Unteroffiziervorschule
(Sachsen),
[* 2]
Neubreisach (Elsaß). In
Bayern
[* 3] vertreten die Unteroffizieraspirantenschulen bei den
Truppen
die
Stelle der Unteroffizierschulen. Nach dreijähriger
Dienstzeit in den Unteroffizierschulen werden die Zöglinge, die vorzüglichsten als
Unteroffiziere, die
andern als
Gefreite oder
Gemeine, in die
Armee entlassen und müssen hier für jedes Jahr auf der Unteroffizierschule zwei Jahre
dienen. Die Zöglinge der Unteroffizierschulen sind
Soldaten. Die zu
Weilburg errichtete Anstalt ist eine Unteroffiziervorschule, welche
ihre Zöglinge (die nicht
Soldaten sind) nach zweijährigem
Kursus an eine Unteroffizierschule überweist. Die Aufzunehmenden
dürfen nicht unter 15 und nicht über 16 Jahre alt sein.
im allgemeinsten
Sinn der Inbegriff der Thätigkeiten, welche auf Aneignung von Kenntnissen
und Fertigkeiten abzielen, in welchem
Sinn derBegriff Unterricht auch den Selbstunterricht, d. h. diejenige Geistesbildung umfaßt,
welche ohne unmittelbare Mitwirkung eines andern (durch
Lesen etc.) sich vollzieht; im gewöhnlichen
Sinn die Thätigkeit des
Lehrers, welche die
Entwickelung der geistigen
Anlagen oder
Kräfte des
Schülers und dessen planmäßige
Anleitung zu Kenntnissen und Fertigkeiten bezweckt.
Man unterscheidet zwischen formellem und materiellem Unterricht, wovon der erstere vorzüglich die
Entwickelung, Übung und Vervollkommnung
der geistigen
Anlagen, der letztere mehr die Aneignung bestimmter Kenntnisse und Fertigkeiten zum
Zweck hat; ferner zwischen
idealem und realem, wovon jener auf Herausbildung von
Ideen oder auf Vernunftbildung im engern und höhern
Sinn, dieser aber auf
Bildung für die praktischen
Zwecke des
Lebens sich richtet. Der Inbegriff der theoretischen
Regeln und
Grundsätze für den ist die Unterrichtslehre oder
Didaktik (s. d.). Das ganze öffentliche Unterrichtswesen, auch
Schulwesen,
von dem sich der Privatunterricht abscheidet, bildet im modernen
Staat ein besonderes Verwaltungsdepartement,
mit einem
Ministerium des öffentlichen Unterrichts an der
Spitze und mit Provinzialschulkollegien, Schulinspektionen etc.
als Mittelbehörden. Vielfach ist jedoch, namentlich in
Deutschland,
[* 4] der geschichtlichen
Entwickelung gemäß das
Schulwesen
mit dem Kirchenwesen, soweit dieses der
Staatshoheit unterliegt, unter einemMinisterium
(Kultusministerium)
zusammengefaßt. Vgl.
Schulwesen.
Gebirgsstock der
Salzburger Alpen, südwestlich von
Salzburg,
[* 5] mit drei Gipfeln: Geiereck (1801 m),
Salzburger
Hohethron (1851 m), Berchtesgadner Hohethron (1975
m), und zahlreichen
Klüften und
Höhlen, worunter eine prächtige Marmorgrotte
und die 1845 entdeckte
Kolowratshöhle mit grotesken Eisformationen.
Der
Berg ist durch das 1883 erbaute,
bewirtschaftete Untersberghaus leichter zugänglich gemacht worden;
er liefert vorzüglichen
Marmor, der hier auch geschliffen
wird. Er ist nach der
Sage Sitz
Karls d. Gr. (s.
Kaisersagen).
(Unterschleif,Interversio), die wissentliche rechtswidrige Zueignung einer fremden, beweglichen
Sache,
welche sich im
Besitz oder im Gewahrsam des Thäters befindet. Der
Thatbestand der Unterschlagung fällt insofern mit
dem des
Diebstahls zusammen, als hier wie dort eine
Sache den Gegenstand des
Verbrechens bildet, welche eine bewegliche und
eine fremde, d. h. einem andern gehörige, ist. Ebenso ist der subjektive
Thatbestand bei beiden
Verbrechen derselbe, indem
für beide Vorsätzlichkeit der
Handlung, ferner das
Bewußtsein, daß dieSache eine fremde, und endlich
die Absicht, sich die
Sache zuzueignen, erforderlich sind.
Verschieden sind die beiden
Delikte aber insofern, als es sich bei dem
Diebstahl um die Wegnahme einer
Sache aus dem Gewahrsam
eines andern, bei der Unterschlagung dagegen um die Zueignung einer solchen
Sache handelt, welche sich bereits im
Gewahrsam des Thäters befindet. So fällt z. B. der sogen.
Funddiebstahl, d. h. die widerrechtliche Zueignung einer gefundenen
Sache, nicht unter den
Begriff des
Diebstahls, sondern unter
den der Unterschlagung, weshalb auch dafür die Bezeichnung »Fundunterschlagung«
richtiger wäre.
Als schwerer
Fall der Unterschlagung erscheint es nach dem deutschen
Strafgesetzbuch, wenn dem Thäter die unterschlagene
Sache anvertraut war (sogen.
Veruntreuung). Das
Reichsstrafgesetzbuch läßt hier
Gefängnisstrafe bis zu fünf
Jahren eintreten,
während es die einfache Unterschlagung nur mit Gefängnis bis zu drei
Jahren bedroht.
Beim Vorhandensein mildernder Umstände kann auf
Geldstrafe bis zu 900 Mk. erkannt werden. Wie beim
Diebstahl, wird auch bei der Unterschlagung der
Versuch bestraft.
Ebenso haben beide
Verbrechen es miteinander gemein, daß die That nur auf
Antrag des Verletzten strafrechtlich verfolgt wird,
wenn der Betrag des Verbrechensgegenstandes nur ein geringer ist und der Verletzte mit dem Thäter in Familiengenossenschaft
oder häuslicher
Gemeinschaft lebte.
Diebstahl und Unterschlagung, welche von Verwandten aufsteigender
Linie gegen Verwandte
absteigender
Linie oder von einem Ehegatten gegen den andern begangen worden, bleiben straflos. Wird eine Unterschlagung von
einem Beamten an
Geldern oder andern
Sachen verübt, welche er in amtlicher
Eigenschaft empfangen oder im Gewahrsam hat, so
wird die That als besonderes
Amtsverbrechen (s. d.) bestraft. Das österreichischeStrafgesetzbuch (§ 181 ff., 461 ff.)
kennt als selbständiges
Delikt nur die rechtswidrige Zueignung anvertrauten
Gutes
(Veruntreuung).
der unter eineUrkunde (s. d.) gesetzte
Name des Ausstellers derselben. Bei
Personen,
welche nicht schreiben können, vertritt ein
Handzeichen, gewöhnlich drei
Kreuze, die
Stelle der (s.
Analphabeten). Wechselerklärungen,
welche mittels
Handzeichens vollzogen sind, haben nur dann Wechselkraft, wenn das
Handzeichen gerichtlich oder notariell beglaubigt
ist. Der
Name, unter welchem ein
Kaufmann seine Unterschrift abgibt, heißt
Firma (s. d.); daher
»Firma« oder »Unterschrift geben«
s. v. w.
Prokura (s. d.) erteilen.
Nach der deutschen
Zivilprozeßordnung (§ 381) begründet eine von dem Aussteller unterschriebene oder mittels gerichtlich
oder notariell beglaubigten
Handzeichens unterzeichnete
Urkunde vollen
Beweis dafür, daß die in derselben enthaltenen
Erklärungen
von dem Aussteller abgegeben sind. Was das Beweisverfahren anbetrifft, so ist nach der
Zivilprozeßordnung
(§ 404 f.) bei unterschriebenen Privaturkunden die
Erklärung des Beweisgegners auf die Echtheit der Unterschrift zu richten. Ist die
Unterschrift anerkannt, oder
¶
mehr
ist das ihre Stelle vertretende Handzeichen gerichtlich oder notariell beglaubigt, so hat die über der Unterschrift oder dem Handzeichen
stehende Schrift die Vermutung der Echtheit für sich. Soll also trotz der echten Unterschrift die Unechtheit oder eine Veränderung der
Urkunde behauptet werden, so muß der Beweisgegner, welcher diese Behauptung aufstellt, den Beweis derselben
übernehmen und erbringen, wenn anders die Urkunde ihre Beweiskraft verlieren soll.