Nachdem die Mediationsakte 1803 Uri wieder als selbständigen
Kanton, aber ohne das Livinenthal, hergestellt, nahm es stets
Anteil an den Sonderbestrebungen der ultramontanen
Kantone und machte im Sonderbundskrieg einen siegreichen
Einfall in sein früheres Unterthanenland Tessin,
kapitulierte jedoch nach dem
Fall von Luzern Am gab sich Uri seine
erste
Verfassung, die es 1888 revidierte. Nachdem durch die eidgenössische Volksabstimmung vom das Verbot der
Todesstrafe aus der Bundesverfassung entfernt worden, war Uri der erste
Kanton, der dieselbe wieder einführte.
bisher als ein mit dem Brustschild
(Choschen) des Hohenpriesters in
Verbindung
stehendes
Orakel, welches auf geheimnisvolle
Weise den
WillenGottes offenbaren sollte, gedeutet, neuerdings
(Grätz,
Jüdische Geschichte, Bd. 1,
Note 20) erklärt als
Name für die zwölf
Gemmen
[* 10] des priesterlichen Brustschildes, die
nach ihrem
Glanz »Urim«, nach der von ihnen erwarteten
Wirkung: höherer Spruch in zweifelhaften
Lagen,
»Thummim« genannt wurden.
ein widernatürlicher, längerer oder kürzerer, geschwüriger
Gang,
[* 12] durch welchen eine abnorme
Verbindung
der
Harnwege mit der äußern Körperoberfläche vermittelt wird, so daß der
Urin durch diese geschwürigen
Gänge abträufeln
kann. Die äußere Öffnung der Urinfistel kann am
Damm, zwischen den
Hinterbacken, am männlichen
Glied,
[* 13] in demMastdarm
oder in der
Scheide, ja sogar in der Lendengegend (Nierengegend) liegen. Die innere Öffnung der
Fistel entspringt aus der
Niere, den
Harnleitern, der
Blase oder der
Harnröhre und liegt oft weit von der äußere Fistelöffnung entfernt.
Verbindet die Urinfistel die
Blase mit dem
Mastdarm, so entsteht die Blasenmastdarmfistel, welche bei Männern
namentlich nach der
Operation des
Steinschnitts auftritt. Öffnet sich dagegen die
Fistel von der
Blase nach der
Scheide, so entsteht
die Blasenscheidenfistel. Diese entsteht infolge von Zerreißungen bei schweren
Geburten und ist eine der lästigsten unheilbaren
Begleiterscheinungen beim Gebärmutterkrebs. In der Behandlung der Blasenscheidenfisteln feiert die moderne
Chirurgie einen
ihrer glänzendsten
Triumphe. Während dieselben noch vor wenigen Jahrzehnten als gänzlich unheilbar galten, mißlingt in
den
Händen eines geschickten Operateurs kaum je die
Heilung.
körniger
Kalt, der als ein untergeordnetes
Glied des sogen.
Urgebirges (s. d.) auftritt. In ähnlichem
Sinn spricht
man von Urdolomit, Urgips, Urgneis, Urschiefer etc.
(Instrumentum,Documentum), im weitesten
Sinn jeder äußere Gegenstand, durch den eine
Thatsache bewiesen werden
soll, also auch
Zeugen und
Sachverständige; in engerer Bedeutung ein lebloser Gegenstand, dessen
Beschaffenheit die Einwirkung
menschlicher Thätigkeit erkennen und daraus auf diese Thätigkeit selbst schließen läßt. Hiernach gehören nicht nur
schriftliche und gedruckte
Aufsätze, von denen man das
Wort Urkunde im engsten
Sinn gebraucht, sondern auch Grenzzeichen,
Denkmäler,
Münzen,
[* 18]
Bilder, alte
Inschriften etc. zu den Urkunden.
Man teilt die Urkunden ein in öffentliche (actes authentiques) und Privaturkunden. Unter den öffentlichen Urkunden (instrumenta
publica) sind solche Urkunden zu verstehen, die von einem
Gericht oder einer andern Staatsbehörde oder sonst von einer mit
öffentlicher Glaubwürdigkeit versehenen
Person, z. B. einem
Notar, Gerichtsvollzieher, Zivilstandesbeamten
oder
Pfarrer, in ihrer Amtsfunktion errichtet sind. Privaturkunden (instrumenta privata, actes sous seing privé) sind diejenigen,
welche bloß von
Privatpersonen ausgestellt sind.
Ferner teilt man die Urkunden ein in Originalurkunden
(Urschriften)
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und Kopien (Abschriften) und in archivarische und nicht archivarische Urkunden. Unter den archivarischen versteht man Urkunden,
welche im Archiv einer öffentlichen Behörde aufbewahrt sind, und welchen das sogen. Archivrecht (s. d.) zukommt. Was den
Urkundenbeweis (probatio per instrumenta, preuve littérale) in einem bürgerlichen Rechtsstreit anbetrifft, so haben öffentliche
Urkunden die Vermutung der Echtheit für sich, d. h. sie gelten so lange als echt, bis das Gegenteil
vom Beweisgegner dargethan ist.
Nach der deutschen Zivilprozeßordnung (§ 402) kann jedoch das Gericht, wenn es die Echtheit einer öffentlichen Urkunde für zweifelhaft
hält, von Amts wegen die Behörde oder die Person, von welcher die Urkunde errichtet sein soll, zur Erklärung
über deren Echtheit veranlassen. Privaturkunden haben nur dann die Vermutung der Echtheit für sich, wenn die Echtheit der
Namensunterschrift feststeht, oder wenn das unter der Urkunde befindliche Handzeichen eines des Schreibens unkundigen Ausstellers
gerichtlich oder notariell beglaubigt ist (s. Unterschrift).
Öffentliche Urkunden liefern den vollen Beweis des darin beurkundeten Vorganges; Privaturkunden begründen,
insofern sie von den Ausstellern unterschrieben oder mittels gerichtlich oder notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet
sind, nur dafür vollen Beweis, daß die in denselben enthaltenen Erklärungen von den Ausstellern abgegeben sind. Die Echtheit
einer nicht anerkannten Privaturkunde ist vom Beweisführer (durch Eidesantrag, Zeugen, Urkunden, auch
durch Schriftvergleichung, s. d.) zu beweisen.
Befindet sich eine Beweisurkunde in den Händen des Prozeßgegners, so kann der Beweisführer von diesem die Edition (s. d.)
der Urkunde verlangen.
Vgl. Deutsche
[* 20] Zivilprozeßordnung, § 380-409, 555-567, 702. Aus einer Urkunde, welche von einem deutschen Gericht
oder einem deutschen Notar amtlich aufgenommen ist, kann nach der Zivilprozeßordnung (§ 702) die sofortige
Zwangsvollstreckung stattfinden, wofern sich der Schuldner in der Urkunde der Zwangsvollstreckung unterworfen hat und die Urkunde über
einen Anspruch errichtet ist, welcher die Zahlung einer bestimmten Geldsumme oder die Leistung einer bestimmten Quantität
andrer vertretbarer Sachen oder Wertpapiere zum Gegenstand hat.