die unmittelbare (wie der
Schluß [s. d.] die mittelbare) Form der Begriffsverknüpfung, in welcher
darüber entschieden wird, ob und in welcher
Weise der eine
Begriff Merkmal des andern sei. Die
Begriffe
erscheinen im U. als
Subjekt
(S) und
Prädikat (P), d. h. als der, welcher sich der Bestimmung durch einen andern darbietet,
und als der, welcher diese Bestimmung selbst enthält. Das Zeichen der Verknüpfung oder Nichtverknüpfung ist die Kopula
(C), und da zu jedem
SatzSubjekt, Prädikat und Kopula gehören, so ist das logische Urteil die wesentliche
Grundlage des grammatischen
Satzes.
Wird bei der
Einteilung der Urteile bloß auf die Form gesehen, so lassen sich nach
Kant vier
Gesichtspunkte angeben. Je nachdem
das
Prädikat dem
Subjekt zu- oder abgesprochen oder scheinbar zugesprochen, in
Wahrheit abgesprochen wird, der
Qualität nach, werden bejahende, verneinende und sogen. »unendliche«
(limitative) Urteile unterschieden. Je nachdem das
Prädikat von der ganzen
Sphäre des Subjektsbegriffs oder nur von einem
Teil desselben bejaht oder verneint wird, also der
Quantität nach, ist es ein allgemeines (universales), besonderes (partikulares)
oder ein Einzelurteil (wenn das
Subjekt eine Einzelvorstellung ist). Je nachdem das
Prädikat dem
Subjekt
bedingungslos oder bedingt oder von je zwei entgegengesetzten
Prädikaten nur je eins zugesprochen wird, der
Relation nach,
ist das Urteil kategorisch, hypothetisch oder disjunktiv. Je nachdem dasselbe mit dem
Bewußtsein der Thatsächlichkeit oder bloßen
Möglichkeit oder
Notwendigkeit gefällt wird, der
Modalität nach, ist das Urteil assertorisch, problematisch
oder apodiktisch.
Wird dagegen der Erkenntniswert des Urteils in Betracht gezogen, so gilt (nach
Kant) der Unterschied von analytischen Urteilen,
bloßen Erläuterungsurteilen, bei welchen das
Prädikat ganz oder teilweise bereits im
Subjekt enthalten ist, und synthetischen,
eigentlichen Erweiterungsurteilen, bei welchen durch das
Prädikat etwas
Neues zum
Subjekt hinzukommt, und
die sich als solche auf
Anschauungen (»reine« oder »empirische«)
stützen müssen, wenn sie Anspruch auf
Wahrheit erheben wollen.
Erstere, zu welchen (nach
Kant) die mathematischen Urteile gehören, sind von ihm als synthetisch-apriorische, letztere, die
Erfahrungsurteile, als synthetisch-aposteriorische bezeichnet worden (s.
Kant, S. 468). Inwiefern außerdem eine große
Anzahl von
Prädikaten, die mit gewissen
Subjekten verknüpft werden, nicht bloß Merkmale der Subjektsbegriffe, sondern zugleich
Wertbestimmungen der
Dinge, Ereignisse und Verhältnisse enthalten, welche die Subjektsbegriffe bezeichnen, sind sehr viele
unsrer Urteile zugleich Beurteilungen, d. h. Wertbestimmungen dessen, worüber geurteilt wird,
daher »urteilen« und »beurteilen«
häufig, aber fälschlich, als gleichbedeutend angenommen werden.
Vgl.
Bergmann, Grundzüge der
Lehre
[* 4] vom
Urteil (Marb. 1876).
Urteile sind mündlich zu verkünden und zwar in der
Regel unmittelbar und in demselben
Termin, in welchem die mündliche
Verhandlung
stattfand. Wird die
Verkündigung auf einen spätern
Termin verschoben, so muß dieser sofort und zwar
nicht über eine
Woche hinaus anberaumt werden. Das Urteil soll enthalten:
1) die Bezeichnung der
Parteien und ihrer gesetzlichen Vertreter nach
Namen,
Stand oder
Gewerbe, Wohnort und Parteistellung;
5) die von der
Darstellung des
Thatbestandes äußerlich zu sondernde Urteilsformel. Die Urteile im bürgerlichen
Rechtsstreit
zerfallen in
End-, Teil- und
Zwischenurteile.
Endurteil ist ein Urteil, welches in endlicher
Entscheidung den
Rechtsstreit abschließt. Ist dies
nur für einen Teil des
Prozesses der
Fall, so heißt es
Teilurteil. Ein Urteil endlich, welches
den
Rechtsstreit weder ganz noch teilweise abschließt, sondern nur zur
Entscheidung einer Vor- oder Zwischenfrage erlassen
wird, heißt
Zwischenurteil. Je nachdem das Urteil nach förmlicher
Verhandlung mit beiden Teilen oder nur
auf
Antrag eines Teils gegen den abwesenden Gegner erlassen wird, ist es ein kontradiktorisches Urteil oder ein Versäumnisurteil.
Bedingt heißt ein Urteil, wenn es die
Entscheidung von einer Eidesleistung abhängig macht. Urteile sind rechtskräftig, wenn
sie durch keinRechtsmittel (s. d.) mehr angefochten werden können. Die
Rechtskraft des Urteils ist die
regelmäßige Voraussetzung ihrer
Zwangsvollstreckung (s. d.).
Das Urteil muß die Urteilsformel und Urteilsgründe enthalten. Bei einer
Freisprechung des Angeklagten muß
aus den Urteilsgründen ersichtlich sein, ob derselbe für nicht überführt oder ob und aus welchen
Gründen die für erwiesen
angenommene That für nicht strafbar erachtet worden ist. Bei einer
Verurteilung des Angeklagten müssen die Urteilsgründe
die für erwiesen erachteten
Thatsachen angeben, in welchen die gesetzlichen Merkmale der strafbaren
Handlung gefunden
wurden. Die Urteilsgründe müssen sich ferner über die vom Strafgesetz besonders vorgesehenen Umstände, welche die Strafbarkeit
ausschließen, vermindern oder erhöhen, aussprechen, wofern derartige Umstände in der
Verhandlung behauptet worden sind.
Endlich müssen die
Gründe das zur Anwendung gebrachte Strafgesetz und die Umstände anführen, welche
¶
mehr
für die Zumessung der Strafe bestimmend gewesen sind. Am Schluß der Verhandlung wird das Urteil in öffentlicher Sitzung verkündet
und zwar durch Verlesung der Urteilsformel und Eröffnung der Urteilsgründe (s. Öffentlichkeit). Die Eröffnung der Urteilsgründe
geschieht entweder auch durch Verlesung oder durch mündliche Mitteilung ihres wesentlichen Inhalts. Es ist nicht
erforderlich, daß die Urteilsgründe vor derVerkündigung bereits niedergeschrieben sind.
Nur wenn die Verkündigung des Urteils ausgesetzt war, müssen die Urteilsgründe vor derselben schriftlich festgestellt werden.
Das Urteil mit den Gründen ist binnen drei Tagen nach der Verkündigung zu den Akten zu bringen, wenn es nicht bereits vollständig
in das Protokoll aufgenommen ist. Es muß von den Richtern, welche bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
unterschrieben werden. Im schwurgerichtlichen Verfahren ergeht das Urteil auf Grund des Wahrspruchs der Geschwornen (s. Schwurgericht).