Gericht nicht ausführbar oder nicht angemessen erscheint. Gegen den abwesenden Angeklagten ist eine
Hauptverhandlung nur
dann statthaft, wenn die strafbare
Handlung mit
Geldstrafe oder
Einziehung bedroht ist, oder wenn es sich um eine
Person handelt,
die sich der
Wehrpflicht entzogen hat. In solchen
Fällen ist eine öffentliche
Ladung notwendig. Gegen
den abwesenden Angeklagten kann eine
Beschlagnahme einzelner Vermögensstücke oder des ganzen
Vermögens verfügt werden.
Gegen einen ohne Entschuldigung ausgebliebenen Angeklagten wird ein Vorführungs- oder ein Haftbefehl erlassen. In seiner
Abwesenheit darf nur dann verhandelt werden, wenn seine That mit
Haft,
Geldstrafe oder
Einziehung bedroht ist, oder wenn sich
der Angeklagte nach seiner
Vernehmung aus der
Hauptverhandlung entfernte, endlich auch in leichtern
Fällen,
wenn das
Gericht ihn wegen allzu großer
Entfernung seines Aufenthaltsorts vom Erscheinen entbunden hat. Im bürgerlichen
Rechtsstreit
besteht dagegen das
System, daß von einer
Partei, welche innerhalb der dazu gesetzten
Frist oder in dem dazu bestimmten
Termin eine Rechtshandlung nicht vornimmt, angenommen wird, sie verzichte auf ebendiese Rechtshandlung.
1)
JohannGeorg, Formschneider, geb. 1715 zu Goos bei
Pirna,
[* 4] erlernte in letzterer Stadt die
Buchdruckerkunst und trieb zugleich als
Autodidakt die
Holzschneidekunst. Seit 1740 in
Berlin,
[* 5] befaßte er sich von 1757 an ausschließlich
mit dem Formschnitt. Unter seinen
Arbeiten ist eine
Folge von fünf
Landschaften hervorzuheben. Unger erfand auch eine Druckpresse
sowie eine Rammmaschine. Er starb 1788.
4)
Friedrich-Wilhelm,
Jurist und Kunsthistoriker, geb. zuHannover,
[* 17] studierte in
Göttingen
[* 18] die
Rechte, trat dann bei dem
AmtHannover in den praktischen Justizdienst und ward 1838 als Amtsassessor nach
Göttingen versetzt,
worauf er sich 1840 als
Privatdozent in der juristischen
Fakultät habilitierte. Seine
Anstellung als
Sekretär
[* 19] der Universitätsbibliothek
(1845) war die Veranlassung, daß er seine Lehrthätigkeit aufgeben mußte. Erst 1858 begann er wieder
Vorlesungen und zwar über
Kunstgeschichte in der philosophischen
Fakultät, was 1862 seine Ernennung zum außerordentlichen
Professor und
Direktor der akademischen Gemäldesammlung zur
Folge hatte. Er starb in
Göttingen.
Als juristischer Schriftsteller hat er auf dem Gebiet der deutschen
Rechtsgeschichte Hervorragendes geleistet.
Sein bedeutendstes Werk ist die »Geschichte der deutschen
Landstände« (Hannov. 1844, 2
Tle.). Außerdem sind zu nennen: »Die
altdeutsche
Gerichtsverfassung«
(Götting. 1842);
vertrat, daß er sich den Namen des »Sprechministers« erwarb. Im Januar 1881 wurde er zum Präsidenten des Reichsgerichts ernannt.
Seinen juristischen Ruf begründete er durch das »System des österreichischen allgemeinen Privatrechts« (Bd. 1 u.
2, Leipz. 1856-59, 4. Aufl. 1876; Bd.
6, 1864, 3. Aufl. 1879),
ein Werk, welches zu den bedeutendsten Erscheinungen der juristischen Litteratur
zählt und in der Entwickelung der österreichischen JurisprudenzEpoche gemacht hat. Außerdem nennen wir von ihm: »Die Ehe
in ihrer welthistorischen Entwickelung« (Wien 1850);
»Über die wissenschaftliche Behandlung des österreichischen gemeinen
Privatrechts« (das. 1853);
Mit seinem Ministerkollegen Glaser begründete
er die »Sammlung von zivilrechtlichen Entscheidungen des k. k. obersten Gerichtshofs« (Wien 1859 ff., 2. Aufl. 1873 ff.).
Durch diese Vorarbeiten eignete er sich eine so große Gewandtheit in der Handhabung der Radiernadel an, daß er die Kunst
der Radierung in Deutschland
[* 30] neu belebte und zahlreiche Nachfolger und Schüler fand. Den Winter von 1871 bis 1872 brachte
er in Holland zu, wo die Blätter zur »FransHals-Galerie« (mit Text von Vosmaer) entstanden. Von da ab entfaltete er eine sehr
umfangreiche Thätigkeit, welche sich auch auf Nachbildungen von Gemälden moderner Künstler erstreckte.