Durch besondere Tüchtigkeit kann der einzelne seine Einnahmen unter Umständen weit über diesen Satz hinaus vermehren. Weiter
können dieselben gesteigert werden durch die Gunst äußerer Verhältnisse, möge dieselbe auf formeller rechtlicher Ausschließung
(Monopol, Patent) beruhen oder dem freien Verkehr entwachsen (großer Besitz, Ansehen bei dem Publikum, Gewohnheiten des letztern,
günstige Gestaltung der Marktverhältnisse, Möglichkeit, leicht Kenntnis von bessern Betriebsweisen
zu erlangen, etc.).
Die Wirksamkeit des Unternehmers wird oft über-, sehr häufig aber auch unterschätzt. Zu hoch wird dieselbe von denjenigen
beurteilt, welche von der Ansicht ausgehen, der Unternehmergewinn sei lediglich eine Folge vorzüglicher Thätigkeit, nicht auch von günstigen
äußern Verhältnissen, und die daher mit Vorliebe von einem Unternehmerlohn sprechen. Viel zu gering
wird die Unternehmerthätigkeit von denjenigen geachtet, welche jeden Gewinn als mühelosen Raub an der Arbeit ansehen und glauben,
es könne die Thätigkeit des selbständigen Unternehmers durch diejenige eines besoldeten Beamten ersetzt werden.
Jedenfalls ist die Aussicht, durch tüchtige, den Anforderungen der Gesellschaft entsprechende Unternehmungen
einen mehr oder minder großen Gewinn zu erzielen, ein durch andere Mittel nicht zu ersetzender Reiz zu besserer, billigerer
Versorgung der Gesamtheit und zu wirtschaftlichem Fortschritt. Das Streben nach Überschüssen treibt zu Ersparungen, zur
Einführung besserer Produktionsmethoden, Verwendung wirksamerer Kapitalien und vorteilhafterer Verwertung der
erzeugten Produkte dadurch, daß jeweilig den relativ dringendern Bedürfnissen entgegengekommen wird.
Natürlich sind hierbei Ausbeutung der Unklugheit, des Ungeschicks und der Schwachheit wie Gewinne, welche nicht gerade der
bessern Thätigkeit zu verdanken sind, nicht ausgeschlossen. Doch lassen sich die Anteile, welche der Gunst der Konjunkturen,
und solche, welche der Thatkraft und tüchtigen Leitung zu verdanken sind, nicht oder nur innerhalb bescheidener
Grenzen voneinander trennen, wenn die segensreiche Wirksamkeit der Unternehmerthätigkeit nicht untergraben oder Ungerechtigkeiten
vermieden werden sollen.
Mißstände, wie sie bei freier Konkurrenz und bei von der Volksmeinung als illegitim betrachtetem Erwerb eintreten können,
lassen sich teils beseitigen, teils mindern durch Arbeiterschutz, gut organisiertes Kassen- und Versicherungswesen,
Konzessionierung, Patent, Musterschutz, durch Überweisung wirtschaftlicher Gebiete, auf welchen die Spekulation leicht schädlich
wirkt oder nur durch thatsächliche Monopole großer Kapitalien Gewinne zu erzielen sind, an Staat und Kommunalverbände u.
dgl.
Vgl. außer den Lehrbüchern der Nationalökonomie: Mangoldt, Der Unternehmergewinn (Freiburg
1855);
Böhmert, Die Gewinnbeteiligung
(Leipz. 1877);
Pierstorff, Die Lehre vom Unternehmergewinn (Berl. 1875);
Groß, Die Lehre vom Unternehmergewinn (Leipz. 1884).
ist im weitern Sinn jede mit einem gewissen Risiko verbundene Handlung. In der Nationalökonomie bezeichnet
man als Unternehmung spekulative Verkehrsgeschäfte, darauf berechnet, ihrem selbständigen Inhaber durch Herstellung von Produkten und
Leistungen und Verkauf derselben an Dritte einen Gewinn abzuwerfen. Als charakteristische Merkmale der
Begriffe Unternehmung und Unternehmer gelten, daß letzterer allein die Unsicherheit des Erfolgs trägt, nach
freier Wahl Art, Umfang und Gang der Unternehmung bestimmt, und daß seine Thätigkeit nicht durch einen besoldeten Dritten als Stellvertreter
versehen werden kann.
Bei einer Unternehmung können Arbeiter, Kapitalist und Unternehmer in
einer Person vereinigt sein (viele Kleingewerbe
und reine Genossenschaften ohne Leihkapital und Lohnarbeiter), oder sie sind voneinander getrennt sowohl bei Einzel- (Meister
mit Gesellen, Fabrikant) als auch bei Kollektivbetrieb. Mischungen zwischen diesen beiden Formen sind die industrielle Partnerschaft
und die Genossenschaft, welche sich auch fremder Arbeiter und Kapitalien bedient. Jede der verschiedenen
Unternehmungsformen hat ihre besondern Eigentümlichkeiten hinsichtlich der Gründung, der Sicherung fremder Interessenten,
der Leichtigkeit und Beweglichkeit des Betriebs, der Fähigkeit weiterer Ausdehnung etc. Je nach der Art der gewerblichen
Thätigkeit, der wirtschaftlichen Entwickelung, den Anforderungen, welche an den Betrieb und seine Leistungen
gestellt werden, ist bald die eine, bald die andre mehr am Platz.
Bei der Einzelunternehmung trägt der Unternehmer das Risiko ausschließlich und ungeteilt und muß darum auch volle Freiheit
der Disposition haben. Weil sein Interesse eng mit der Unternehmung verwachsen ist, wird er der letztern je nach Bedarf
Erübrigungen aus dem Haushalt zuführen, eine gewisse Garantie für Sorgfalt des Betriebs bieten etc. Dagegen ist die Einzelkraft
vielen Unternehmungen nicht gewachsen. Vorzüglich ist die Einzelunternehmung am Platz, wo freie Verfügung, Anschmiegung
an die jeweilig veränderlichen Verhältnisse notwendig und insbesondere hohe Ansprüche an die persönliche Arbeitsfähigkeit
gestellt werden.
Durch Kollektivunternehmungen werden Kapital und Arbeitskräfte für einen Zweck vereinigt, und zwar gestattet
die Gesetzgebung Verbindungen von verschiedener Innigkeit, Haftpflicht und Beteiligung von Mitgliedern an Gewinn und Leitung
des Geschäfts. Zu erwähnen sind: die offene, die stille Gesellschaft, die Kommanditgesellschaft, Kommanditgesellschaft auf
Aktien, Aktiengesellschaft und die verschiedenen Genossenschaften (s. d.). Auch Staat und Kommunalverbände
können hierher gerechnet werden.
militärische Befehlshaber vom Feldwebel abwärts, welche aus den Reihen der Soldaten hervorgehen. In
Deutschland unterscheidet man die Unteroffiziere mit Portepee: Oberfeuerwerker, Feldwebel, Wachtmeister, Vizefeldwebel, Vizewachtmeister,
Wallmeister, Zeugfeldwebel, Depotvizefeldwebel, Roßärzte, Unterroßärzte, Fähnriche, in der Marine die Stabswachtmeister und
Feldwebel;
Unteroffiziere ohne Portepee: Feuerwerker, Sergeanten, Oberlazarettgehilfen, Unteroffiziere, Oberjäger, Lazarettgehilfen;
in der Marine die Maat (s. d.).
Im innern Dienste der Truppe sind sie die nächsten Aufseher der Soldaten und versehen wirtschaftliche
Dienste, wie der Kammerunteroffizier die Aufsicht über die Bekleidungsgegenstände, der Schießunteroffizier die über Waffen
und Munition, der Furier die über die Wohnungen, Möbel und Wäsche in den Kasernenstuben führt. Im äußern
(taktischen) Dienst sind sie Führer der kleinsten Unterabteilungen, in welche die Truppe zerlegt werden kann.
haben den Zweck, junge Leute zu Unteroffizieren der Infanterie des stehenden Heers heranzubilden.
Die Anmeldung geschieht persönlich bei dem Landwehrbezirkskommando der Heimat, wozu Taufschein, Führungsattest der Ortsbehörde
und Einwilligungsschein des Vaters mitzubringen sind. Der sich Meldende muß zwischen 17 und 20 Jahre
alt, 1,57 m groß und frei von körperlichen Gebrechen sein, sich gut geführt haben, lesen, schreiben und die vier Species
rechnen können. Es bestehen gegenwärtig Unteroffizierschulen zu Potsdam, Jülich, Biebrich, Weißenfels, Marienwerder (Preußen), Ettlingen (Baden),
Marienberg mit
mehr
Unteroffiziervorschule (Sachsen), Neubreisach (Elsaß). In Bayern vertreten die Unteroffizieraspirantenschulen bei den Truppen
die Stelle der Unteroffizierschulen. Nach dreijähriger Dienstzeit in den Unteroffizierschulen werden die Zöglinge, die vorzüglichsten als Unteroffiziere, die
andern als Gefreite oder Gemeine, in die Armee entlassen und müssen hier für jedes Jahr auf der Unteroffizierschule zwei Jahre
dienen. Die Zöglinge der Unteroffizierschulen sind Soldaten. Die zu Weilburg errichtete Anstalt ist eine Unteroffiziervorschule, welche
ihre Zöglinge (die nicht Soldaten sind) nach zweijährigem Kursus an eine Unteroffizierschule überweist. Die Aufzunehmenden
dürfen nicht unter 15 und nicht über 16 Jahre alt sein.