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Organen der Berufsgenossenschaft auf Grund vorausgegangener polizeilicher Untersuchung des Unfalls festgestellt, gegen diese Feststellung kann Berufung an ein Schiedsgericht, zu gleichen Teilen aus Mitgliedern der Genossenschaft und Vertretern der versicherten Arbeiter unter Vorsitz eines öffentlichen Beamten bestehend, in schwereren Fällen noch Rekurs an das Reichsversicherungsamt ergriffen werden. 1886 wurden an Verletzte Entschädigungen gewährt:
bei Berufsgenossenschaften | bei Staatsbetrieben | ||
---|---|---|---|
Erwachsene | männlich | 9104 | 814 |
" | weiblich | 332 | 3 |
Jugendliche unter 16 Jahren | männlich | 224 | - |
" | weiblich | 43 | - |
Zusammen: | 9723 | 817 |
Das Haftpflichtgesetz ist zwar für die nach Maßgabe des Unfallvers
icherungsgesetzes versicherten
Personen außer
Kraft
[* 2] gesetzt,
doch bleibt es für alle übrigen
Personen bestehen, dann für Betriebsbeamte mit mehr als 2000 Mk.
Gehalt.
Demgemäß hat denn auch die Privatversicherung ihre Bedeutung nicht ganz eingebüßt. Die Unfallvers
icherung für
Arbeiter der Land- und
Forstwirtschaft weicht von derjenigen für industrielle
Arbeiter mehrfach ab. Durch Landesgesetzgebung
kann die Versicherungspflicht auch auf Unternehmer erstreckt werden.
Die als Entschädigung zu gewährende Rente wird nicht nach dem letzten Jahresverdienst des Verletzten, sondern nach dem durchschnittlichen Verdienst land- u. forstwirtschaftlicher Arbeiter am Orte der Beschäftigung bemessen. Die Rente kann, wenn der Lohn herkömmlich ganz oder zum Teil in Naturalien entrichtet wurde, ebenfalls in dieser Form gewährt werden. In den ersten 13 Wochen nach Eintritt eines Unfalls hat die Gemeinde, sofern eine Krankenversicherung nicht vorliegt, für die Kosten des Heilverfahrens aufzukommen. Die Versicherung erfolgt durch Berufsgenossenschaften, welche für örtliche Bezirke zu bilden sind. - Außer in Deutschland [* 3] besteht noch eine besondere Unfallgesetzgebung in England (Gesetz vom in der Schweiz [* 4] (Gesetz vom abgeändert durch Gesetz vom und in Österreich [* 5] (Gesetz vom Nach dem österreichischen Gesetz sind die versicherungspflichtigen Betriebe nur annähernd die gleichen wie nach dem deutschen Gesetz von 1884; im wesentlichen erstreckt es sich auf den industriellen Gewerbebetrieb.
Die Versicherungsbeiträge werden nach einem von der Versicherungsanstalt aufzustellenden, staatlich zu genehmigenden Tarif bemessen. 10 Proz. derselben fallen dem Versicherten, 90 Proz. dem Unternehmer des versicherungspflichtigen Betriebs zur Last. Mit Rücksicht auf die Beitragsleistung der Arbeiter wurde die Karenzzeit auf nur vier Wochen festgesetzt. Die Versicherung erfolgt durch territoriale, auf Gegenseitigkeit beruhende Anstalten (Territorialsystem), neben welchen bei Erfüllung bestimmter Bedingungen als gleichberechtigt auch Privatanstalten und Berufsgenossenschaften zugelassen sind. Auf die Verwaltung übt der Staat einen weiter gehenden Einfluß aus als in Deutschland.
Vgl. Mucke, Die tödlichen Verunglückungen im Königreich Preußen [* 6] (Berl. 1880);
Woedtke,
Kommentar zum Unfallvers
icherungsgesetz
(3. Aufl., das. 1888);
Derselbe, Die Unfallvers
icherung der in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben beschäftigten
Personen (2. Aufl., das. 1888);
Just, Desgleichen (das. 1888);
Nienhold, Die Unfallvers
icherung (Leipz. 1886);
Döhl, Die Unfallvers
icherung (das. 1886);
Hahn,
[* 7] Haftpflicht und
Unfallvers
icherung (das. 1882);
Schloßmacher, Die öffentlich-rechtliche Unfallvers
icherung im Zusammenhang mit der Sozialreform
(Mind. 1886);
Ertl, Das österreichische Unfallvers
icherungsgesetz (Leipz. 1887);
Becker, Anleitung zur Bestimmung der Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit nach Verletzungen (Berl. 1887);
Stupp, Handbuch zur Unfallvers
icherung (Sammlung der
Verordnungen,
Entscheidungen
etc., 3. Jahrg.,
Münch. 1888);
Schmitz, Sammlung der Bescheide, Beschlüsse und Rekursentscheidungen des Reichsversicherungsamtes (Berl. 1888);
Lutscher, Die Unfall-Statistik der Berufsgenossenschaften und ihr Einfluß auf die Beiträge der Mitglieder (Düsseld. 1889);
Platz, Die Unfallverhütungsvorschriften (Berl. 1889).
Zeitschrift: »Die Arbeiterversorgung« (hrsg. von Schmitz, das., seit 1884), in welcher auch die Entscheidungen der Landesversicherungsämter veröffentlicht werden.