Maßeinheit von sehr verschiedenem Wert. Als Gewicht war die Unze in Deutschland = 2 Lot oder 1/16 Pfd. (= 1/8 köln. Mark), in
Italien (oncia) der 12. Teil eines Pfundes; in England hat das Handelspfund 16 Ounces, das Troypfund (für edle Metalle etc.) aber 12 schwerere
Ounces. Als Apothekergewicht ist die Unze überall der 12. Teil des Medizinalpfundes und wird durch das
Zeichen £ bezeichnet. Als Münze diente die Unze entweder bloß als Rechnungsmünze, oder kam auch wirklich geprägt vor, so
die Goldunze (oncetta) in Sizilien, die Onza de oro in Spanien, Mexiko und den südamerikanischen Staaten, wo sie 16 bisherige
spanische Piaster im Wert von 65-66 Mk. galt. Als Längenmaß war die Unze in Italien s. v. w. 1 Zoll.
1) namhafte Schauspielerfamilie. Karl Wilhelm Ferdinand, geb. zu Braunschweig, wirkte an verschiedenen
Theatern Deutschlands als ausgezeichneter Komiker, seit 1788 in Berlin, wo er von 1814 bis 1823 Regisseur
des Schau und Lustspiels war, dann pensioniert starb. Seine besten Rollen waren: der Wachtmeister in »Minna von Barnhelm«,
Vansen im »Egmont«, der Bürgermeister in den »Deutschen Kleinstädtern«, Martin in »Fanchon«. Seine Gemahlin war die nachmalige
berühmte Bethmann (s. d. 2). Sein Sohn Karl Wolfgang, geb. zu Mainz, wurde von Goethe der Bühne
zugeführt, die er 1802 in Weimar zuerst betrat, und übertraf bald seinen Vater an Gewandtheit und Vielseitigkeit. Er wirkte
mit größter Auszeichnung in der Posse wie im Lustspiel und war seiner Zeit der beste Bonvivant der deutschen Bühne. 1821 verließ
Unzelmann Weimar und nahm in Dresden, 1823 in Wien, 1824 in Berlin, dann in rascher Folge bei verschiedenen andern
Bühnen Engagement.
Seine ungeregelte Lebensweise führte ihn endlich zum Selbstmord. Er ertränkte sich im Tiergarten bei Berlin. Bertha,
Nichte des vorigen, geb. zu Berlin, betrat 1842 als Luise (»Kabale und Liebe«) die Bühne in Stettin,
war von 1842 bis 1843 beim Königsstädter Theater in Berlin, dann in Neustrelitz, Bremen und Leipzig angestellt und folgte 1847 einem
Ruf an das Hoftheater nach Berlin, wo sie sich mit dem Heldenspieler Joseph Wagner aus Wien verheiratete. Beide wurden 1850 beim
Burgtheater in Wien lebenslänglich angestellt. Sie starb daselbst nachdem sie, von unheilvoller
Krankheit befallen, schon seit 1854 der Bühne fern gewesen war. Von hoher Bildung, war sie ausgezeichnet in der Auffassung
und Darstellung weicher, gefühlvoller Charaktere u. gehörte zu den berühmtesten Darstellerinnen des Gretchen.
2) Friedrich Ludwig, Holzschneider, Bruder von Karl Wolfgang Unzelmann, geb. 1797 zu Berlin, machte seine Studien an der
Akademie und bildete sich unter der Leitung von Gubitz aus. Sein Bestreben, die Holzschneidekunst aus dem Verfall zu neuer Blüte
zu erheben, fand Unterstützung durch A. Menzel, mit welchem Unzelmann um 1835 in Verbindung trat. Unter Menzels
Einfluß bildete er den Faksimileschnitt aus und gelangte darin zu einer vollkommenen Meisterschaft. Nach Menzel schnitt er
unter anderm den Tod des Franz von Sickingen, das Blatt zum Jubiläum der Erfindung der Buchdruckerkunst (Gutenberg und Schöffer),
einen Teil der Illustrationen zur Geschichte Friedrichs d. Gr. von Kugler und zur Prachtausgabe der Werke
Friedrichs d. Gr. (neue Ausg., Berl.
1886) und das Porträt Shakespeares, sein Hauptwerk (1851). Er wurde 1843 Mitglied der Berliner Kunstakademie und 1845 Professor
der Holzschneidekunst an derselben. Er starb auf einer Reise in Wien.
(Sittlichkeitsverbrechen, Unzuchtsdelikte, Fleischesverbrechen, Delicta carnis),
strafbare Handlungen, welche in einer gesetzwidrigen Befriedigung des Geschlechtstriebs bestehen. Das ältere Recht betrachtete
den außerehelichen Geschlechtsverkehr überhaupt als strafbar, wenigstens insofern er mit einer sonst ehrbaren Frauensperson
gepflogen wurde, daher denn auch die freiwillige, außereheliche Schwächung (stuprum voluntarium) nach dem römischen Recht
nicht nur an der Geschwächten, sondern auch an dem Stuprator gestraft und im Mittelalter, nachdem die
Geistlichkeit dies Delikt vor ihr Forum gezogen hatte, an der gefallenen Frauensperson durch die Strafe der öffentlichen Kirchenbuße
geahndet wurde.
Das moderne Strafrecht erachtet den außerehelichen Geschlechtsverkehr an und für sich nicht mehr als strafbar. Das deutsche
Reichsstrafgesetzbuch insbesondere bestraft Weibspersonen, die gewerbsmäßig Unzucht treiben, nur
dann mit Strafe (Haft bis zu sechs Wochen), wenn sie unter polizeiliche Aufsicht gestellt sind und den in dieser Hinsicht zur
Sicherung der Gesundheit, der öffentlichen Ordnung und des öffentlichen Anstandes erlassenen polizeilichen Vorschriften zuwiderhandeln,
oder wenn sie gewerbsmäßige Unzucht treiben, ohne einer solchen Aufsicht unterstellt zu sein.
Dagegen werden im deutschen Strafgesetzbuch folgende unsittliche Handlungen als Unzuchtsverbrechen behandelt und bestraft: Blutschande, d. h.
der Beischlaf zwischen Verwandten auf- und absteigender Linie, zwischen Geschwistern und zwischen Verschwägerten auf- und absteigender
Linie (s. Inzest);
Notzucht (stuprum violentum), d. h. die Nötigung einer Frauensperson zur Duldung des außerehelichen
Beischlafs durch Gewalt oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (das frühere Erfordernis eines Strafantrags
bei diesem Verbrechen ist durch die Novelle zum Strafgesetzbuch vom beseitigt);
Schändung (stuprum non voluntarium
nec violentum), d. h. der außereheliche Beischlaf mit einer geisteskranken oder einer in willen- oder
bewußtlosem Zustand befindlichen Frauensperson, wobei es als Notzucht bestraft wird, wenn der Thäter die Frauensperson absichtlich
in diesen Zustand versetzt hat.
Ferner gehören hierher; unzüchtige Handlungen, welche Vormünder mit ihren Pflegebefohlenen,
Eltern mit ihren Kindern, Geistliche, Lehrer und Erzieher mit ihren minderjährigen Schülern oder Zöglingen, Beamte mit Personen,
gegen die sie eine Untersuchung zu führen haben, oder welche ihrer Obhut anvertraut sind, Beamte, Ärzte
und andre Medizinalpersonen, welche in Gefängnissen oder in öffentlichen, zur Pflege von Kranken, Armen oder andern Hilflosen
bestimmten Anstalten beschäftigt oder angestellt sind, mit den hier aufgenommenen Personen vornehmen; unzüchtige Handlungen,
welche mit Gewalt an einer Frauensperson vorgenommen werden, oder zu deren Duldung dieselbe durch Drohung
mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben genötigt wird; endlich unzüchtige Handlungen mit Personen unter 14 Jahren. In
allen diesen Fällen tritt die strafrechtliche Verfolgung von Amts wegen ein. Dagegen wird die Verleitung einer Frauensperson
zur Gestattung des Beischlafs durch Vorspiegelung einer Trauung oder durch Erregung oder Benutzung eines
andern Irrtums, in welchem sie den Beischlaf für einen ehelichen hielt, nur auf Antrag bestraft. Außerdem gehören zu den Unzuchtsverbrechen des
Reichsstrafgesetzbuchs: die widernatürliche Unzucht, welche entweder zwischen Personen männlichen Geschlechts
mehr
(Päderastie), oder von Menschen mit Tieren (Sodomie) begangen wird; die Mädchenschändung, d. h. die Verführung eines unbescholtenen
Mädchens, welches das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, zum Beischlaf (Antragsdelikt); die Verletzung der Schamhaftigkeit
durch unzüchtige Handlungen, durch welche ein öffentliches Ärgernis gegeben wird, oder durch unzüchtige Schriften, Abbildungen
oder Darstellungen, welche verkauft, verteilt oder sonst verbreitet oder an Orten, welche dem Publikum zugänglich
sind, ausgestellt oder angeschlagen werden. Auch die Kuppelei (s. d.) wird von dem deutschen Strafgesetzbuch unter den Unzuchtsverbrechen mit
aufgeführt, ebenso die Doppelehe oder Bigamie (s. d.) und der Ehebruch (s. d.).