(griech.,
Ganglion), eine eigentümliche harte Anschwellung in der
Nähe gewisser
Gelenke, namentlich des Handgelenks,
am Fußrücken etc., welche meist eine länglichrunde Gestalt und mäßige
Größe, etwa die einer
Bohne, besitzt, nicht schmerzhaft
und von gesunder
Haut
[* 11] bedeckt ist. Die Überbeine stehen immer in einer nahen anatomischen Beziehung zu
den Gelenkkapseln und
Sehnenscheiden, neben denen sie liegen, und erweisen sich bei genauerer Untersuchung als cystenartige
Bildungen, welche von einer dünnen fibrösen
Hülle umgeben und mit einer dickflüssigen, gallertartigen oder erstarrten und
glasig durchsichtigen
Masse erfüllt sind.
Diese Inhaltsmasse ist wahrscheinlich eingedickte
Synovia oder
Gelenkschmiere, der
Sack des Überbeins aber
ist als Ausstülpung der innern Auskleidungsmembran einer
Sehnenscheide oder eines Kapselbandes zu betrachten. Das Überbein entsteht
bald ohne nachweisbare
Ursache, bald auch durch übermäßige Anstrengung, Dehnung und Zerrung eines
Gelenks. Die meisten Überbeine
veranlassen keine
Beschwerden, zuweilen aber beeinträchtigen sie die
Bewegungen der
Hand
[* 12] oder des
Fußes
mehr oder weniger erheblich.
Behandlung des Überbeins besteht am besten im Zerdrücken der kleinen Geschwulst mit den
Fingern. Geschieht dies nicht, so
reicht auch fortgesetztes Kneten aus. Gewaltsam kann man das Überbein sprengen durch
Aufschlagen mit einem
Hammer,
[* 13] nachdem man zuvor
die
Stelle durch
Watte gut geschützt hat. Führt das angegebene
Verfahren nicht zum
Ziel, so muß das Überbein entweder
angestochen
und sein
Inhalt ausgedrückt, oder die ganze Geschwulst mit
Hilfe des
Messers ausgeschält werden. Die operative
Behandlung ist jedoch nicht ganz unbedenklich, weil dabei leicht eine
Verletzung, ja selbst
Eröffnung benachbarter
Gelenke stattfinden kann.
(Passagevertrag), der von dem Verfrachter mit einem Reisenden zum
Zweck der Personenbeförderung
zur
See abgeschlossene
Vertrag (s.
Fracht, S. 477). Wird das
Schiff
[* 17] als Ganzem oder zu einem Teil oder dergestalt verfrachtet
(gechartert), daß eine bestimmte Zahl von Reisenden, z. B. von einer Auswanderungsagentur,
befördert werden soll, so kommen die
Grundsätze des deutschen
Handelsgesetzbuchs (Art. 557 ff.) über den Frachtvertrag
bei Beförderung von
Gütern zur
See insoweit zur Anwendung, als die
Natur der
Sache dieselbe nicht ausschließt (s.
Fracht).
auf Überraschung des Feindes berechneter
Angriff, besonders ein solcher, dem ein geheimer Anmarsch gegen
die feindliche
Aufstellung vorhergeht, wie ihn die
Österreicher unterDaun gegen die bei
Hochkirch
[* 18] lagernde
ArmeeFriedrichs d. Gr. während der
Nacht und vom
Nebel begünstigt ausführten. Nach einem mißlungenen Überfall muß auf
das Rückzugszeichen alles schnell dem festgesetzten Sammelplatz zueilen, wo eine
Reserve in vorteilhafter
Stellung die einzelnen
Abteilungen aufnimmt oder wenigstens das Sammeln und einen geordneten
Rückzug erleichtert. Wegen Überfall einer
Festung
[* 19] s.
Festungskrieg, S. 188.
in taktischer Bedeutung: die feindliche
Fronte dergestalt angreifen, daß sie von der diesseitigen an
einem oder beiden
Endenüberragt, der Feind also an den
Flügeln auch in der
Flanke und im
Rücken gefaßt
wird.