Maßeinheit von sehr verschiedenem Wert. Als
Gewicht war die Unze in
Deutschland
[* 2] = 2
Lot oder 1/16Pfd. (= 1/8 köln.
Mark), in
Italien
[* 3] (oncia) der 12. Teil eines
Pfundes; in
England hat das Handelspfund 16
Ounces, das
Troypfund (für edle
Metalle etc.) aber 12 schwerere
Ounces. Als
Apothekergewicht ist die Unze überall der 12. Teil des Medizinalpfundes und wird durch das
Zeichen £ bezeichnet. Als
Münze diente die Unze entweder bloß als
Rechnungsmünze, oder kam auch wirklich geprägt vor, so
die Goldunze (oncetta) in
Sizilien,
[* 4] die
Onza de oro in
Spanien,
[* 5]
Mexiko
[* 6] und den südamerikanischen
Staaten, wo sie 16 bisherige
spanische
Piaster im Wert von 65-66 Mk. galt. Als Längenmaß war die Unze in
Italien s. v. w. 1
Zoll.
(Sittlichkeitsverbrechen, Unzuchtsdelikte,Fleischesverbrechen, Delicta carnis),
strafbare
Handlungen, welche in einer gesetzwidrigen Befriedigung des
Geschlechtstriebs bestehen. Das ältere
Recht betrachtete
den außerehelichen Geschlechtsverkehr überhaupt als strafbar, wenigstens insofern er mit einer sonst ehrbaren Frauensperson
gepflogen wurde, daher denn auch die freiwillige, außereheliche
Schwächung (stuprum voluntarium) nach dem römischen
Recht
nicht nur an der Geschwächten, sondern auch an dem Stuprator gestraft und im
Mittelalter, nachdem die
Geistlichkeit dies
Delikt vor ihr
Forum
[* 23] gezogen hatte, an der gefallenen Frauensperson durch die
Strafe der öffentlichen
Kirchenbuße
geahndet wurde.
Das moderne
Strafrecht erachtet den außerehelichen Geschlechtsverkehr an und für sich nicht mehr als strafbar. Das deutsche
Reichsstrafgesetzbuch insbesondere bestraft Weibspersonen, die gewerbsmäßig Unzucht treiben, nur
dann mit
Strafe
(Haft bis zu sechs
Wochen), wenn sie unter polizeiliche
Aufsicht gestellt sind und den in dieser Hinsicht zur
Sicherung der
Gesundheit, der öffentlichen
Ordnung und des öffentlichen
Anstandes erlassenen polizeilichen Vorschriften zuwiderhandeln,
oder wenn sie gewerbsmäßige Unzucht treiben, ohne einer solchen
Aufsicht unterstellt zu sein.
Dagegen werden im deutschen
Strafgesetzbuch folgende unsittliche
Handlungen als Unzuchtsverbrechen behandelt und bestraft: Blutschande, d. h.
der
Beischlaf zwischen Verwandten auf- und absteigender
Linie, zwischen
Geschwistern und zwischen Verschwägerten auf- und absteigender
Linie (s.
Inzest);
Schändung (stuprum non voluntarium
nec violentum), d. h. der außereheliche
Beischlaf mit einer geisteskranken oder einer in willen- oder
bewußtlosem Zustand befindlichen Frauensperson, wobei es als
Notzucht bestraft wird, wenn der Thäter die Frauensperson absichtlich
in diesen Zustand versetzt hat.
Ferner gehören hierher; unzüchtige
Handlungen, welche Vormünder mit ihren Pflegebefohlenen,
Eltern mit ihren
Kindern,
Geistliche,
Lehrer und
Erzieher mit ihren minderjährigen
Schülern oder Zöglingen, Beamte mit
Personen,
gegen die sie eine Untersuchung zu führen haben, oder welche ihrer Obhut anvertraut sind, Beamte,
Ärzte
und andre
Medizinalpersonen, welche in Gefängnissen oder in öffentlichen, zur
Pflege von Kranken,
Armen oder andern Hilflosen
bestimmten Anstalten beschäftigt oder angestellt sind, mit den hier aufgenommenen
Personen vornehmen; unzüchtige
Handlungen,
welche mit
Gewalt an einer Frauensperson vorgenommen werden, oder zu deren Duldung dieselbe durch
Drohung
mit gegenwärtiger
Gefahr für Leib oder
Leben genötigt wird; endlich unzüchtige
Handlungen mit
Personen unter 14
Jahren. In
allen diesen
Fällen tritt die strafrechtliche Verfolgung von
Amts wegen ein. Dagegen wird die Verleitung einer Frauensperson
zur Gestattung des
Beischlafs durch Vorspiegelung einer
Trauung oder durch Erregung oder Benutzung eines
andern
Irrtums, in welchem
sie denBeischlaf für einen ehelichen hielt, nur auf
Antrag bestraft. Außerdem gehören zu den Unzuchtsverbrechen des
Reichsstrafgesetzbuchs: die widernatürliche Unzucht, welche entweder zwischen
Personen männlichen
Geschlechts¶
mehr
(Päderastie), oder von Menschen mit Tieren (Sodomie) begangen wird; die Mädchenschändung, d. h. die Verführung eines unbescholtenen
Mädchens, welches das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, zum Beischlaf (Antragsdelikt); die Verletzung der Schamhaftigkeit
durch unzüchtige Handlungen, durch welche ein öffentliches Ärgernis gegeben wird, oder durch unzüchtige Schriften, Abbildungen
oder Darstellungen, welche verkauft, verteilt oder sonst verbreitet oder anOrten, welche dem Publikum zugänglich
sind, ausgestellt oder angeschlagen werden. Auch die Kuppelei (s. d.) wird von dem deutschen Strafgesetzbuch unter den Unzuchtsverbrechen mit
aufgeführt, ebenso die Doppelehe oder Bigamie (s. d.) und der Ehebruch (s. d.).