die sich freiwillig in mehrere Stücke teilen und sich dann durch Neusprossung zu ebenso vielen vollständigen Individuen
ergänzen.
3) Hat man auch das Auftreten niederer Tiere in immer neuen, veränderten Gestalten (s. Metamorphose) sowie die Häutung, Mauserung,
Geweiherneuerung der Tiere etc. zu den Verjüngungserscheinungen gerechnet, ja manche Biologen, wie z. B.
Schultz-Schultzenstein, betrachteten alles Weiterwachstum durch Hinzufügung gleichartiger Glieder als Verjüngung, und im weitern Sinn
gehört auch die geschlechtliche Fortpflanzung hierher, die das Lebewesen auf seine Anfangsstufe zurückführt.
Vgl. A. Braun,
Betrachtungen über die Erscheinung der in der Natur (Leipz. 1851), und die einschlägigen Schriften von Schultz-Schultzenstein
(s. d.).
selbstthätige Vorrichtungen zur Verabreichung von kleinern Gegenständen, die einen feststehenden
Preis haben, beruhen auf dem Prinzip, daß das Einwerfen eines Geldstücks von einem gewissen Gewicht in
eine hierzu bestimmte Öffnung einen Sperrhaken oder eine ähnliche Vorrichtung löst und damit das Inthätigkeittreten des
Apparats bewirkt. Erreicht der eingeworfene Gegenstand das erforderliche Mindestgewicht nicht, so verbleibt der Automat im
Zustand der Ruhe.
Mit Verkaufsautomaten trat, soweit bekannt, zuerst P. Everitt in London auf. Seine Apparate lieferten Postkarten und gestempelte
Briefumschläge gegen das Einwerfen einer dem Wert entsprechenden Münze. Die Sache schlief aber wieder ein, weil gar zu häufig
wertlose Metallplatten von demselben Gewicht wie die betreffende Münze in den Einwurf gesteckt wurden. Diese Betrügereien
sind der Hauptübelstand bei den Verkaufsautomaten, und es wollte trotz aller Mühe nicht gelingen,
denselben ganz zu steuern. Am verbreitetsten sind die selbstthätigen Wagen, zumal Betrug hier für den Unternehmer nicht obenein
einen direkten Verlust zur Folge hat. Es bestehen ferner Verkaufsautomaten, welche allerlei Naschwerk, Zeitungen, Bücher, Zigarren verabreichen,
elektrische Schläge austeilen, Photographien aufnehmen und sie eingerahmt abliefern. Neuerdings entstanden
auch Automaten, welche es jedem ermöglichen, die Kraft seiner Lunge, bez. Stimme zu prüfen, sowie solche, welche das Auswechseln
von Leihbibliothekbüchern besorgen.
(Selbsthilfeverkauf), das Recht des Verkäufers, bei Verzug des Käufers im Empfang der
Ware die letztere nach vorgängiger Androhung öffentlich verkaufen zu lassen. Hat die Ware einen Börsen- oder Marktpreis, so
kann der Selbsthilfeverkauf auch nicht öffentlich (»unterderhand«) durch einen
Handelsmakler oder in Ermangelung eines solchen durch einen zu Versteigerungen befugten Beamten zum laufenden Preis erfolgen.
Der vorgängigen Anzeige
bedarf es nicht, wenn die Ware dem Verderben ausgesetzt und Gefahr im Verzug ist.
Von dem vollzogenen Verkauf muß der Verkäufer den säumigen Käufer sofort in Kenntnis setzen. Nach dem deutschen Handelsgesetzbuch
(Art. 343) hat der Verkäufer bei Empfangsverzug des Käufers die Wahl, ob er von der Verkaufsselbsthilfe Gebrauch machen, oder gegen den Käufer
auf Abnahme der Ware klagen, oder aber die Ware auf Kosten und Gefahr des säumigen Käufers in einem öffentlichen Lagerhaus
oder bei einem Dritten niederlegen will (Hinterlegungsrecht).
hießen früher die auf den Umlauf von Gütern gelegten Abgaben, wie Passagezölle, Brücken-, Wegegelder;
zu denselben werden auch noch heute die in Frankreich, Italien, Österreich, England vorkommenden Transportsteuern gerechnet.
Doch versteht man unter Verkehrssteuern jetzt vorwiegend Abgaben, welche unter verschiedenen Benennungen (Kaufaccise in Baden, Konfirmationstaxe
früher in Nassau, Handänderungsabgabe in einigen Kantonen der Schweiz, Registrierungsgebühr, bez. Enregistrement
in Frankreich, Stempelsteuer etc.), ohne den Personal-, Ertrags- oder Aufwandsteuern zugerechnet werden zu können, den Verkehr
mit Vermögenswerten belasten. Auch rechnet man denselben mancherlei unter dem Titel von Gebühren auftretende Abgaben zu, welche
bei Gelegenheit bestimmter Handlungen oder bei gewissen Vorgängen an Sachgütern erhoben werden. Die
wichtigsten derselben sind: I. Die Steuer vom Verkehr unter Lebenden. Hierher gehören:
1) die Immobiliarverkehrssteuer, welche bei Liegenschaftsveränderungen (Verkauf von Grundstücken) unter Lebenden erhoben wird
oder auch die Nutzungen unbeweglicher Sachen bei der Vermietung oder Verpachtung trifft;
2) die Steuer vom Verkehr mit beweglichen Vermögenswerten, wie die Steuer auf Schenkungen unter Lebenden
als Ergänzung der Erbschaftssteuer, auf quittierte Zahlungen (Quittungssteuer), auf Emission und Übertragung von Wertpapieren
(Börsensteuer), überhaupt auf Geschäftsabschlüsse in Effekten oder auch in Waren (Umsatz-, Schlußstempel), auf Bildung oder
Auflösung von Kapitalassociationen (Aktiengesellschaften, Genossenschaften), auf Spieleinlagen und Glücksgewinne etc.;
3) die Steuer auf Sicherungs- und Versicherungsverträge, insbesondere auf Realversicherungen;
4) auf den Verkehr mit Dienstleistungen, wie Schaustellungen, Konzerte (mehr zu den Aufwandsteuern gehörig);
5) auf Zeitungen, Annoncen, Vollmachten, Zeugnisse etc. (teils echte Aufwandsteuern, teils Gebühren, welche wegen ihrer Höhe
Steuercharakter annehmen). II. Die Steuer vom Vermögensverkehr von Todes wegen als Erbschaftssteuer. Dann
ist noch hierher zu rechnen III. das vom Besitz der Toten Hand erhobene Gebührenäquivalent, welches als Ersatzmittel von Verkehrssteuern dient.
Man hat die Verkehrssteuern damit zu rechtfertigen gesucht, daß man sie als Gebühren auffaßte, welche für eine besondere Leistung des
Staats entrichtet werden (Al. Meyer in der »Vierteljahrsschrift für Volkswirtschaft« 1864). Doch kommen
solche Leistungen bei vielen Verkehrssteuern überhaupt nicht vor. Insbesondere können die meisten Verkehrssteuern nicht
als Vergütungen dafür bezeichnet werden, daß der Staat das Eigentum garantiere, eine Begründung, welche nur in beschränktem
Maß auf die Erbschaftssteuer Anwendung finden kann.
mehr
v. Stein schrieb den Verkehrssteuern früher die Aufgabe zu, den durch einzelne Verkehrsakte vermittelten Gewinn zu treffen. Da jedoch keineswegs
bei sollen Akten immer Gewinne erzielt, häufig vielmehr Verluste erlitten werden, so hielt es v. Stein später (4. Aufl. seiner
»Finanzwissenschaft«) für unmöglich, die Verkehrssteuern rationell zu begründen. Die Schwierigkeit
beruht aber darin, daß unter dem Titel Verkehrssteuern Abgaben zusammengefaßt werden, welche keine andre Verwandtschaft miteinander haben
als die der gleichen Benennung oder die der einfachen Vermögensübertragung, welche doch die verschiedenste Bedeutung haben
kann.
Darum gelten auch die für Verkehrssteuern im allgemeinen aufgeführten Gründe immer nur für einzelne Arten derselben.
Für viele läßt sich nur geltend machen, daß sie einträglich sind, ohne drückend zu sein, daß sie mit steigendem Verkehr
mehr Einnahmen abwerfen und somit gestatten, von andern Steuern Abstand zu nehmen, deren Erhöhung schwierig und mißlich sein
würde. In Frankreich und England mit ihrem stark entwickelten Verkehr und großen Staatsbedarf werfen infolgedessen
die Verkehrssteuern bereits 25-30 Proz. aller Staatseinnahmen ab, in Ungarn dagegen 14, in Rußland nur 5 Proz. In der neuern Zeit bezeichnen
A. Wagner (»Finanzwissenschaft«) und Schäffle (»Steuerpolitik«) die als Ergänzungssteuern, indem dieselben
steuerkräftiges Einkommen und zwar meist in Zeiten der Zahlungsfähigkeit (augenblickliche Verflüssigung des Vermögens,
große Einnahmen etc.) treffen, welches ohne sie unbesteuert geblieben wäre.
Die Aufwandsteuer trifft nicht die Kapitalisierungen, Personal- und Ertragssteuern werden meist nach Durchschnittssätzen veranschlagt,
sie bestimmen vielfach nur den regelmäßigen normalen Erwerb. Darum wird den Verkehrssteuern die Aufgabe zugewiesen, einmalige außergewöhnliche
Einnahmen zu belasten, welche noch nicht belastet werden konnten (Spielgewinn), ferner von der Aufwandsteuer
freigelassene Ersparungen und Kapitalbildungen bei Erbgang, Schenkung, Verkauf, Vermietung, Verpachtung, Fondsansammlung bei
Gesellschaften zu treffen, wie überhaupt bei Vorkommnissen einzusetzen, welche auf vorhandenes steuerfähiges Einkommen schließen
lassen.
Auch die Einwendungen, welche man gegen die Verkehrssteuern erhoben hat, richten sich nicht gegen alle Verkehrssteuern, sondern
nur gegen besondere Arten und Erhebungsformen, so daß sie ungleichmäßig belasten, bald Doppelbesteuerung
veranlassen, bald bei erlittenen Verlusten erhoben werden, daß sie die städtische Bevölkerung mit ihrem lebhaftern Verkehr
stärker treffen als die des Landes, daß sie den Verkehr belästigen, schwer zu erheben und zu kontrollieren sind, deswegen
zu Hinterziehungen anreizen und damit die Demoralisation begünstigen.
Schwierig ist freilich die Bemessung des Steuerfußes bei den verschiedenen Verkehrssteuern. In vielen Fällen, wo der Wert der Steuerobjekte
nicht zu beziffern oder letztere wegen ihrer Geringfügigkeit eine kostspielige Unterscheidung nicht zulassen, muß man sich
mit fixen Sätzen begnügen, während prozentuale Sätze anwendbar sind, wo die Objekte leichter zu bewerten
und zu kontrollieren sind (Erbschaftssteuer). Als Erhebungsform empfiehlt sich die den wirklichen Eingang sichernde direkte
Einziehung, wo die zu besteuernden Vorgänge sich nicht der Öffentlichkeit entziehen, an wenigen Punkten zentralisiert leicht
zu überwachen sind, der Mitwirkung der Behörde bedürfen, bei denen insbesondere auch die Steuerbemessung
mit Schwierigkeiten verbunden ist. In andern Fällen ist die Stempelform unvermeidlich, so insbesondere bei jenen in großer
Zahl an den verschiedensten Punkten auftretenden
Vorkommnissen, welche amtlich nicht zu überwachen sind, bei denen ferner
indirekt die wirkliche Benutzung von Stempeln außer durch Strafandrohung auch dadurch gefördert werden kann, daß gestempelten
Urkunden, an die sich die Rechtsgeschäfte anknüpfen, im Streitfall vor Gericht gewisse Vorzüge eingeräumt
werden u. dgl.