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Menschengedenken hinausliegt. Den Gegensatz zur unvordenklichen Verjährung bildet die Verjährung der bestimmten Zeit (p. definita), deren Wesen darin besteht, daß die Wirkung der Verjährung mit dem Ablauf [* 2] einer gesetzlich bestimmten Frist eintritt. Eine weitere Einteilung der Verjährung ist die in erwerbende Verjährung (Acquisitivverjährung, p. acquisitiva) und erlöschende Verjährung (Extinktivverjährung, p. extinctiva), je nachdem es sich um den Erwerb von Rechten seitens eines Nichtberechtigten durch längere Zeit hindurch fortgesetzten Besitz oder um das Erlöschen von Rechten durch Nichtausübung derselben handelt. So tritt die Klagverjährung (im Entwurf eines deutschen bürgerlichen Gesetzbuchs, § 154 ff., »Anspruchsverjährung« genannt) nach gemeinem Recht regelmäßig nach Ablauf von 30 Jahren ein, doch haben Partikulargesetze vielfach eine kürzere Extinktivverjährung eingeführt.
Nach preußischem Recht verjähren z. B. Forderungen der Fabrikunternehmer, Kaufleute, Krämer, Künstler, Handwerker und Apotheker für gelieferte Waren und Arbeiten, Forderungen der Schul-, Erziehungs- und Verpflegungsanstalten an ihre Zöglinge, Forderungen der Arbeiter, Fuhrleute und Schiffer für Lohn, Frachtgeld und Auslagen und der Gastwirte für Wohnung und Beköstigung in zwei Jahren. Diese kürzere Verjährungsfrist für solche Forderungen ist auch in den Entwurf eines deutschen bürgerlichen Gesetzbuchs übergegangen, in welchem sonst als »ordentliche Verjährungsfrist« die 30jährige beibehalten ist.
Doch sollen Pacht- und Mietzinsen, Renten, vertragsmäßige Zinsen, Pensionen u. dgl. nach dem Entwurf in vier Jahren verjähren. Klagen des Käufers gegen den Verkäufer wegen Mängel der Ware verjähren nach dem deutschen Handelsgesetzbuch binnen sechs Monaten von der Lieferung an, Klagen aus Versicherungen und Forderungen an einen Gesellschafter aus Ansprüchen gegen eine Handelsgesellschaft in fünf Jahren und Ansprüche an einen Spediteur oder Frachtführer binnen Jahresfrist.
Wechselklagen gegen den Acceptanten verjähren nach der deutschen Wechselordnung in drei Jahren, Regreßansprüche gegen den Aussteller und gegen Vormänner in kürzerer Frist und zwar, wenn der Wechsel (s. d.) in Europa [* 3] zahlbar, in der Regel in drei Monaten. Nach dem deutschen Genossenschaftsgesetz vom verjährt die Klage der Gläubiger gegen die einzelnen Genossen bei den Genossenschaften mit unbeschränkter und beschränkter Haftpflicht binnen zwei Jahren, nach dem Ablauf von drei Monaten seit dem Termin gerechnet, in welchem die Nachschußberechnung im Konkurs der Genossenschaft für vollstreckbar erklärt worden ist.
Der Erwerb des Eigentums durch Verjährung (Ersitzung, Usukapion) erfolgt nach gemeinem Recht bei beweglichen Sachen durch dreijährigen, bei unbeweglichen durch zehnjährigen ununterbrochenen Besitz. Bei Abwesenheit des bisherigen Eigentümers ist 20jähriger Besitz erforderlich. Vorausgesetzt werden dabei eine Erwerbsart, welche an sich Eigentum zu begründen geeignet ist (justus titulus), und guter Glaube (bona fides) des Besitzers, welch letzterer den Besitz seines Vorbesitzers zu dem seinigen hinzurechnen kann.
Der Entwurf eines deutschen bürgerlichen Gesetzbuchs (§ 881 ff.) kennt nur noch bei Mobilien eine Ersitzung und zwar mit zehnjähriger Frist. Auch im Strafrecht ist eine Verjährung anerkannt, indem sowohl die strafrechtliche Verfolgung eines Angeschuldigten als auch die Vollstreckung einer bereits erkannten Strafe durch Verjährung ausgeschlossen wird. Nach dem deutschen Strafgesetzbuch verjährt die Strafverfolgung bei eigentlichen Verbrechen, wenn sie mit dem Tod oder mit lebenslänglichem Zuchthaus bedroht sind, in 20, wenn sie im Höchstbetrag mit einer Freiheitsstrafe von einer längern als zehnjährigen Dauer bestraft werden, in 15 und, wenn sie mit einer geringern Freiheitsstrafe bedroht sind, in 10 Jahren.
Bei Vergehen verjährt die Strafverfolgung, wenn sie im Höchstbetrag mit einer längern als dreimonatlichen Gefängnisstrafe bedroht sind, in fünf, außerdem in drei Jahren. Die Strafverfolgung von Übertretungen verjährt in drei Monaten. Diese Verjährung der Strafverfolgung beginnt mit dem Tag, an welchem die Handlung begangen wurde. Dabei ist aber zu beachten, daß bei Antragsverbrechen (s. d.) die strafrechtliche Verfolgung ebenfalls ausgeschlossen ist, wenn der zum Antrag Berechtigte es unterläßt, den Antrag binnen drei Monaten von dem Tag an zu stellen, seit welchem er von der Handlung und von der Person des Thäters Kenntnis gehabt hat.
Für die Verjährung der Vollstreckung rechtskräftig erkannter Strafen sind längere Fristen geordnet; so läuft z. B., wenn auf Tod oder auf lebenslängliches Zuchthaus oder auf lebenslängliche Festungshaft erkannt ist, eine 30jährige Verjährungsfrist. Jede Handlung des Richters, welche wegen der begangenen That gegen den Thäter gerichtet ist, unterbricht die Verjährung der Strafverfolgung und ebenso jede auf Vollstreckung der Strafe gerichtete Handlung der Vollzugsbehörde, insbesondere die Festnahme des Verurteilten, die Verjährung der Strafvollstreckung.
Vgl. Deutsches Strafgesetzbuch, § 61, 66-72; Österreichisches, § 227 ff., 531 f.; Code d'instruction criminelle, Art. 635 ff.; Unterholzner, Verjährungslehre (2. Aufl., Leipz. 1858, 2 Bde.);
Gersdorff, Die preußischen Verjährungsgesetze (2. Aufl., Berl. 1889).