vorgeschrieben sind; derselbe kann in den übrigen Ländern die Dauer des in dem Ursprungsland gewährten Schutzes nicht übersteigen.
Das Übersetzungsrecht steht den Urhebern bis zum Ablauf von zehn Jahren, von der Veröffentlichung des Originalwerks in einem
der Verbandsländer an gerechnet, zu. Rechtmäßige Übersetzungen werden wie Originalwerke geschützt. Auf Grund einer
Bestimmung der Übereinkunft ist in Bern
ein »Büreau des internationalen Verbandes zum Schutz von Werken der Litteratur und Kunst«
errichtet, welches unter den Schutz der obersten Verwaltungsbehörde der Eidgenossenschaft gestellt ist und seinen Dienst unter
deren Aufsicht versieht. Das Büreau veröffentlicht die den Interessen des internationalen litterarischen und artistischen
Rechtsschutzes dienende Zeitschrift »Le droit d'auteur«. Die Geschäftssprache des Büreaus ist die französische.
Insoweit übrigens die einzelnen Litteraturkonventionen des Deutschen Reichs mit andern Staaten den Urhebern weiter gehende Rechte
sichern als die Berner Konvention, sind dieselben nach wie vor in Kraft geblieben.
[Litteratur.]
Eisenlohr, Das litterarisch-artistische Eigentum (Schwerin 1855);
O. v. Wächter, Das Verlagsrecht
(Stuttg. 1857);
Derselbe, Das Autorrecht nach gemeinem deutschen Recht (das. 1875);
Dambach, Die Gesetzgebung des Norddeutschen
Bundes, betreffend das Urheberrecht (Berl. 1871);
Klostermann, Das Urheberrecht an Schriftwerken, Abbildungen, musikalischen Kompositionen und dramatischen
Werken (das. 1871);
Derselbe, Das Urheberrecht an Schrift- und Kunstwerken (das. 1876);
Heydemann u. Dambach, Die
preußische Nachdrucksgesetzgebung (das. 1863);
Endemann, Das Gesetz, betreffend das Urheberrecht an Schriftwerken, Abbildungen etc.
(das. 1871);
Pataille u. Huguet, Code international de la propriété industrielle, artistique et littéraire (2. Aufl., Par.
1865);
Cattreux, Droit de propriété des œuvres dramatiques et musicales (Brüssel 1883);
Dambach, Der deutsch-französische
Litterarvertrag vom 19. April 1883 (Berl. 1883);
Copinger, The law of copy-right in works of literature and
art (2. Aufl., Lond. 1881);
Soldan, L'union internationale pour la protection des œuvres littéraires et artistiques (Par.
1888);
Daude, Lehrbuch des deutschen litterarischen, künstlerischen und gewerblichen Urheberrechts (Stuttg.
1888).
einer der drei schweizer. Urkantone, grenzt im O. an Glarus
und Graubünden,
im S. an Tessin,
im W. an Wallis
und Unterwalden, im N. an Schwyz
und hat ein
Areal von 1076 qkm (19,5 QM.). Das Ländchen bildet ein mit
Hochgebirgen umrahmtes, nur unten offenes, streng gesondertes Hauptthal mit Nebenthälern. Die Gebirge
der Westseite gehören dem östlichen Flügel der Berner Alpen an: Dammastock (3633 m), Sustenhorn (3511 m), Titlis (3239 m),
Uri-Rothstock (2932 m), während die der Ostseite: Crispalt (3080 m), Piz Tgietschen (3300 m), Tödi (3623 m) u. a., im Zug
der Glarner Alpen
liegen.
Beide Systeme verknüpft die Gotthardgruppe im S., wo die drei fahrbaren Übergänge des St. Gotthard (2114
m), der Furka (2436 m) und der Oberalp (2052 m) zu den Nachbarkantonen überleiten. Ein wilder Felskamm, am Vierwaldstätter See
mit dem Axenberg endend, trennt Uri von dem schwyzerischen Muotathal; über diesen Zug
führt der rauhe
Kinzigpaß. So eingerahmt, bildet Uri das enge, rauhe Thal der obern Reuß, dessen Oberstufe das waldlose, alpengrüne Ursern
ist, während zum eigentlichen Uri eine Menge Nebenthäler sich
seitlich öffnen: von der Linken das Göschenen- und das Mayenthal,
von der Rechten das Maderaner und das Schächenthal (s. Reuß, Fluß).
Das Klima ist im ganzen das rauhe der Gebirgsschweiz, erst im tiefern Reußthal mild. Im Hospiz des St.
Gotthard (2100 m) beträgt das Jahresmittel -0,6° C., in Andermatt (1448 m) 3°, in Altorf (454 m) 9,4° C. Der Kanton zählt
(1888) 17,285 Einw. Die Urner sind ein durchaus katholisches Völkchen deutschen Stammes (nur 392 Nichtkatholiken),
ruhig, friedlich, wenig intelligent und fest am Althergebrachten hängend. Das Ländchen ist dem Bistum Chur zugeteilt; noch
bestehen drei Klöster.
In der Rinderzucht (12,193 Stück) beruht die Hauptkraft des Landes. Guter Käse, ebenso Häute, Talg und Butter kommen zur Ausfuhr;
Ziegen (10,891) und Schafe (10,324) sind in großer Menge vorhanden, weniger Schweine. Auch Holz bildet einen
namhaften Ausfuhrartikel, ebenso Kirschwasser und Enzianbranntwein. Der Feldbau ist unbedeutend, Weinbau unbekannt. Einen großen
Transit, dem einst die Gotthardstraße diente, besorgt in erhöhtem Maß die Gotthardbahn.
Dazu ist Uri ein Land der Touristenwelt und der Kurorte, vom Seelisberg bis nach Ursern hinauf, wo zwei große
Routen sich kreuzen. Amsteg und Ursern sind die Hauptplätze eines uralten Handels mit Bergkristallen und andern Mineralien. Dem
konservativen Sinn der Bewohner entsprechen der niedere Stand des Schulwesens, die geringe Bedeutung der öffentlichen Bibliotheken
(im ganzen kaum 10,000 Bände), der Mangel aller humanitären Institute sowie die Opposition gegen fortschrittliche
Bestrebungen.
Auf der Primarstufe zählt man 50 Lehrer und über 2200 Schüler, auf der Sekundarstufe 5 Lehrer und 60 Schüler. Uri bildet eine
der Landsgemeinde-Demokratien der Schweiz. Laut der Verfassung vom 6. Mai 1888 steht der Landsgemeinde die Legislative zu wie auch
die Entscheidung über alle Staatsverträge und Konkordate, die Festsetzung der Landsteuer und die Bewilligung
der Staatsanleihen. Das legislatorische Organ des Volkes ist der Landrat, der von den Gemeinden, je ein Mitglied auf 400 schweizerische
Einwohner, auf je vier Jahre erwählt wird.
Die Landsgemeinde wählt, ebenfalls auf vier Jahre, den Regierungsrat, d. h. die aus sieben Mitgliedern
bestehende oberste Exekutive, deren Leitung dem Landammann übergeben ist. Das Kantonsgericht, der oberste Gerichtshof des Landes,
zählt neun Mitglieder und wird auf vier Jahre ernannt. Der Kanton zerfällt in 20 politische Gemeinden; die Einteilung in die
zwei Bezirke Uri und Ursern ist gefallen. Ursern ist lediglich ein besonderes Kreisgericht und die selbständige
Verwaltung der Korporationsgüter zugestanden.
Hauptort des Kantons ist Altorf (s. d.). Die Staatsrechnung für 1887 ergibt an Einnahmen 304,202 Frank, an Ausgaben 293,389 Fr.;
Ende 1887 betrugen die Aktiva des Kantons 144,028, die Passiva 1,046,972 Fr., was eine Landesschuld von 1,191,000 Fr. ergibt,
die hauptsächlich von der Beteiligung des Kantons an der Gotthardbahn herrührt. Geschichte. Das Thal Uri wurde
von Ludwig dem Deutschen 853 der von ihm gestifteten Fraumünsterabtei zu Zürich
geschenkt. Dadurch gelangte Uri unter die Gewalt der
Reichsvogtei von Zürich.
Nach dem Aussterben der Zähringer, welche dieselbe besessen hatten (1218), verlieh Friedrich II. die hoheitlichen
Rechte über den Habsburgern; aber schon 1231 erwirkten sich die Urner von seinem Sohn König Heinrich (VII.)
die Reichsunmittelbarkeit, welche ihnen 1274 auch von Rudolf von Habsburg bestätigt wurde.
mehr
Dennoch fühlten sie sich von seiten Österreichs bedroht und schlossen mit Schwyz
und Unterwalden das ewige Bündnis vom 1. Aug. 1291. Im
J. 1309 empfing Uri von Heinrich VIII die Bestätigung seiner Reichsfreiheit, wurde aber von Friedrich dem Schönen 1315 mit
Schwyz
und Unterwalden in die Acht erklärt und half den Sieg bei Morgarten erfechten (über die Sage von Tell und
Geßler s. d.). Die Rechte der Abtei und der übrigen Grundherren wurden nach und nach losgekauft. Reibereien zwischen Uri und
Mailand führten seit 1403 zu einer Reihe von Feldzügen, deren Resultat die Erwerbung des Leventinathals als eines urnerischen
Unterthanenlandes war (1440). In der Reformationszeit schloß sich Uri stets der streng katholischen
Politik von Schwyz
und Luzern
an. Nur unwillig fügte es sich der helvetischen Verfassung von 1798, welche es mit Schwyz,
Unterwalden und Zug
in einem
Kanton Waldstätten verschmolz. 1799 wurde das Thal durch einen Aufstand, den Soult mit großem Blutvergießen
dämpfte, dann durch die Kämpfe der Franzosen unter Lecourbe und Loyson mit den Österreichern und hernach der Russen unter
Suworow in eine Wüste verwandelt.
Nachdem die Mediationsakte 1803 Uri wieder als selbständigen Kanton, aber ohne das Livinenthal, hergestellt, nahm es stets
Anteil an den Sonderbestrebungen der ultramontanen Kantone und machte im Sonderbundskrieg einen siegreichen
Einfall in sein früheres Unterthanenland Tessin,
kapitulierte jedoch nach dem Fall von Luzern
(27. Nov. 1847). Am 5. Mai 1850 gab sich Uri seine
erste Verfassung, die es 1888 revidierte. Nachdem durch die eidgenössische Volksabstimmung vom 18. Mai 1879 das Verbot der
Todesstrafe aus der Bundesverfassung entfernt worden, war Uri der erste Kanton, der dieselbe wieder einführte.
Vgl. Schmid, Geschichte des Freistaats Uri (Zug
1788-90, 2 Bde.);
Lusser, Der Kanton Uri (St. Gallen 1834);
Derselbe, Geschichte des
Kantons Uri (Schwyz
1862).