und
Kopien
(Abschriften) und in archivarische und nicht archivarische Urkunden. Unter den archivarischen versteht man Urkunden,
welche im
Archiv einer öffentlichen Behörde aufbewahrt sind, und welchen das sogen.
Archivrecht (s. d.) zukommt. Was den
Urkundenbeweis (probatio per instrumenta, preuve littérale) in einem bürgerlichen
Rechtsstreit anbetrifft, so haben öffentliche
Urkunden dieVermutung der Echtheit für sich, d. h. sie gelten so lange als echt, bis das Gegenteil
vom Beweisgegner dargethan ist.
Nach der deutschen
Zivilprozeßordnung (§ 402) kann jedoch das
Gericht, wenn es die Echtheit einer öffentlichen Urkunde für zweifelhaft
hält, von
Amts wegen die Behörde oder die
Person, von welcher die Urkunde errichtet sein soll, zur
Erklärung
über deren Echtheit veranlassen. Privaturkunden haben nur dann die
Vermutung der Echtheit für sich, wenn die Echtheit der
Namensunterschrift feststeht, oder wenn das unter der Urkunde befindliche
Handzeichen eines des Schreibens unkundigen Ausstellers
gerichtlich oder notariell beglaubigt ist (s.
Unterschrift).
Öffentliche Urkunden liefern den vollen
Beweis des darin beurkundeten Vorganges; Privaturkunden begründen,
insofern sie von den Ausstellern unterschrieben oder mittels gerichtlich oder notariell beglaubigten
Handzeichens unterzeichnet
sind, nur dafür vollen
Beweis, daß die in denselben enthaltenen
Erklärungen von den Ausstellern abgegeben sind. Die Echtheit
einer nicht anerkannten Privaturkunde ist vom Beweisführer (durch Eidesantrag,
Zeugen, Urkunden, auch
durch
Schriftvergleichung, s. d.) zu beweisen.
Befindet sich eine Beweisurkunde in den
Händen des Prozeßgegners, so kann der Beweisführer von diesem die
Edition (s. d.)
der Urkunde verlangen.
Vgl. Deutsche
[* 2]
Zivilprozeßordnung, § 380-409, 555-567, 702. Aus einer Urkunde, welche von einem deutschen
Gericht
oder einem deutschen
Notar amtlich aufgenommen ist, kann nach der
Zivilprozeßordnung (§ 702) die sofortige
Zwangsvollstreckung stattfinden, wofern sich der
Schuldner in der Urkunde der
Zwangsvollstreckung unterworfen hat und die Urkunde über
einen Anspruch errichtet ist, welcher die
Zahlung einer bestimmten Geldsumme oder die Leistung einer bestimmten
Quantität
andrer vertretbarer
Sachen oder
Wertpapiere zum Gegenstand hat.
eine
Fälschung (s. d.), welche an einer
Urkunde (s. d.) vorgenommen wird, oder, wie das deutsche
Strafgesetzbuch die Urkundenfälschung näher definiert, das
Vergehen desjenigen, welcher in rechtswidriger Absicht eine inländische oder
ausländische öffentliche
Urkunde oder eine solche Privaturkunde, welche zum
Beweis von
Rechten oder Rechtsverhältnissen
von Erheblichkeit ist, verfälscht oder fälschlich anfertigt und von derselben zum
Zweck einer Täuschung
Gebrauch macht.
Das
Strafgesetzbuch bedroht dies
Vergehen mit
Gefängnisstrafe von einem
Tag bis zu fünf
Jahren. Als schwere Urkundenfälschung erscheint es,
wenn die Absicht des Fälschers darauf gerichtet war, entweder sich selbst oder einem andern einen Vermögensvorteil
zu verschaffen, oder einem andern, sei es dem Getäuschten selbst oder einem Dritten,
Schaden zuzufügen. Hier tritt, wenn
die
Urkunde eine Privaturkunde ist, Zuchthausstrafe bis zu fünf
Jahren, neben welcher auf
Geldstrafe bis zu 3000 Mk. erkannt
werden kann, und, war die
Urkunde eine öffentliche,
Zuchthaus bis zu zehn
Jahren ein, neben welchem auf
Geldstrafe von 150-6000
Mk. erkannt werden
kann.
Außerdem werden verschiedene
Delikte durch das
Reichsstrafgesetzbuch mit der Urkundenfälschung zusammengestellt und derselben gleich behandelt
(uneigentliche so: der wissentliche
Gebrauch einer falschen oder verfälschten
Urkunde zum
Zweck einer Täuschung;
das vorsätzliche Bewirken falscher öffentlicher
Beurkundung;
die
Fälschung von Stempelpapier,
Stempel-,
Post- und Telegraphenmarken und das Vernichten,
Verrücken und Fälschlichsetzen von
Grenz- und Wasserstandszeichen.
Urkundenfälschung, von einem Beamten begangen, wird als
Amtsverbrechen (s. d.) bestraft.
(Exekutivprozeß), das summarische Prozeßverfahren, welches bei sofort urkundlich erweisbaren
Forderungen
dem
Gläubiger den Vorteil schleuniger
Zwangsvollstreckung gewährt. Der Urkundenprozeß verdankt seine Entstehung der italienischen
Jurisprudenz
des
Mittelalters, welche bei sogen. guarentigiierten Schuldurkunden (instrumenta
guarentigiata) die sofortige
Hilfsvollstreckung oder
Exekution (parata executio) statuierte, d. h. bei solchen
Schuldbriefen,
welche dem
Gläubiger dadurch eine besondere Sicherheit (guaran) boten, daß sie notariell beglaubigt und mit der
Hilfsvollstreckungs-
oder Exekutivklausel versehen waren.
Eine
Klage im U.
(Exekutivklage) kann auf
Grund eines Anspruchs erhoben werden, welcher die
Zahlung einer bestimmten Geldsumme
oder die Leistung einer bestimmten
Quantität andrer vertretbarer
Sachen oder
Wertpapiere zum Gegenstand hat, wofern sämtliche
zur Begründung des Anspruchs erforderliche
Thatsachen, also z. B. nötigen Falls auch die
Kündigung,
durch
Urkunden bewiesen werden können. Die
Klage muß den
Antrag auf
Einleitung des Urkundenprozesses enthalten; die betreffenden
Urkunden müssen ihr in
Urschrift oder in
Abschrift beigefügt sein.
In dem daraufhin anberaumten
Termin (Rekognitionstermin) hat der Kläger bei Vermeidung des Verlustes der
Exekutivklage jene
Urkunden vorzulegen, der Beklagte sich bei
Strafe fingierten Anerkenntnisses über die Echtheit derselben
zu erklären. Der Kläger muß die Echtheit der
Urkunden nötigen Falls beweisen und zwar nur entweder durch anderweite
Urkunden
oder durch Eidesantrag.
Einreden des Beklagten werden im U. nur dann berücksichtigt, wenn sie ebenfalls durch
Urkunden oder
durchEid liquid gestellt werden. Dem Beklagten ist aber die Ausführung seiner
Rechte vorzubehalten, wenn
er dem
¶