Verfassungspartei wegen ihrer kurzsichtigen
Opposition gegen die auswärtige
Politik der
Krone ihre maßgebende
Stelle einbüßte.
Indem
Tisza entschieden dafür eintrat, daß der
Staat vor allem ungarisch sein, gleichzeitig aber in der Gesamtmonarchie seine
Interessen nachdrücklich zur Geltung bringen müsse, gelang es ihm immer wieder, die
Opposition im
Parlament zu besiegen
und bei den
Wahlen die Mehrheit zu behalten. In der That war das
Programm der äußersten
Linken, Losreißung von
Österreich,
[* 2] unausführbar und, wenn es ausgeführt worden wäre, von den schädlichsten
Folgen für Ungarn.
[* 3] Die Finanzverhältnisse nahmen
immer noch die besondere
Aufmerksamkeit in Anspruch, da das
Defizit aus dem
Staatshaushalt nicht zu beseitigen
war. Es wurden daher frühere
Anleihen zu einem geringern
Zinsfuß konvertiert und neue
Steuern eingeführt, andre erhöht.
Die Magyarisierung der
Schulen wurde 1883 durch ein
Gesetz über die
Mittelschulen, welches die Kenntnis des Magyarischen für
alle
Prüfungen vorschrieb, fortgesetzt. Die
Ablehnung eines
Gesetzes über die Eheschließung zwischenChristen
und
Juden durch das
Oberhaus (1884) brachte die lange beabsichtigte
Reform desselben in
Gang.
[* 4] Dieselbe wurde 1886 zum
Gesetz erhoben,
beseitigte die alte Magnatentafel, die nahezu 900 zu zwei Dritteln gänzlich verarmte Mitglieder zählte, und bestimmte,
daß fortan außer 50 von der bisherigen Tafel zu wählenden
Magnaten, 30 von derRegierung zu ernennenden
Mitgliedern, den katholischen
Prälaten und den protestantischen Kirchenhäuptern das Magnatenhaus aus denjenigen
Magnaten
bestehen solle, welche 3000
GuldenGrundsteuer zahlten. Die
Opposition versuchte vergeblich,
Tisza zu stürzen; selbst ein Anfang 1889 mit
Volksaufläufen verbundener heftiger Ansturm gegen das neue Wehrgesetz, welches die
Pflichten der
Einjährig-Freiwilligen verschärfte
und die Kenntnis der deutschen
Sprache
[* 5] von allen
Reserve- und Landwehroffizieren verlangte, vermochte die
Stellung des gewandten
Mannes nicht zu erschüttern.
[Litteratur.]
Schwandtner,Scriptores rerum hungaricarum
(Wien
[* 6] 1746-48, 3 Bde.);
Endlicher, Rerum hungar. monumenta Arpadiana
(St.
Gallen 1849);
die in
Ungarn und seinen ehemaligen Nebenländern erzeugten
Weine, zeigen eine außerordentliche Mannigfaltigkeit,
aber sämtlich einen südlichen
Charakter. Der edelste Ungarwein, welcher eine ganz exzeptionelle
Stellung einnimmt, ist der
Tokayer (s.Tokay); ihm am nächsten steht der
Menes-Magyarat aus dem
AraderKomitat, weiße und rote starke
Ausbruch- und Tafelweine, dann der
Ruster aus dem
ÖdenburgerKomitat, weiße, starke, süße, aromatische
Ausbruch- und Tafelweine,
von denen die
Ausbrüche besonders im
Ausland, vor allem in
England, beliebt sind.
Alle diese Hauptgewächse stufen sich nach
Lage, Mostung und Kellerbehandlung von den edelsten Dessertweinen
bis zu gewöhnlichen Tischweinen ab. Ausgezeichnete rote Tafelweine kommen von
Erlau, Vifonta,
Szegszard,
Villany, dem
BaranyaerKomitat,
Ofen und Umgebung, Vajujhely,
KrassóerKomitat. Die
SzegszarderWeine, etwas schwer und öfters erdig, zeichnen sich
besonders durch ihre reiche
Farbe aus und werden vielfach exportiert, um auf
Médoc verarbeitet zu werden.
(Kontumaz), in der Rechtssprache das Nichtbefolgen einer richterlichenAuflage, sei es
einer
Ladung oder einer richterlichen
Anweisung zur Vornahme oder Unterlassung einer
Handlung. Die
Folgen, welche der Ungehorsam im
Strafprozeß
nach sich zieht, sind von denjenigen verschieden, welchen der Ungehorsame (Kontumax) im bürgerlichen
Rechtsstreit ausgesetzt
ist.
Denn der moderne
Strafprozeß wird von dem
Grundsatz der
Mündlichkeit des
Verfahrens beherrscht, und
diesem entspricht die
Regel, daß die Anwesenheit des Angeklagten in der
Hauptverhandlung notwendig ist. Nur ausnahmsweise
kann bei Ungehorsam des Angeklagten in dessen
Abwesenheit verhandelt und entschieden werden. Die deutsche Strafprozeßordnung unterscheidet
dabei zwischen dem abwesenden und dem ausgebliebenen (flüchtigen) Angeklagten. Als abwesend gilt der Angeklagte, wenn sein
Aufenthalt unbekannt ist, oder wenn er sich im
Ausland aufhält und seine
Gestellung vor das zuständige
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Gericht nicht ausführbar oder nicht angemessen erscheint. Gegen den abwesenden Angeklagten ist eine Hauptverhandlung nur
dann statthaft, wenn die strafbare Handlung mit Geldstrafe oder Einziehung bedroht ist, oder wenn es sich um eine Person handelt,
die sich der Wehrpflicht entzogen hat. In solchen Fällen ist eine öffentliche Ladung notwendig. Gegen
den abwesenden Angeklagten kann eine Beschlagnahme einzelner Vermögensstücke oder des ganzen Vermögens verfügt werden.
Gegen einen ohne Entschuldigung ausgebliebenen Angeklagten wird ein Vorführungs- oder ein Haftbefehl erlassen. In seiner
Abwesenheit darf nur dann verhandelt werden, wenn seine That mit Haft, Geldstrafe oder Einziehung bedroht ist, oder wenn sich
der Angeklagte nach seiner Vernehmung aus der Hauptverhandlung entfernte, endlich auch in leichtern Fällen,
wenn das Gericht ihn wegen allzu großer Entfernung seines Aufenthaltsorts vom Erscheinen entbunden hat. Im bürgerlichen Rechtsstreit
besteht dagegen das System, daß von einer Partei, welche innerhalb der dazu gesetzten Frist oder in dem dazu bestimmten Termin
eine Rechtshandlung nicht vornimmt, angenommen wird, sie verzichte auf ebendiese Rechtshandlung.