Tiefe befindet, und nun die Hauptmaschine auf Vorwärtsgang angelassen.
Soll das
Boot wieder an die Oberfläche kommen, so
genügt es, nach Arretierung der Hauptmaschine jene beiden
Schrauben
[* 2] auf
Heben in
Gang
[* 3] zu setzen, während gleichzeitig das
vorher eingelassene
Wasser wieder ausgepumpt wird, welche
Operationen übrigens sämtlich durch kleine
Dampfmaschinen
[* 4] bewirkt
werden, die ihren
Dampf
[* 5] ebenfalls dem Hauptkessel entnehmen, und unter denen sich auch eine solche für den Betrieb der elektrischen
Beleuchtung
[* 6] befindet.
Zur
Kontrolle der
Bewegung sind zwei
Ruder vorhanden, von denen das eine mit vertikalem Ruderblatt wie ein gewöhnliches Schiffsruder
wirkt und
Abweichungen nach rechts und links reguliert, während das andre mit horizontalem Ruderblatt
die
Bewegung in horizontaler
Bahn sicherstellt. Der
Führer des unterseeischen Fahrzeugs befindet sich auf erhöhtem
Stand mit
dem
Kopf in einer am höchsten
Punkte des
Boots aus diesem hervorragenden, wasserdicht aufgesetzten Glasglocke, so daß ihm,
solange die
Bewegung noch dicht unter der Oberfläche oder mit jener
Glocke noch über
Wasser vor sich geht,
eine gewisse Orientierung gestattet ist. Im übrigen ist derselbe bezüglich der einzuschlagenden
Richtung nur auf seinen
Kompaß
[* 7] angewiesen. Er handhabt das vertikale und horizontale
Ruder und gegebenen Falls die Abzugsvorrichtung zum
Lancieren
des
Torpedos.
[* 8] Je tiefer ein unterseeisches Fahrzeug unter
Wasser gelassen werden soll, um so sicherer muß
dasselbe gegen die Möglichkeit geschützt sein, durch den Wasserdruck zusammengepreßt zu werden. Um dies zu erreichen,
werden die Nordenfeltboote aus
Stahl mit besonders soliden innern Verbandteilen aus demselben
Material erbaut.
Das bereits 1850 von
Bauer erbaute und im
KielerHafen probierte
Boot verdankte seinen Mißerfolg vorzugsweise
dem Umstand, daß es, dem Wasserdruck nachgebend, seitlich eingedrückt wurde und nicht mehr vermochte, an die Oberfläche
zu kommen, während die drei
Insassen mit der durch die Einsteigeluke entweichenden
Luft wieder ans Tageslicht gelangten. In
neuester Zeit hat
man inFrankreich den naheliegenden
Gedanken zur Ausführung gebracht, die
Elektrizität
[* 9] als Betriebskraft für unterseeische Fahrzeuge zu benutzen. Die mit dem Fahrzeug Gymnote erzielten
Resultate sollen sehr günstige
gewesen sein, so daß es in
Frankreich als Konkurrenztyp gegen die Nordenfeltboote angesehen wird.
derjenige Gemeindeverband, welcher im einzelnen
Fall zur öffentlichen Unterstützung einer
hilfsbedürftigen
Person verpflichtet ist; auch das
Recht einer solchen
Person, von einem Gemeindeverband
(Armenverband) Unterstützung verlangen zu können. Im
Gegensatz zu dem in
Deutschland
[* 10] früher herrschenden Heimatssystem,
wonach ein Unterstützungsanspruch mit der Gemeindeangehörigkeit (s.
Heimat) verknüpft war, brachte die preußische
Gesetzgebung
diesen Anspruch mit der thatsächlichen Wohnsitznahme in
Verbindung und schuf so einen mit dem
Heimatsrecht
oder der Gemeindeangehörigkeit nicht zusammenfallenden Unterstützungswohnsitz. Während ferner das Heimatssystem
zu einer Beschränkung der
Aufnahme Neuanziehender führte, nahm
Preußen
[* 11] das
System der
Freizügigkeit (s. d.) an, welch letzteres
dann in die
Verfassung und
Gesetzgebung des Norddeutschen
Bundes und sodann des
DeutschenReichs übergegangen ist.
Die Ausführungsgesetze der Einzelstaaten sind vielfach dem preußischen Ausführungsgesetz vom nachgebildet (vgl.
sächsische
Gesetze vom und württembergisches
Gesetz vom badisches vom hessisches
vom etc.). Was die Unterstützung selbst anbelangt, so wird nach dem preußischen
Ausführungsgesetz dem Hilfsbedürftigen Obdach, der unentbehrliche Lebensunterhalt, die erforderliche
Pflege in Krankheitsfällen
und
im Fall des Ablebens ein angemessenes
Begräbnis gewährt.
Das Unterstützungswohnsitzgesetz unterscheidet ferner 1) zwischen der sich vorläufig und momentan nötig machenden
und 2) zwischen der dauernden und endgültigen Unterstützung. Zu ersterer ist derjenige Ortsverband verpflichtet,
in dessen
Bezirk sich der hilfsbedürftige Deutsche
[* 15] bei dem
Eintritt der Hilfsbedürftigkeit befindet, vorbehaltlich des
Anspruchs auf Erstattung der
Kosten und der Übernahme des Hilfsbedürftigen gegen den hierzu verpflichteten Armenverband.
Hierzu ist, wenn der Hilfsbedürftige einen Unterstützungswohnsitz hat, der Ortsarmenverband dieses Unterstützungswohnsitzes,
außerdem aber, wenn kein Unterstützungswohnsitz begründet ist, derjenige
Landarmenverband verpflichtet, in dessen
Bezirk sich jener bei
Eintritt
der Hilfsbedürftigkeit befand, oder, falls er in hilfsbedürftigem Zustand aus einer
Straf-, Kranken-,
Bewahr- oder Heilanstalt entlassen wurde, derjenige
Landarmenverband, aus welchem seine Einlieferung in die Anstalt erfolgte.
Untersuchungshaft - Un
* 16 Seite 15.1034.
Der Unterstützungswohnsitz wird begründet 1) durch Aufenthalt, 2) durch Verehelichung, 3) durch
Abstammung. Durch Aufenthalt erwirbt derjenige, welcher innerhalb eines Ortsarmenverbandes nach zurückgelegtem 24. Lebensjahr
zwei Jahre lang ununterbrochen seinen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt hat, in demselben den Unterstützungswohnsitz.
Ferner
teilt die Ehefrau vom Zeitpunkt der Eheschließung ab den Unterstützungswohnsitz des
Mannes; endlich teilen die ehelichen
Kinder den Unterstützungswohnsitz des
Vaters,
uneheliche den ihrer
Mutter. Verloren wird der Unterstützungswohnsitz durch den
Erwerb eines anderweiten Unterstützungswohnsitzes und durch zweijährige
ununterbrochene
Abwesenheit nach zurückgelegtem 24. Lebensjahr.
Wer sich seitdem in den letzten
Jahren
an keinem
Ort zwei Jahre
¶
mehr
lang ununterbrochen aufgehalten hat, fällt im Fall der Unterstützungsbedürftigkeit als landarm dem Landarmenverband seines
Aufenthaltsorts zur Last. Die zweijährige Erwerbs- und Verlustfrist führt freilich nicht selten Ortsarmenverbände dazu, durch
»Abschiebung« von Hilfsbedürftigen vor Ablauf
[* 17] der zwei Jahre den Erwerb des Unterstützungswohnsitzes zu verhüten. Der Hilfsbedürftige,
welcher innerhalb eines Ortsarmenverbandes den Unterstützungswohnsitz hat, wird als ortsarm bezeichnet.
Entstehen über die Verpflichtung zur Unterstützung hilfsbedürftiger Personen zwischen verschiedenen Armenverbänden Streitigkeiten,
so kommt es, was das Verfahren anbetrifft, darauf an, ob die streitenden Teile einem und demselben Bundesstaat oder verschiedenen
Staaten angehören. Im erstern Fall sind die Landesgesetze des betreffenden Staats maßgebend, während
für Differenzen zwischen den Armenverbänden verschiedener Staaten in dem Gesetz vom besondere Vorschriften gegeben
sind.
Auch in diesem Fall wird nämlich zunächst von den nach Maßgabe der Landesgesetzgebung kompetenten Behörden, in Preußen
von den Verwaltungsgerichten, in andern Staaten von den hierzu besonders eingesetzten Deputationen oder von den
sonst zuständigen Verwaltungsbehörden, verhandelt und entschieden. Diese Behörden können Untersuchungen an Ort und Stelle
veranlassen, Zeugen und Sachverständige laden und eidlich vernehmen und überhaupt den angetretenen Beweis in vollem Umfang
erheben.
Gegen die durch schriftlichen, mit Gründen zu versehenden Beschluß zu gebende Entscheidung findet Berufung an das Bundesamt für das Heimatswesen
statt. Letzteres ist eine ständige und kollegiale Behörde mit dem Sitz in Berlin,
[* 18] bestehend aus einem
Vorsitzenden und mindestens vier Mitgliedern, welche auf Vorschlag des Bundesrats vom Kaiser auf Lebenszeit ernannt werden.
Zu der Beschlußfassung sind mindestens drei Mitglieder zuzuziehen. Die Berufung ist binnen einer Präklusivfrist von 14 Tagen,
von der Behändigung der angefochtenen Entscheidung an gerechnet, bei derjenigen Behörde, gegen deren
Entscheidung sie gerichtet ist, schriftlich anzumelden.
Der Gegenpartei steht das Recht zu einer binnen vier Wochen nach der Behändigung einzureichenden schriftlichen Gegenausführung
zu. Die Entscheidung des Bundesamtes erfolgt gebührenfrei in öffentlicher Sitzung nach erfolgter Ladung und Anhörung
der Parteien; gegen die Entscheidung ist ein weiteres Rechtsmittel nicht zulässig. Das Bundesamt ist aber von verschiedenen
Staaten und namentlich von Preußen auch für die im eignen Gebiet vorkommenden Streitsachen als letzte Instanz anerkannt. In
Bayern gilt noch das partikulare Heimatsrecht (s. Heimat, S. 302). In Süddeutschland ist vielfach der Wunsch
nach Rückkehr zu dem frühern Heimatssystem laut geworden.
Vgl. Eger,
[* 19] Das Reichsgesetz über den Unterstützungswohnsitz vom (2. Aufl.,
Bresl. 1884);