Unteroffiziervorschule (Sachsen), Neubreisach (Elsaß). In Bayern vertreten die Unteroffizieraspirantenschulen bei den Truppen
die Stelle der Unteroffizierschulen. Nach dreijähriger Dienstzeit in den Unteroffizierschulen werden die Zöglinge, die vorzüglichsten als Unteroffiziere, die
andern als Gefreite oder Gemeine, in die Armee entlassen und müssen hier für jedes Jahr auf der Unteroffizierschule zwei Jahre
dienen. Die Zöglinge der Unteroffizierschulen sind Soldaten. Die 1. Okt. 1877 zu Weilburg errichtete Anstalt ist eine Unteroffiziervorschule, welche
ihre Zöglinge (die nicht Soldaten sind) nach zweijährigem Kursus an eine Unteroffizierschule überweist. Die Aufzunehmenden
dürfen nicht unter 15 und nicht über 16 Jahre alt sein.
im allgemeinsten Sinn der Inbegriff der Thätigkeiten, welche auf Aneignung von Kenntnissen
und Fertigkeiten abzielen, in welchem Sinn der Begriff Unterricht auch den Selbstunterricht, d. h. diejenige Geistesbildung umfaßt,
welche ohne unmittelbare Mitwirkung eines andern (durch Lesen etc.) sich vollzieht; im gewöhnlichen Sinn die Thätigkeit des
Lehrers, welche die Entwickelung der geistigen Anlagen oder Kräfte des Schülers und dessen planmäßige
Anleitung zu Kenntnissen und Fertigkeiten bezweckt.
Man unterscheidet zwischen formellem und materiellem Unterricht, wovon der erstere vorzüglich die Entwickelung, Übung und Vervollkommnung
der geistigen Anlagen, der letztere mehr die Aneignung bestimmter Kenntnisse und Fertigkeiten zum Zweck hat; ferner zwischen
idealem und realem, wovon jener auf Herausbildung von Ideen oder auf Vernunftbildung im engern und höhern
Sinn, dieser aber auf Bildung für die praktischen Zwecke des Lebens sich richtet. Der Inbegriff der theoretischen Regeln und
Grundsätze für den ist die Unterrichtslehre oder Didaktik (s. d.). Das ganze öffentliche Unterrichtswesen, auch Schulwesen,
von dem sich der Privatunterricht abscheidet, bildet im modernen Staat ein besonderes Verwaltungsdepartement,
mit einem Ministerium des öffentlichen Unterrichts an der Spitze und mit Provinzialschulkollegien, Schulinspektionen etc.
als Mittelbehörden. Vielfach ist jedoch, namentlich in Deutschland, der geschichtlichen Entwickelung gemäß das Schulwesen
mit dem Kirchenwesen, soweit dieses der Staatshoheit unterliegt, unter einem Ministerium (Kultusministerium)
zusammengefaßt. Vgl. Schulwesen.
Gebirgsstock der Salzburger Alpen, südwestlich von Salzburg, mit drei Gipfeln: Geiereck (1801 m), Salzburger
Hohethron (1851 m), Berchtesgadner Hohethron (1975 m), und zahlreichen Klüften und Höhlen, worunter eine prächtige Marmorgrotte
und die 1845 entdeckte Kolowratshöhle mit grotesken Eisformationen.
Der Berg ist durch das 1883 erbaute,
bewirtschaftete Untersberghaus leichter zugänglich gemacht worden;
er liefert vorzüglichen Marmor, der hier auch geschliffen
wird. Er ist nach der Sage Sitz Karls d. Gr. (s. Kaisersagen).
nennt man Wasserräder, bei denen das Wasser aus einem Gerinne in die zu unterst
stehenden Schaufeln einfließt (s. Wasserrad);
dann auch Feuerungen für Siedepfannen, bei denen die Flamme unterhalb des Pfannenbodens
hinzieht.
(Unterschleif, Interversio), die wissentliche rechtswidrige Zueignung einer fremden, beweglichen Sache,
welche sich im Besitz oder im Gewahrsam des Thäters befindet. Der Thatbestand der Unterschlagung fällt insofern mit
dem des Diebstahls zusammen, als hier wie dort eine Sache den Gegenstand des Verbrechens bildet, welche eine bewegliche und
eine fremde, d. h. einem andern gehörige, ist. Ebenso ist der subjektive Thatbestand bei beiden Verbrechen derselbe, indem
für beide Vorsätzlichkeit der Handlung, ferner das Bewußtsein, daß die Sache eine fremde, und endlich
die Absicht, sich die Sache zuzueignen, erforderlich sind.
Verschieden sind die beiden Delikte aber insofern, als es sich bei dem Diebstahl um die Wegnahme einer Sache aus dem Gewahrsam
eines andern, bei der Unterschlagung dagegen um die Zueignung einer solchen Sache handelt, welche sich bereits im
Gewahrsam des Thäters befindet. So fällt z. B. der sogen.
Funddiebstahl, d. h. die widerrechtliche Zueignung einer gefundenen Sache, nicht unter den Begriff des Diebstahls, sondern unter
den der Unterschlagung, weshalb auch dafür die Bezeichnung »Fundunterschlagung«
richtiger wäre.
Als schwerer Fall der Unterschlagung erscheint es nach dem deutschen Strafgesetzbuch, wenn dem Thäter die unterschlagene
Sache anvertraut war (sogen. Veruntreuung). Das Reichsstrafgesetzbuch läßt hier Gefängnisstrafe bis zu fünf Jahren eintreten,
während es die einfache Unterschlagung nur mit Gefängnis bis zu drei Jahren bedroht. Beim Vorhandensein mildernder Umstände kann auf
Geldstrafe bis zu 900 Mk. erkannt werden. Wie beim Diebstahl, wird auch bei der Unterschlagung der Versuch bestraft.
Ebenso haben beide Verbrechen es miteinander gemein, daß die That nur auf Antrag des Verletzten strafrechtlich verfolgt wird,
wenn der Betrag des Verbrechensgegenstandes nur ein geringer ist und der Verletzte mit dem Thäter in Familiengenossenschaft
oder häuslicher Gemeinschaft lebte. Diebstahl und Unterschlagung, welche von Verwandten aufsteigender Linie gegen Verwandte
absteigender Linie oder von einem Ehegatten gegen den andern begangen worden, bleiben straflos. Wird eine Unterschlagung von
einem Beamten an Geldern oder andern Sachen verübt, welche er in amtlicher Eigenschaft empfangen oder im Gewahrsam hat, so
wird die That als besonderes Amtsverbrechen (s. d.) bestraft. Das österreichische Strafgesetzbuch (§ 181 ff., 461 ff.)
kennt als selbständiges Delikt nur die rechtswidrige Zueignung anvertrauten Gutes (Veruntreuung).
Vgl. Deutsches Reichsstrafgesetzbuch,
§ 246 ff., 350 f.; v.
Stemann, Das Vergehen der Unterschlagung und der Untreue (Kiel 1870).
der unter eine Urkunde (s. d.) gesetzte Name des Ausstellers derselben. Bei Personen,
welche nicht schreiben können, vertritt ein Handzeichen, gewöhnlich drei Kreuze, die Stelle der (s. Analphabeten). Wechselerklärungen,
welche mittels Handzeichens vollzogen sind, haben nur dann Wechselkraft, wenn das Handzeichen gerichtlich oder notariell beglaubigt
ist. Der Name, unter welchem ein Kaufmann seine Unterschrift abgibt, heißt Firma (s. d.); daher »Firma« oder »Unterschrift geben«
s. v. w. Prokura (s. d.) erteilen.
Nach der deutschen Zivilprozeßordnung (§ 381) begründet eine von dem Aussteller unterschriebene oder mittels gerichtlich
oder notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnete Urkunde vollen Beweis dafür, daß die in derselben enthaltenen Erklärungen
von dem Aussteller abgegeben sind. Was das Beweisverfahren anbetrifft, so ist nach der Zivilprozeßordnung
(§ 404 f.) bei unterschriebenen Privaturkunden die Erklärung des Beweisgegners auf die Echtheit der Unterschrift zu richten. Ist die
Unterschrift anerkannt, oder
mehr
ist das ihre Stelle vertretende Handzeichen gerichtlich oder notariell beglaubigt, so hat die über der Unterschrift oder dem Handzeichen
stehende Schrift die Vermutung der Echtheit für sich. Soll also trotz der echten Unterschrift die Unechtheit oder eine Veränderung der
Urkunde behauptet werden, so muß der Beweisgegner, welcher diese Behauptung aufstellt, den Beweis derselben
übernehmen und erbringen, wenn anders die Urkunde ihre Beweiskraft verlieren soll.