die sich freiwillig in mehrere
Stücke teilen und sich dann durch Neusprossung zu ebenso vielen vollständigen Individuen
ergänzen.
3)
Hat man auch das Auftreten niederer
Tiere in immer neuen, veränderten Gestalten (s.
Metamorphose) sowie die
Häutung,
Mauserung,
Geweiherneuerung der
Tiere etc. zu den Verjüngungserscheinungen gerechnet, ja manche Biologen, wie z. B.
Schultz-Schultzenstein, betrachteten alles Weiterwachstum durch Hinzufügung gleichartiger
Glieder
[* 2] als Verjüngung, und im weitern
Sinn
gehört auch die geschlechtliche
Fortpflanzung hierher, die das Lebewesen auf seine Anfangsstufe zurückführt.
selbstthätige Vorrichtungen zur Verabreichung von kleinern Gegenständen, die einen feststehenden
Preis haben, beruhen auf dem
Prinzip, daß das Einwerfen eines Geldstücks von einem gewissen
Gewicht in
eine hierzu bestimmte Öffnung einen Sperrhaken oder eine ähnliche Vorrichtung löst und damit das Inthätigkeittreten des
Apparats bewirkt. Erreicht der eingeworfene Gegenstand das erforderliche Mindestgewicht nicht, so verbleibt der
Automat im
Zustand der
Ruhe.
Mit Verkaufsautomaten trat, soweit bekannt, zuerst P. Everitt in
London
[* 6] auf. Seine
Apparate lieferten
Postkarten und gestempelte
Briefumschläge gegen das Einwerfen einer dem Wert entsprechenden
Münze. Die
Sache schlief aber wieder ein, weil gar zu häufig
wertlose Metallplatten von demselben
Gewicht wie die betreffende
Münze in den Einwurf gesteckt wurden. Diese Betrügereien
sind der Hauptübelstand bei den Verkaufsautomaten, und es wollte trotz aller Mühe nicht gelingen,
denselben ganz zu steuern. Am verbreitetsten sind die selbstthätigen
Wagen, zumal
Betrug hier für den Unternehmer nicht obenein
einen direkten Verlust zur
Folge hat. Es bestehen ferner Verkaufsautomaten, welche allerlei Naschwerk,
Zeitungen,
Bücher,
Zigarren verabreichen,
elektrische
Schläge austeilen,
Photographien aufnehmen
und sie eingerahmt abliefern. Neuerdings entstanden
auch
Automaten, welche es jedem ermöglichen, die
Kraft
[* 7] seiner
Lunge,
[* 8] bez.
Stimme zu prüfen, sowie solche, welche das Auswechseln
von Leihbibliothekbüchern besorgen.
(Selbsthilfeverkauf), das
Recht des Verkäufers, bei
Verzug des Käufers im Empfang der
Ware die letztere nach vorgängiger Androhung öffentlich verkaufen zu lassen.
Hat die
Ware einen
Börsen- oder
Marktpreis, so
kann der
Selbsthilfeverkauf auch nicht öffentlich (»unterderhand«) durch einen
Handelsmakler oder in Ermangelung eines solchen durch einen zu
Versteigerungen befugten Beamten zum laufenden
Preis erfolgen.
Der vorgängigen
Anzeige
bedarf es nicht, wenn die
Ware dem Verderben ausgesetzt und
Gefahr im
Verzug ist.
Von dem vollzogenen Verkauf muß der Verkäufer den säumigen
Käufer sofort in Kenntnis setzen. Nach dem deutschen
Handelsgesetzbuch
(Art. 343) hat der Verkäufer bei Empfangsverzug des Käufers die
Wahl, ob er von der Verkaufsselbsthilfe
Gebrauch machen, oder gegen denKäufer
auf Abnahme der
Ware klagen, oder aber die
Ware auf
Kosten und
Gefahr des säumigen Käufers in einem öffentlichen
Lagerhaus
oder bei einem Dritten niederlegen will (Hinterlegungsrecht).
5) auf
Zeitungen,
Annoncen,
Vollmachten, Zeugnisse etc. (teils echte
Aufwandsteuern, teils
Gebühren, welche wegen ihrer
Höhe
Steuercharakter annehmen). II. Die
Steuer vom Vermögensverkehr von
Todes wegen alsErbschaftssteuer. Dann
ist noch hierher zu rechnen III. das vom
Besitz der
Toten Hand erhobene
Gebührenäquivalent, welches als Ersatzmittel von Verkehrssteuern dient.
Man hat die Verkehrssteuern damit zu rechtfertigen gesucht, daß man sie als
Gebühren auffaßte, welche für eine besondere Leistung des
Staats entrichtet werden
(Al.
Meyer in der »Vierteljahrsschrift für
Volkswirtschaft« 1864). Doch kommen
solche Leistungen bei vielen Verkehrssteuern überhaupt nicht vor. Insbesondere können die meisten Verkehrssteuern nicht
als Vergütungen dafür bezeichnet werden, daß der
Staat das
Eigentum garantiere, eine Begründung, welche nur in beschränktem
Maß auf die
Erbschaftssteuer Anwendung finden kann.
¶
mehr
v. Stein schrieb den Verkehrssteuern früher die Aufgabe zu, den durch einzelne Verkehrsakte vermittelten Gewinn zu treffen. Da jedoch keineswegs
bei sollen Akten immer Gewinne erzielt, häufig vielmehr Verluste erlitten werden, so hielt es v. Stein später (4. Aufl. seiner
»Finanzwissenschaft«) für unmöglich, die Verkehrssteuern rationell zu begründen. Die Schwierigkeit
beruht aber darin, daß unter dem Titel Verkehrssteuern Abgaben zusammengefaßt werden, welche keine andre Verwandtschaft miteinander haben
als die der gleichen Benennung oder die der einfachen Vermögensübertragung, welche doch die verschiedenste Bedeutung haben
kann.
Darum gelten auch die für Verkehrssteuern im allgemeinen aufgeführten Gründe immer nur für einzelne Arten derselben.
Für viele läßt sich nur geltend machen, daß sie einträglich sind, ohne drückend zu sein, daß sie mit steigendem Verkehr
mehr Einnahmen abwerfen und somit gestatten, von andern SteuernAbstand zu nehmen, deren Erhöhung schwierig und mißlich sein
würde. In Frankreich und England mit ihrem stark entwickelten Verkehr und großen Staatsbedarf werfen infolgedessen
die Verkehrssteuern bereits 25-30 Proz. aller Staatseinnahmen ab, in Ungarn
[* 14] dagegen 14, in Rußland nur 5 Proz. In der neuern Zeit bezeichnen
A. Wagner (»Finanzwissenschaft«) und Schäffle (»Steuerpolitik«) die als Ergänzungssteuern, indem dieselben
steuerkräftiges Einkommen und zwar meist in Zeiten der Zahlungsfähigkeit (augenblickliche Verflüssigung des Vermögens,
große Einnahmen etc.) treffen, welches ohne sie unbesteuert geblieben wäre.
Die Aufwandsteuer trifft nicht die Kapitalisierungen, Personal- und Ertragssteuern werden meist nach Durchschnittssätzen veranschlagt,
sie bestimmen vielfach nur den regelmäßigen normalen Erwerb. Darum wird den Verkehrssteuern die Aufgabe zugewiesen, einmalige außergewöhnliche
Einnahmen zu belasten, welche noch nicht belastet werden konnten (Spielgewinn), ferner von der Aufwandsteuer
freigelassene Ersparungen und Kapitalbildungen bei Erbgang, Schenkung, Verkauf, Vermietung, Verpachtung, Fondsansammlung bei
Gesellschaften zu treffen, wie überhaupt bei Vorkommnissen einzusetzen, welche auf vorhandenes steuerfähiges Einkommen schließen
lassen.
Auch die Einwendungen, welche man gegen die Verkehrssteuern erhoben hat, richten sich nicht gegen alle Verkehrssteuern, sondern
nur gegen besondere Arten und Erhebungsformen, so daß sie ungleichmäßig belasten, bald Doppelbesteuerung
veranlassen, bald bei erlittenen Verlusten erhoben werden, daß sie die städtische Bevölkerung
[* 15] mit ihrem lebhaftern Verkehr
stärker treffen als die des Landes, daß sie denVerkehr belästigen, schwer zu erheben und zu kontrollieren sind, deswegen
zu Hinterziehungen anreizen und damit die Demoralisation begünstigen.
Schwierig ist freilich die Bemessung des Steuerfußes bei den verschiedenen Verkehrssteuern. In vielen Fällen, wo der Wert der Steuerobjekte
nicht zu beziffern oder letztere wegen ihrer Geringfügigkeit eine kostspielige Unterscheidung nicht zulassen, muß man sich
mit fixen Sätzen begnügen, während prozentuale Sätze anwendbar sind, wo die Objekte leichter zu bewerten
und zu kontrollieren sind (Erbschaftssteuer). Als Erhebungsform empfiehlt sich die den wirklichen Eingang sichernde direkte
Einziehung, wo die zu besteuernden Vorgänge sich nicht der Öffentlichkeit entziehen, an wenigen Punkten zentralisiert leicht
zu überwachen sind, der Mitwirkung der Behörde bedürfen, bei denen insbesondere auch die Steuerbemessung
mit Schwierigkeiten verbunden ist. In andern Fällen ist die Stempelform unvermeidlich, so insbesondere bei jenen in großer
Zahl an den verschiedensten Punkten auftretenden
Vorkommnissen, welche amtlich nicht zu überwachen sind, bei denen ferner
indirekt die wirkliche Benutzung von Stempeln außer durch Strafandrohung auch dadurch gefördert werden kann, daß gestempelten
Urkunden, an die sich die Rechtsgeschäfte anknüpfen, im Streitfall vor Gericht gewisse Vorzüge eingeräumt
werden u. dgl.