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Simon Hüttels »Chronik der Stadt Trautenau 1484-1601« (bearbeitet von Schlesinger, Prag [* 2] 1881).
Simon Hüttels »Chronik der Stadt Trautenau 1484-1601« (bearbeitet von Schlesinger, Prag [* 2] 1881).
1) Franz, Schriftsteller, geb. zu München [* 3] als Sohn des Hofjuweliers Trautmann, verlebte einen Teil seiner Jugend im Kloster Wessobrunn, wo ihm eine Fülle romantischer Eindrücke zuströmte, studierte in München die Rechte und trat dann beim Münchener Stadtgericht in die juristische Praxis ein, verließ aber dieselbe nach sieben Jahren, um sich hinfort, in seiner Vaterstadt lebend, ausschließlich der schriftstellerischen Thätigkeit und eingehenden Kunststudien zu widmen.
Bereits mit 17 Jahren hatte er ein Bändchen »Gedichte« herausgegeben, dem andres Lyrische folgte, dann eifrig an verschiedenen Blättern mitgearbeitet, sich auch hin und wieder in dramatischen Arbeiten versucht, bis er sich endlich dem Gebiet zuwandte, das recht eigentlich seine Domäne ward, und auf dem er die allgemeinste Anerkennung fand. Seine dem Mittelalter entnommenen Erzählungen gehören zu den vorzüglichsten Leistungen, welche unsre Litteratur in dieser Richtung aufzuweisen hat.
Den Reigen derselben eröffnete die köstliche Geschichte von »Eppelein von Gailingen« (Frankf. 1852). In rascher Folge schlossen sich derselben an: »Die Abenteuer des Herzogs Christoph von Bayern« [* 4] (Frankf. 1853, 2 Bde.; 3. illustr. Aufl., Regensb. 1880);
»Die gute alte Zeit«, Münchener Geschichten (Frankf. 1855);
der Schelmenroman »Chronika des Herrn Petrus Nöckerlein« (das. 1856, 2 Bde.);
»Das Plauderstüblein« (Münch. 1855);
das »Münchener Stadtbüchlein« (das. 1857).
Weiter folgten: »Münchener Geister« (Münch. 1858);
»Heitere Städtegeschichten aus alter Zeit« (Frankf. 1861);
das satirische Buch »Leben, Abenteuer und Tod des Theodosius Thaddäus Donner« (das. 1864);
der Roman »Die Glocken von St. Alban« (Regensb. 1875, 3 Bde.; 2. Aufl. 1884);
»Meister Niklas Prugger, der Bauernbub von Trudering« (das. 1878, 3 Bde.);
»Heitere Münchener Stadtgeschichten« (Münch. 1881);
»Im Münchener Hofgarten, örtliche Skizzen und Wandelgestalten« (das. 1884) und »Aus dem Burgfrieden. Alt-Münchener Geschichten« (Augsb. 1886).
Von seinen lyrischen Arbeiten der spätern Zeit sind die Sammlungen: »Astern und Rosen, Disteln und Mimosen«, Zeitgedichte (Berl. 1870),
»Hell und Dunkel« (das. 1885) und »Traum und Sage« (das. 1886),
von den dramatischen die Lustspiele: »Frauenhuld tilgt jede Schuld« (1853) und »Meine Ruh' will ich, oder: Blemers Leiden« [* 5] (1864) zu erwähnen. Trautmann starb in München. Die Ergebnisse seiner Kunststudien, behufs deren er auch ausgedehnte Reisen in Deutschland, [* 6] nach England und Schottland unternommen, legte er nieder in dem Werke »Kunst und Kunstgewerbe vom frühsten Mittelalter bis Ende des 18. Jahrhunderts« (Nördling. 1869). Auch veröffentlichte Trautmann eine Biographie Schwanthalers (»L. Schwanthalers Reliquien«, Münch. 1858).
2) Moritz, Philolog, geb. zu Klöden in der Provinz Sachsen, [* 7] studierte zu Halle [* 8] und Berlin [* 9] klassische Philologie und neuere Sprachen, machte 1867-70 Reisen nach Italien, [* 10] Frankreich und England, war dann als Gymnasiallehrer in Leipzig [* 11] thätig, habilitierte sich für englische Sprache und Litteratur daselbst und wurde 1880 als außerordentlicher Professor nach Bonn [* 12] berufen, 1885 zum ordentlichen Professor daselbst befördert. Sein Hauptwerk ist: »Die Sprachlaute im allgemeinen und die Laute des Englischen, Französischen und Deutschen insbesondere« (Leipz. 1886). Außerdem schrieb er: »Über Verfasser und Entstehungszeit einiger allitterierender Gedichte des Altenglischen« (Halle 1876),
»Lachmanns Betonungsgesetze und Otfrieds Vers« (das. 1877) u. a.
österreich. Adelsgeschlecht, in ältester Zeit auf Stuchsen (Stixenstein) im Wienerwald seßhaft; von demselben sollen in der Schlacht auf dem Marchfeld (1278) 14, bei Mühldorf (1322) 20 Mitglieder unter habsburgischem Banner gefallen sein. Das Geschlecht erhielt 1625 die reichsgräfliche und 1805 die reichsfürstliche Würde und teilte sich im 17. Jahrh. in mehrere Linien. Der erste Fürst war Ferdinand, geb. gest. als k. k. Obersthofmeister; jetziger Fürst ist Karl, geb. Bemerkenswert sind:
1) Maximilian, Graf von Trauttmansdorff, österreich. Staatsmann, geb. zu Graz, [* 13] gewann seine Bildung teils durch Studien, teils auf Reisen und in Feldzügen, erwarb sich durch seinen Übertritt zum Katholizismus die Gunst Ferdinands II., schloß 1619 dessen Bündnis mit Maximilian von Bayern und verabredete dann als kaiserlicher Gesandter in Rom [* 14] mit dem Papst und dem spanischen Gesandten die gemeinschaftlichen Maßregeln zur Führung des Kriegs. Er war einer der ersten, welche Wallenstein bei dem Kaiser hochverräterischer Absichten beschuldigten, und ward mit zur nähern Untersuchung des Thatbestandes in dessen Lager [* 15] abgesendet. Nach der Nördlinger Schlacht 1634 bewog er den Kurfürsten von Sachsen, sich von Schweden [* 16] zu trennen, und 1635 schloß er den Frieden zu Prag ab. Bei den Friedensunterhandlungen zu Münster [* 17] und Osnabrück [* 18] fungierte er als kaiserlicher Prinzipalkommissarius und hatte den wesentlichsten Anteil am Zustandekommen des Friedens. Er starb in Wien [* 19] als Hauptgünstling Kaiser Ferdinands III. und dessen Prinzipalminister.
2) Ferdinand, Graf, österreich. Staatsmann, geb. widmete sich wie sein Vater Graf Joseph von Trauttmansdorff, der längere Zeit österreichischer Gesandter in Berlin war und 1870 starb, dem diplomatischen Beruf, war mehrere Jahre Gesandtschaftssekretär in London, [* 20] dann Legationsrat in Berlin, ward 1859 als außerordentlicher Gesandter und bevollmächtiger Minister an den badischen Hof [* 21] nach Karlsruhe [* 22] versetzt, wo er den Großherzog 1863 zur Teilnahme am Fürstentag in Frankfurt [* 23] a. M. und 1866 zur Teilnahme am Kriege gegen Preußen [* 24] zu bewegen wußte, 1867 zum Gesandten in München befördert und 1868 zum Botschafter bei der päpstlichen Kurie in Rom ernannt. 1872 legte er diesen Posten nieder und ward zum zweiten Vizepräsidenten des Herrenhauses ernannt, dem er schon längere Zeit als Mitglied angehörte. Als nach dem konservativ-partikularistischen Ausfall der Wahlen zum Abgeordnetenhaus im Juli 1879 Fürst Carlos Auersperg das Amt eines ersten Präsidenten des Herrenhauses niederlegte, ward Trauttmansdorff vom Kaiser zu seinem Nachfolger und 1884 zum Oberstkämmerer ernannt.
et Mey., bei botan. Namen Abkürzung für E. R. v. Trautvetter, Professor der Botanik in Kiew, [* 25] bereiste Sibirien.
(Kopulation), [* 26] die kirchliche Weihe eines Ehebundes. Auch die in der gesetzlichen Form erfolgende Eheschließung wird als Trauung bezeichnet, und man spricht daher von einer Ziviltrauung, wenn die amtliche Bestätigung des Ehebundes durch eine weltliche Behörde (Standesamt) erfolgt. Nachdem jedoch in Deutschland die obligatorische Zivilehe eingeführt ist (s. Ehe, S. 339), versteht man unter Trauung schlechthin regelmäßig nur die kirchliche Einsegnung der Eheleute, nachdem die Eheschließung selbst vor dem ¶
weltlichen Standesbeamten erfolgt ist. Im ältern deutschen Recht ist Trauung die Übergabe der Braut in die Schutzgewalt (Mundium) des Verlobten, dem sie »anvertraut« wird. Fast bei allen Völkern werden eheliche Bündnisse mit gewissen Zeremonien gestiftet (s. Hochzeit). Die Trauung in der christlichen Kirche ist aber weder von Christus noch von der alten Kirche angeordnet. Zwar ward es bald Sitte, das Verlöbnis dem Bischof oder Kirchenältesten anzuzeigen, und zum wirklichen Anfang der Ehe wurde die kirchliche Einsegnung häufig begehrt und erteilt; ein die Gültigkeit der Ehe bedingendes Erfordernis ward jene aber erst im 9. Jahrh., im Abendland durch Karl d. Gr., für die griechische Kirche durch Leo VI. Philosophus.
Auch Papst Nikolaus I. machte die Gültigkeit des ehelichen Bündnisses davon abhängig, daß dieses mit dem kirchlichen Segen und einer Messe geschlossen sei. Noch aber erfolgte die Eheschließungserklärung vor dieser Brautmesse. Erst seit 1100 etwa befragt der segnende Priester die Eheschließenden um die Ernstlichkeit ihres Vorhabens. Aber noch die großen Dichtungen des deutschen Mittelalters lassen die Paare erst am Tag nach ihrer Verehelichung sich zur Kirche begeben, und erst seit dem 15. Jahrh. finden sich Trauungsformulare, in welchen der Priester als Stellvertreter Gottes die Eheleute zusammenspricht.
Aber selbst das tridentinische Konzil verlangt zur Gültigkeit einer Ehe nur die Willenserklärung derselben vor dem Pfarrer und zwei oder drei Zeugen, ohne die Trauung selbst für etwas Wesentliches zu erklären. Dies that erst die protestantische Kirche, und so herrschte bald in der alten wie in der neuen Kirche dieselbe Praxis, wonach die Ehe ganz als Kirchensache behandelt, ihre Gültigkeit aber von der kirchlichen Trauung abhängig gemacht ward. Die Trauung wurde vollzogen, wenn nach dem öffentlichen Aufgebot kein Einspruch erfolgte.
Das tridentinische Konzil erklärte die Advents- und Fastenzeit für geschlossene Zeiten, d. h. Zeiten, in denen Trauungen nicht stattfinden sollen. Neuere evangelische Trauordnungen haben die geschlossenen Zeiten erheblich reduziert, so z. B. in Preußen auf die Karwoche, die ersten Festtage der drei hohen Feste, das Totenfest und die Bußtage. Der Ort der Trauung ist die Kirche; zu Haustrauungen bedarf es einer besondern Dispensation. Die Trauung wird von dem Pfarrer verrichtet, in dessen Kirchspiel die Braut einheimisch ist (ubi sponsa, ibi copula); zum Vollzug an einem andern Ort gehört das Dimissoriale (Entlassungsschein) des berechtigten Geistlichen.
Neuere Gesetze erklären aber auch den Pfarrer am Wohnort des Bräutigams sowie denjenigen des Wohnorts, welchen die Eheleute nehmen, für zuständig. In der katholischen Kirche gehört das schon bei den alten Griechen, Römern und Germanen übliche Wechseln der Trauringe zu den notwendigen Formalitäten der Trauung, was bei den Protestanten meist schon bei der Verlobung geschieht. In der griechischen Kirche trinken die eine metallene Krone tragenden Verlobten vor der Einsegnung Wein aus einem vom Priester dargereichten Kelch.
Von den Hochzeitskränzen, die in der alten Kirche beiden Verlobten bei ihrer Einsegnung aufgesetzt wurden, ist unter den abendländischen Christen nur noch der Brautkranz als Bild der unverletzten Jungfrauschaft übriggeblieben und die Verweigerung desselben für solche, die nicht mehr Jungfrauen sind, als Mittel der Kirchenzucht. Fürstliche Personen lassen ihre Bräute, wenn sie weit von ihnen entfernt wohnen, zuweilen mittelbar durch einen Bevollmächtigten sich antrauen (Trauung durch Prokuration).
Bei morganatischen Ehen wird die Trauung »zur linken Hand« [* 28] bewirkt (s. Ebenbürtigkeit). Personen, die 50 Jahre in der Ehe gelebt haben, werden als Jubelpaar gewöhnlich wieder kirchlich eingesegnet. Die katholische Kirche verlangt bei gemischten Ehen, daß das Paar jedenfalls von einem ihr angehörigen Geistlichen eingesegnet sowie daß das Versprechen gegeben wird, die Nachkommenschaft der katholischen Kirche zuzuführen. Ist dies nicht zu erreichen, so leistet der katholische Geistliche bei der Trauung nur »passive Assistenz«.
Nach dem deutschen Reichsgesetz vom darf kein Geistlicher eine Trauung vornehmen, bevor ihm nachgewiesen ist, daß die Ehe vor dem Standesbeamten abgeschlossen worden. Die ausdrückliche Erklärung des Personenstandsgesetzes, daß die kirchlichen Verpflichtungen in Beziehung auf die Trauung durch dies Gesetz nicht berührt werden, enthält eigentlich nur etwas Selbstverständliches. Die katholische Kirche, welche die Ehe als Sakrament auffaßt und das bürgerliche Eheschließungsrecht grundsätzlich ignoriert, hat nach der Einführung der Zivilehe in Deutschland sich nicht veranlaßt gesehen, den bisherigen Ritus bei der Trauung zu verändern.
Dagegen haben die in den einzelnen Staaten erlassenen protestantischen Trauordnungen (z. B. preußisches Kirchengesetz vom Trauordnung für die Provinz Hannover [* 29] von 1876, für Bayern von 1879, Sachsen von 1876, Württemberg [* 30] von 1875, badische Agende von 1879 etc.) namentlich das sogen. Trauformular, d. h. die agendarische Formel, mit welcher der Geistliche die Eheschließenden zusammengibt, abgeändert, indem dabei der Gedanke zum Ausdruck gebracht wird, daß die Ehe selbst bereits abgeschlossen sei.
Die von den Eheleuten zu bejahende Gelöbnisfrage des Geistlichen ist dem entsprechend nur darauf gerichtet, ob die Eheleute als christliche Ehegatten einträchtig miteinander leben, einander treu und herzlich lieben, sich weder in Leid noch in Freud' verlassen, sondern den Bund der christlichen Ehe heilig und unverbrüchlich halten wollen, bis der Tod sie einst scheiden werde. Das vorgängige kirchliche Aufgebot ist meistens als eine einmalige »Eheverkündigung« beibehalten, sei es vor, sei es nach dem bürgerlichen Aufgebot; doch ist Dispens von dem erstern zulässig.
Eine ohne nachfolgende kirchliche Trauung nur vor dem Standesbeamten geschlossene Ehe ist bürgerlich gültig. Die Kirche kann nur durch Disziplinarmittel auf die Nachholung einer unterlassenen Trauung hinwirken. Als Kirchenzuchtmittel kennt die protestantische Kirche bei hartnäckiger Verweigerung der Traupflicht die Entziehung der kirchlichen Wahlrechte, mitunter auch die Unfähigkeit zur Patenschaft oder auch die Ausschließung vom Abendmahl.
Vgl. Friedberg, [* 31] Das Recht der Eheschließung (Leipz. 1865);
Derselbe, Verlobung und Trauung (das. 1876);
Sohm, Trauung und Verlobung (Weim. 1876);
Derselbe, Zur Trauungsfrage (Heilbronn [* 32] 1879);
Dieckhoff, Zivilehe und kirchliche Trauung (Rost. 1880);
v. Scheurl, Das gemeine deutsche Eherecht (Erlang. 1882);
Grünwald, Die Eheschließung (nach den Bestimmungen der verschiedenen Staaten, Wien 1881).