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größerer Gemeinschaften gebraucht. So hießen die Anführer von Abteilungen der Reiterei unter den Königen Tribuni celerum, so ferner die Anführer der Legionen Tribuni militum oder Tribuni militares. Dieser letztern gab es in jeder Legion sechs, die den Oberbefehl wechselnd zwei Monate führten und außerdem die Aushebung, die Führung der Listen und andre ähnliche Geschäfte zu besorgen hatten. Dieselben wurden anfangs von den Konsuln ernannt; 362 v. Chr. wurde aber die Wahl von 6, 311 die von 16 der 24 für die regelmäßig zur Aushebung gelangenden 4 Legionen erforderlichen Militärtribunen und endlich 207 die Wahl von sämtlichen 24 dem Volk eingeräumt, während, wenn außerordentlicherweise eine größere Zahl von Legionen ausgehoben wurde, die Ernennung der übrigen Tribunen den Konsuln verblieb.
Ferner gab es Tribuni aerarii, welche für bestimmte Abteilungen des Volkes den Tribut einzuziehen und an die Soldaten den Sold zu zahlen hatten. Eine besondere Art von Tribunen waren die Kriegstribunen mit konsularischer Gewalt (tribuni militum consulari potestate), welche nach einem 445 gegebenen Gesetz bis 366 öfters statt der Konsuln ernannt wurden, um auch den Plebejern, welche für dieses Amt wählbar waren, den Zugang zu der höchsten obrigkeitlichen Gewalt zu eröffnen.
Die geschichtlich wichtigsten aber waren die Volkstribunen (tribuni plebis), welche 493 eingesetzt wurden, um den Plebejern gegen den Mißbrauch der Amtsgewalt von seiten der damals ausschließlich patrizischen Konsuln Schutz zu gewähren, zu welchem Zweck sie unter besondern religiösen Feierlichkeiten für unverletzlich (sacrosancti) erklärt wurden. Anfangs beschränkte sich ihre Wirksamkeit auf die Einsprache (intercessio) zu gunsten einzelner von Maßregeln der Magistrate bedrohter Plebejer, die ihnen übrigens auch nur in der Stadt und innerhalb einer römischen Meile im Umkreis derselben zustand.
Sie dehnten dieselbe indessen, auf ihre Unverletzlichkeit gestützt, immer weiter aus. Sie richteten ihre hindernde Einsprache gegen Amtshandlungen jeder Art, sie luden selbst Patrizier vor das Gericht der Tributkomitien, sie wohnten den Sitzungen des Senats bei und hinderten Beschlüsse desselben durch ihr Verbot (veto), und als die Tributkomitien 449 das Recht erlangt hatten, das ganze Volk bindende Beschlüsse zu fassen, benutzten sie dieselben, um in ihnen Gesetze im Interesse der Plebejer zu beantragen und durchzusetzen, wogegen den Patriziern nur das einzige Mittel zu Gebote stand, die Einsprache eines Tribuns gegen seine Kollegen zu gewinnen, da durch eine solche das Vorgehen der übrigen verhindert werden konnte.
Später, als nach den Punischen Kriegen der Gegensatz zwischen Patriziern und Plebejern im wesentlichen aufgehoben war, änderte sich die Wirksamkeit der Tribunen insofern, als sie nicht mehr das Interesse der Plebejer gegen die Patrizier, sondern das des niedern Volkes gegen die Nobilität zu vertreten hatten, obwohl es mit dem fortschreitenden Verfall der Republik immer mehr dahin kam, daß das Tribunat nur zu persönlichen ehrgeizigen Zwecken gesucht und benutzt wurde.
Indessen blieb es auch später noch Regel, daß dasselbe, wie von Anfang an, nur von Plebejern bekleidet werden durfte. Die Zahl der Tribunen war bei ihrer Einsetzung fünf oder nach einer andern Angabe zwei, wurde aber 457 auf zehn erhöht. Unter Sullas Diktatur (82-79) wurde das Tribunat auf seine anfängliche geringe Wirksamkeit eingeschränkt, durch Pompejus aber in seinem ersten Konsulat 70 wieder in alle seine Rechte eingesetzt. Unter den Kaisern wurde den Tribunen ihre Bedeutung entzogen, indem jenen die tribunizische Gewalt verliehen wurde; sie wurden aber beibehalten, bis endlich Konstantin d. Gr. ihre Abschaffung verfügte. Im Mittelalter wurde noch einmal ein kurzer Versuch gemacht, das Tribunat wiederherzustellen, indem vom römischen Volk 1347 die Republik erklärt und Cola di Rienzi zum Tribun erhoben wurde. - Das in Frankreich nach dem Staatsstreich vom 18. Brumaire durch die Verfassung von 1799 eingeführte, von Sieyès ersonnene Tribunat bestand aus 100 Mitgliedern und übte mit dem Gesetzgebenden Körper die gesetzgebende Gewalt, indem es die Gesetzentwürfe der Regierung beraten, der letztere aber dieselben ohne Diskussion verwerfen oder annehmen sollte.
Durch Senatuskonsult vom ward es umgestaltet, indem der größere Teil seiner Mitglieder dem Gesetzgebenden Körper einverleibt ward, die Generalversammlungen aufhörten und nur drei Tribunatsektionen für das Innere, die Gesetzgebung und die Finanzen übrigblieben. Auch diese Schattengewalt ward endlich durch Senatuskonsult vom beseitigt, indem an die Stelle der Tribunatsektionen drei Kommissionen des Gesetzgebenden Körpers traten.