denen ferner indirekt die wirkliche Benutzung von Stempeln außer durch Strafandrohung auch dadurch gefördert werden kann, daß gestempelten Urkunden, an die sich die Rechtsgeschäfte anknüpfen, im Streitfall vor Gericht gewisse Vorzüge eingeräumt werden u. dgl.