altrömischem
Recht ein der väterlichen
Gewalt Unterworfener eignen
Vermögens schlechthin unfähig: was er erwarb, erwarb
er dem
Vater. Erst allmählich entwickelte sich das Pekulienwesen, wodurch dem
Hauskind die Möglichkeit des
Erwerbs eines Sondervermögens
gegeben ward. Der regelmäßige Beendigungsgrund der väterlichen
Gewalt war nach römischem
Rechte die förmliche
Emanzipation
(s. d.). Gegenwärtig hört die
v. G. schon durch eine eigne Haushaltung des Haussohns und durch die Verheiratung
der Haustochter auf.
Wenn endlich die Eltern ihre Einwilligung bei Verheiratungen ohne
Grund versagen, so kann richterliche Ergänzung derselben
stattfinden. Nach dem deutschen
Reichsgesetz vom über die
Beurkundung des Personenstandes und die
Eheschließung (§ 32) steht jedoch nur großjährigen
Kindern ein solches Klagrecht zu. Das moderne
Recht und so auch der
Entwurf eines deutschen bürgerlichen
Gesetzbuchs (§ 1501 ff.) kennen statt der väterlichen eine elterliche
Gewalt, unter
welcher das minderjährige
Kind steht. Sie steht dem
Vater und nach dessen
Tode derMutter zu und begründet
für den
Inhaber die
Pflicht und das
Recht, sowohl für die
Person als für das
Vermögen des
Kindes zu sorgen, außerdem aber
auch das
Recht der elterlichen
Nutznießung an dem
Vermögen des
Kindes.
(Paternität, lat. Paternitas) beruht entweder auf der
Zeugung, sei es in oder außer der
Ehe (eheliche oder
natürliche Vaterschaft), oder auf dem
Rechtsgeschäft der
Adoption (s. d.). Sowohl das
Kind als dessen
Mutter kann auf die
Anerkennung
der ehelichen Vaterschaft mit der sogen. Paternitätsklage klagen,
wenn solche verweigert werden sollte. Als ehelich und von dem Ehemann erzeugt gilt jedes
Kind, welches während der
Ehe erzeugt
ist:
Pater est, quem nuptiae demonstrant; Erzeugung während der
Ehe wird aber nach gemeinem
Rechte dann angenommen, wenn das
Kind nicht vor dem 182.
Tag nach Eingehung und nicht nach
Ablauf
[* 2] des 10.
Monats nach Trennung der
Ehe geboren
ist.
Diese
Rechtsvermutung kann nur durch den
Beweis entkräftet werden, daß das
Kind von dem Ehemann nicht erzeugt sein könne,
z. B. wegen
Abwesenheit desselben. Die eheliche Vaterschaft begründet den Anspruch des
Kindes auf
Erziehung und Unterhalt, des
Vaters
aufGehorsam,
Achtung und häusliche
Dienste;
[* 3] sie ist die Voraussetzung der väterlichen
Gewalt und des
Erbrechts
zwischen dem
Kind und dem
Vater und dessen Blutsverwandten sowie der
Verwandtschaft mit den letztern. Die auf unehelicher
Zeugung
beruhende Vaterschaft gewährt Anspruch auf einen Alimentationsbeitrag (s.
Alimente) und unter Umständen auch ein beschränktes
Erbrecht gegen den außerehelichen
Vater.
Nach französischem
Recht ist jedoch jede
Klage gegen den letztern und jede
Erörterung der außerehelichen Vaterschaft untersagt (»toute
recherche de paternité est interdite«). Der
Entwurf eines deutschen bürgerlichen
Gesetzbuchs (§ 1571 ff.) verpflichtet dagegen
den außerehelichen Erzeuger, dem
Kind bis zum vollendeten 14. Lebensjahr den notdürftigen Unterhalt
zu geben. Außerehelichen
Kindern kann durch
Legitimation (s. d.) das
Recht der ehelichen eingeräumt werden; auch wird ein
von verlobten Brautleuten erzeugtes
Kind, wenn die
Ehe durch den
Tod gehindert wird, häufig als eheliches behandelt.
Das Vaterunser galt schon in der alten
Kirche als das heiligste
Gebet;
Katechumenen durften es noch nicht beten. Dagegen nahm es bald
eine feste
Stelle im
Kultus, namentlich im Höhepunkt desselben, der Abendmahlsliturgie, ein. Außerdem
bildete es mit dem
Credo zusammen die
Stücke, die jeder getaufte
Christ lernen und wissen sollte. Die
KapitularienKarls d. Gr.
ordneten an, daß jeder
Christ es auswendig hersagen könnte; wer dies nicht vermochte, sollte als
Taufzeuge nicht zugelassen
werden. Die
katholische Kirche hat das Vaterunser mit dem
Rosenkranz (s. d.) verbunden. Im lutherischen
Katechismus
bildet es das dritte
Hauptstück.
1) Hauptstadt der türk.
InselSamos (s. d.). - 2) (offiziell jetzt
Ithaki) Hauptstadt der griech.
InselThiaki
(Ithaka), an ihrer Ostküste gelegen, mit (1879) 4711 Einw.Ihre tiefe
Bucht gilt für den
»Hafen des
Phorkys«,
wo die
Phäaken den heimkehrenden
Odysseus ans Land setzten.
[* 6]
Palast des
Papstes in
Rom
[* 7] auf dem alten Vaticanus mons, nordwestlich jenseit des
Tiber, in der
Citta Leonina und
an der
Peterskirche gelegen. Die erste
Anlage des Vatikans entstand unter
PapstSymmachus zu Anfang des 6. Jahrh.
Eugen III. begann 1150 einen Neubau,
Nikolaus III. erneuerte ihn. Seit der Rückkehr der
Päpste von
Avignon, 1377, blieb der
Vatikan die päpstliche
Residenz und wurde in der
Folge durch Zubauten vergrößert, namentlich unter
Julius II. (durch
Bramante),
Sixtus Vatikan,
Pius VI. und
Pius VII., unter welch letztern das Museo Pio Clementino und das Museo
Chiaramonti hinzukamen.
Der Vatikan bildet infolgedessen kein regelmäßiges Gebäude, sondern einen großen Baukomplex, welcher sich in der
Form eines ungeheuern
Oblongums in schiefer
Richtung an die
Peterskirche anlehnt, 20
Höfe und über 200
Treppen
[* 8] zählt. Über die prächtige, perspektivisch sich verkürzende
Scala Regia gelangt man zu der 1473 erbauten
Sixtinischen Kapelle
(s. d.), neben welcher sich die
Sala Regia, ein mit Fresken ausgestatteter Vorsaal, und die Paulinische
Kapelle, mit Fresken
Michelangelos, befinden. Im zweiten
Stockwerk gelangt man zu den
Stanzen, vier
Sälen, welche
Raffael im Auftrag
Julius' II. und
Leos X. 1508-20 mit herrlichen Fresken schmückte, und zwar: