Gesellschaft in gefühlvollen, zierlichen
Tiraden lange Unterhaltungen pflegen über alles, was die damalige Zeit bewegte.
Wahrheit ist mit
Dichtung gemischt;
Handlung aber fehlt vollständig, dafür treten
Galanterien und Liebesgeschichten ein. Dies
Buch hatte einen außerordentlichen Erfolg weit über
FrankreichsGrenzen
[* 2] hinaus; erst die Meisterwerke der klassischen Zeit
vermochten seinen Einfluß zu verdrängen. Doch blieb es noch die Lieblingslektüre
Lafontaines, und der
gestrenge Boileau, wenn er auch die laxe, weichliche
Moral tadelt, lobt die glänzende, geistreiche
Darstellung und die fein
erdachten und gut durchgeführten
Charaktere. Urfé starb Von den
Ausgaben der »Astrée« nennen wir die von 1637, 5 Bde.,
und 1647, 5 Bde.; eine verkürzte
Ausgabe erschien 1713 als
»Nouvelle Astrée«. Die übrigen
Schriften Urfés sind unwichtig.
Vgl. Bonafous, Études sur l'Astrée et sur Honoré d'U. (Par. 1847);
(im Land selbst
Bogdo-Kuren, »heiliger Lagerplatz«, genannt), wichtigste Stadt der
nördlichen
Mongolei, Hauptort der Chalka-Mongolen, in 1294 m
Höhe, an der
Tola (Nebenfluß des
Orgon) und an der
Straße von
Kiachta nach
Peking,
[* 3] ist seit 1604 Sitz des obersten
Priesters (Kutuchta) der buddhistischen
Mongolen, den sie als irdischen
Stellvertreter eines
Gottes verehren, zugleich
Mittelpunkt der chinesischen
Verwaltung der nördlichenMongolei
und hat eine teils seßhafte
Bevölkerung,
[* 4] zusammengesetzt aus
Lamas
(ca. 10,000), chinesischen
Händlern und Beamten, die in
einer besondern Stadt wohnen, teils nomadisierende, in
Zelten lebende von zusammen etwa 30-40,000
Seelen. Zwischen 1870 und 1872 unterhielt
Rußland in Urga eine
Besatzung, jetzt hat es hier einen
Konsul.
(primitives
Gebirge, Grundgebirge), in der
Geologie
[* 5] nach
Werners Vorgang der
Granit,
Gneis,
Glimmerschiefer und
Thonschiefer mit den ihnen untergeordneten andern
Schiefern,
Hornblende-,
Talk- und
Chloritschiefern, körnigem
Kalkstein etc.
Wurden diese
Gesteine
[* 6] von
Werner selbst als der erste kristallinische
Absatz aus dem chaotischen Urmeer angesehen, so blieb
die Urnatur desselben auch später noch bestehen, als man annahm, daß dieses kristallinische Grundgebirge die erste Erstarrungskruste
der anfänglich feurig-flüssigen
Erdkruste gewesen sei. Solange diese wie andre
Annahmen über die Entstehung der betreffenden
Gesteine Streitfragen sind, ist die Bezeichnung »Urgebirge« zu
vermeiden und statt ihrer eine andre, keine hypothetischenAnnahmen über die Entstehung der betretenden
Gesteinein sich schließende zu wählen. Am meisten in
Gebrauch sind »laurentische
Gneisformation« und »huronische
Schieferformation«,
welche zusammen
Werners Urgebirge entsprechen.
Steinh.
(Meerzwiebel),
Gattung aus der
Familie der
Liliaceen,
Zwiebelgewächse mit schaliger
Zwiebel, lanzettlichen
bis linealischen, meist erst nach der
Blüte
[* 10] vollständig sich entwickelnden Blättern, nacktem, schaftartigem
Stengel,
[* 11] einfacher
Blütentraube, papierartiger, sitzender, kugeliger oder oblonger, tief dreifurchiger
Kapsel und flach
gedrückten, flügelig gerandeten
Samen.
[* 12] 24
Arten in warmen Klimaten, meist am
Kap.
Urginea maritimaBaker
(ScillamaritimaL.), mit
kugelig eiförmiger, oft mehr als 2 kg schwerer
Zwiebel, äußern trocknen, braunroten, innern schleimig-fleischigen, farblosen
oder braunroten
Schalen, langen, lanzettförmigen, fleischig-krautigen Blättern, vor denselben erscheinendem, bis 1,25
m hohem Blütenschaft mit sehr reichblütiger
Traube weißer, sternförmiger
Blüten, wächst sehr häufig
an sonnigen
Küsten des
Mittelmeers
[* 13] und in den benachbarten pontischen und atlantischen Uferländern bis in die
Bretagne und
Normandie, auch auf den Kanaren und am
Kap. Die mittlern fleischigen
Schalen sind als
BulbusScillae offizinell und werden besonders
aufMalta, in
Kalabrien u.
Spanien
[* 14] gesammelt.
(Autorrecht, geistiges,
litterarisches Eigentum), das ausschließliche
Recht, über die
Vervielfältigung und Veröffentlichung eines Erzeugnisses der geistigen
Arbeit zu verfügen. Je nach der Verschiedenheit der
Geistesprodukte, um welche es sich dabei handelt, wird zwischen litterarischem, artistischem, musikalischem Urheberrecht sowie
dem Urheberrecht an
Photographien und an
Mustern und
Modellen (gewerblichem Urheberrecht) unterschieden. Die
Verletzung des
¶
mehr
litterarischen Urheberrechts wird Nachdruck (Contrefaçon) genannt, doch versteht man darunter auch jede Verletzung des Urheberrechts
überhaupt, also auch die unbefugte Nachbildung von Kunstwerken u. dgl. Die Übertragung des Rechts derVervielfältigung und
der Veröffentlichung auf einen andern (zumeist gegen Honorar) bildet den Gegenstand des Verlagsvertrags (s. Verlagsrecht).
Über das Wesen des Urheberrechts ist in der Wissenschaft Streit. ÄltereJuristen suchten das Urheberrecht unter den
Eigentumsbegriff zu bringen, während andre ein »geistiges" Eigentum konstruierten und darunter die vermögensrechtliche Nutzung
der mechanischen Vervielfältigung des Geistesprodukts verstanden wissen wollten, welche dem Autor kraft persönlichen Rechts
zustehe.
Andre betrachten das Urheberrecht als ein dingliches Recht und wieder andre als ein ganz neues Privatrecht, während
manche juristische Schriftsteller ein eigentliches Urheberrecht überhaupt nicht annehmen, sondern nur einen Urheberschutz
anerkennen. Nach ihnen ist der Nachdruck und ebenso die Nachbildung ein Unrecht, welches Strafe nach sich zieht und zum Schadenersatz
verpflichtet. Von einem Rechte des Urhebers kann nach dieser Theorie nur insofern die Rede sein, als dieser
zur Stellung des Strafantrags gegen den Nachdrucker und zum Schadenersatzanspruch berechtigt ist.
[Geschichtliches.]
Weder im römischen noch in dem deutschen mittelalterlichen Recht ist ein Urheberrecht anerkannt. Erst mit der Erfindung
der Buchdruckerkunst und mit der dadurch gegebenen Möglichkeit schneller und müheloser Vervielfältigung
fremder Geistesarbeit, als dem Drucker, wie Wächter sagt, der Nachdrucker auf dem Fuß folgte, wurde ein Schutz gegen Nachdruck
notwendig. Dieser Schutz wurde zunächst durch Privilegien gewährt, welche der Kaiser und die Landesherren den Verlegern und
Schriftstellern erteilten.
SchonLuther bezeichnete jeden Nachdruck als einen Raub an fremdem Gut, und die Jurisprudenz bemühte sich,
unabhängig von besondern Privilegien ein geistiges Eigentum des Verfassers und des Verlegers an dem Inhalt des Buches zu konstruieren.
Die Gesetzgebung erkannte jedoch erst seit dem vorigen Jahrhundert zuerst in England (1709), sodann in Frankreich (1793) und
in Preußen
[* 23] (1794) das Urheberrecht des Schriftstellers und das von demselben abgeleitete Verlagsrecht allgemein
an. Das Urheberrecht wurde aber nur für eine beschränkte Zeitdauer und nur in Bezug auf die Werke inländischer Verfasser und Verleger
geschützt.
Das Urheberrecht umfaßte schon nach der ältern Gesetzgebung neben den Schriften auch die Abbildungen (Karten etc.), die musikalischen
Kompositionen und die Erzeugnisse der reproduzierenden Künste (Kupferstiche etc.), welche sämtlich, wie
die Schriften, mechanisch vervielfältigt und durch den Buchhandel vertrieben werden. Später wurde das Urheberrecht auf Werke der bildenden
Künste überhaupt und auf die ausschließliche Nachbildung (nicht bloß die mechanische Vervielfältigung derselben) sowie
in neuester Zeit auch auf die Photographien und die gewerblichen Muster und Modelle ausgedehnt.
Die Gesetzgebung über das Urheberrecht in Deutschland
[* 24] beruhte unter der Herrschaft des DeutschenBundes auf den Bundesbeschlüssen von 1832 und 1837 sowie
auf den in den einzelnen Staaten ergangenen Gesetzen, für welche meist das preußische Gesetz vom als Muster gedient
hat. Bei der Bildung des Norddeutschen Bundes wurde das Urheberrecht durch Art. 4, Nr. 6 der Bundesverfassung der
Bundesgesetzgebung (nachmals der Reichsgesetzgebung) überwiesen und durch das Bundesgesetz vom welches nach
der Bildung des
DeutschenReichs auch in den süddeutschen Staaten als Reichsgesetz eingeführt wurde, für Schriftwerke, Abbildungen,
musikalische Kompositionen und dramatische Werke gleichmäßig geregelt.
Über das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste, an Photographien und an gewerblichen Mustern und Modellen (s. Musterschutz) ergingen
erst später drei besondere Reichsgesetze vom 9., 10. und Die einheitliche Regelung des Patentwesens für das Reich
ist zum Gegenstand eines besondern Gesetzes (Patentgesetz vom gemacht worden (s. Patent). Die
neuere Zeit hat endlich in den Litterarkonventionen der verschiedenen Staaten auch einen internationalen Schutz des Urheberrechts
gebracht (s. unten).
Das Urheberrecht wird im gegebenen Fall durch die Hervorbringung des Werkes erworben. Wer außer dem wirklichen Urheber ein
ausschließliches Recht derVervielfältigung oder der Nachbildung geltend machen will, muß sein Recht von dem wirklichen Urheber
ableiten. Mehrere Miturheber eines gemeinschaftlichen Geisteswerkes haben das Urheberrecht in Gemeinschaft; die Schutzfrist (s. unten)
wird nach der Lebensdauer des zuletzt verstorbenen Miturhebers bemessen. An fremden Geisteswerken kann durch Bearbeitung ein
neues Urheberrecht erlangt werden, sowohl wenn das Original sich noch in dem Urheberrecht des Verfassers befindet, als auch
wenn dasselbe gemeinfrei ist.
Die verschiedenen Fälle einer solchen Bearbeitung sind: die Herausgabe bei den aus Beiträgen mehrerer gebildeten Sammelwerken,
die Übersetzung, die musikalische Bearbeitung und die Reproduktion von Kunstwerken durch ein andres Kunstverfahren
(Kupferstich, Holzschnitt, Lithographie etc.). Das Urheberrecht des Bearbeiters erstreckt sich in allen diesen
Fällen nur auf die von dem Bearbeiter dem Werke gegebene Form, so daß niemand durch dasselbe behindert wird, eine neue
Übersetzung oder einen neuen Stich von dem Original zu veranstalten, und nur der Nachdruck des von dem
Übersetzer oder dem Kupferstecher hergestellten Werkes ausgeschlossen ist.
Das Urheberrecht geht auf die Erben des Autors über, es kann beschränkt oder unbeschränkt durch Vertrag oder Verfügung von Todes wegen
übertragen werden. Bei der Bestellung eines Porträts geht das Urheberrecht kraft des Gesetzes auf den Besteller über. Dasselbe gilt
von Mustern oder Modellen, welche in einer inländischen gewerblichen Anstalt für Rechnung des Eigentümers
angefertigt werden. Bei der Veräußerung von Kunstwerken geht das Urheberrecht an den Käufer des Originals nicht über, falls dasselbe
nicht besonders übertragen wird.
Die Veräußerung des Manuskripts von andern Schriftwerken begründet eine Vermutung für die Übertragung des Urheberrechts,
wenn nicht ein andrer Zweck der Übergabe (z. B. Bewerbung um einen Preis) ersichtlich ist. Das Urheberrecht kann im Weg der Zwangsvollstreckung
nur veräußert werden, wenn der Verfasser selbst bereits die Veröffentlichung des Werkes veranlaßt
hatte. Die Dauer des Urheberrechts ist auf einen gewissen Zeitraum (Schutzfrist) beschränkt. Der Lauf¶