machte, vortragender Rat im Finanzministerium war, studierte in Göttingen, Berlin und wieder in Göttingen die Rechte, trat 1854 in
den praktischen Justizdienst und habilitierte sich 1857 in Göttingen als Privatdozent für römisches Recht. 1862 wurde er
zum außerordentlichen Professor für hannöversches Privatrecht und Landwirtschaftsrecht ernannt, 1863 Sekretär des Provinzial-Landwirtschaftsvereins
für Göttingen und Grubenhagen, 1865 geschäftsführender Redakteur des »Journals für Landwirtschaft«.
Ostern 1865 folgte er einem Ruf als ordentlicher Professor des römischen Rechts an die Universität Marburg, die er seit 1871 im
preußischen Herrenhaus vertritt. 1886 ward er zum Geheimen Justizrat ernannt. Außer zahlreichen Abhandlungen in verschiedenen
Zeitschriften veröffentlichte er: »Über den Satz 'ipso jure compensatur'« (Götting. 1858);
»Die Lehre von
den unteilbaren Obligationen« (Hannover 1862);
»Über die rechtlichen Grundsätze des Viehhandels« (Götting. 1865);
»Erbrechtliche
Kompetenzfragen« (das. 1868);
»Zur Geschichte der benannten Realkontrakte auf Rückgabe derselben Spezies« (Marb. 1870);
Ȇber
die Usucapio pro mancipato« (das. 1870);
»Grundriß zu Vorlesungen über die Geschichte des römischen
Privatrechts« (2. Aufl., das. 1881);
Bezirksstadt in der span. Provinz Jaen, auf einem Plateau (600 m ü. M.) zwischen dem Guadalquivir und Guadalimar
gelegen, hat ein großes Kastell, einige gotische Kirchen, Fabrikation von Tuch, Leder und Seife, Wein- und Ölhandel und (1878)
18,149 Einw. Ubeda war zur Zeit der Mauren eine sehr blühende Stadt.
Hier 1210 Sieg der Könige von Navarra und Kastilien über
Abdallah Mohammed von Marokko.
Bank feuern Geschütze in Feldlafetten, wenn sie hinter der Brustwehr auf einer Geschützbank (s. d.) stehen, um
nach allen Richtungen über die Brustwehr hinwegfeuern zu können.
(griech., Ganglion), eine eigentümliche harte Anschwellung in der Nähe gewisser Gelenke, namentlich des Handgelenks,
am Fußrücken etc., welche meist eine länglichrunde Gestalt und mäßige Größe, etwa die einer Bohne, besitzt, nicht schmerzhaft
und von gesunder Haut bedeckt ist. Die Überbeine stehen immer in einer nahen anatomischen Beziehung zu
den Gelenkkapseln und Sehnenscheiden, neben denen sie liegen, und erweisen sich bei genauerer Untersuchung als cystenartige
Bildungen, welche von einer dünnen fibrösen Hülle umgeben und mit einer dickflüssigen, gallertartigen oder erstarrten und
glasig durchsichtigen Masse erfüllt sind.
Diese Inhaltsmasse ist wahrscheinlich eingedickte Synovia oder Gelenkschmiere, der Sack des Überbeins aber
ist als Ausstülpung der innern Auskleidungsmembran einer Sehnenscheide oder eines Kapselbandes zu betrachten. Das Überbein entsteht
bald ohne nachweisbare Ursache, bald auch durch übermäßige Anstrengung, Dehnung und Zerrung eines Gelenks. Die meisten Überbeine
veranlassen keine Beschwerden, zuweilen aber beeinträchtigen sie die Bewegungen der Hand oder des Fußes
mehr oder weniger erheblich.
Behandlung des Überbeins besteht am besten im Zerdrücken der kleinen Geschwulst mit den Fingern. Geschieht dies nicht, so
reicht auch fortgesetztes Kneten aus. Gewaltsam kann man das Überbein sprengen durch Aufschlagen mit einem Hammer, nachdem man zuvor
die Stelle durch Watte gut geschützt hat. Führt das angegebene Verfahren nicht zum Ziel, so muß das Überbein entweder
angestochen
und sein Inhalt ausgedrückt, oder die ganze Geschwulst mit Hilfe des Messers ausgeschält werden. Die operative
Behandlung ist jedoch nicht ganz unbedenklich, weil dabei leicht eine Verletzung, ja selbst Eröffnung benachbarter
Gelenke stattfinden kann.
heißt auf einem Blasinstrument anstatt des Grundtons einen seiner höhern Naturtöne hervorbringen. Bei
sämtlichen Blasinstrumenten des Orchesters ist das Überblasen notwendig, und sind die Tonlöcher, Klappen, Ventile etc. nur dazu da,
die Lücken zwischen den Naturtönen (s. Obertöne) auszufüllen. Man unterscheidet Instrumente, bei denen
beim Überblasen nur die geradzahligen Töne der harmonischen Reihe ansprechen, als erster also die Duodezime, als quintierende von
den oktavierenden, bei denen auch die geradzahligen ansprechen; zu erstern gehört die Klarinette und ihre Verwandten, zu
letztern die Flöte, Oboe, Fagott, Horn, Trompete, Posaune etc.
(Passagevertrag), der von dem Verfrachter mit einem Reisenden zum Zweck der Personenbeförderung
zur See abgeschlossene Vertrag (s. Fracht, S. 477). Wird das Schiff als Ganzem oder zu einem Teil oder dergestalt verfrachtet
(gechartert), daß eine bestimmte Zahl von Reisenden, z. B. von einer Auswanderungsagentur,
befördert werden soll, so kommen die Grundsätze des deutschen Handelsgesetzbuchs (Art. 557 ff.) über den Frachtvertrag
bei Beförderung von Gütern zur See insoweit zur Anwendung, als die Natur der Sache dieselbe nicht ausschließt (s. Fracht).
auf Überraschung des Feindes berechneter Angriff, besonders ein solcher, dem ein geheimer Anmarsch gegen
die feindliche Aufstellung vorhergeht, wie ihn die Österreicher unter Daun gegen die bei Hochkirch
lagernde Armee Friedrichs d. Gr. während der Nacht und vom Nebel begünstigt ausführten. Nach einem mißlungenen Überfall muß auf
das Rückzugszeichen alles schnell dem festgesetzten Sammelplatz zueilen, wo eine Reserve in vorteilhafter Stellung die einzelnen
Abteilungen aufnimmt oder wenigstens das Sammeln und einen geordneten Rückzug erleichtert. Wegen Überfall einer
Festung s. Festungskrieg, S. 188.
in taktischer Bedeutung: die feindliche Fronte dergestalt angreifen, daß sie von der diesseitigen an
einem oder beiden Enden überragt, der Feind also an den Flügeln auch in der Flanke und im Rücken gefaßt
wird.
Zur Zeit der Lineartaktik überflügelte man den Gegner direkt durch Ausdehnung der eignen Linie.
Das kommt heute nur
noch bei Kavallerieangriffen vor;
sonst schickt man außer Sehweite und Schußbereich des Feindes besondere Abteilungen gegen
dessen Flügel und Flanke.