besonders bei der
Mehrzahl der durch Klemmung wirkenden
Befestigungen und Verschlüsse, z. B. bei
Gürtelschnallen, Feststellvorrichtungen
für Rouleausschnüre, Hosenträger, Strumpfbänder etc. sowie bei
Handschuh-,
Portemonnaie- und Flaschenverschlussen etc.
die widerrechtliche
Tötung eines
Menschen, welche zwar mit Vorsatz, aber nicht mit Überlegung ausgeführt
wird. Durch das Vorhandensein der Tötungsabsicht unterscheidet sich das
Verbrechen von der fahrlässigen
Tötung (s. d.),
durch den Mangel der Überlegung von dem
Verbrechen des
Mordes (s. d.). Der Totschlag ist die im
Affekt begangene
absichtliche, widerrechtliche
Tötung, welche, weil durch die leidenschaftliche Erregung das
Bewußtsein des Thäters als getrübt
erscheint, mit geringerer
Strafe bedroht ist als der
Mord.
Das deutsche
Reichsstrafgesetzbuch bestraft den Totschläger mit
Zuchthaus von 5-15
Jahren. Dabei gilt es
als Straferhöhungsgrund, wenn der an einem Verwandten aufsteigender
Linie, oder wenn er bei
Unternehmung einer strafbaren
Handlung verübt wurde, um ein der Ausführung der letztern entgegentretendes Hindernis zu beseitigen, oder um sich der
Ergreifung auf frischer That zu entziehen. Als strafmilderndes
Moment wird es dagegen angesehen, wenn der
Totschläger ohne eigne
Schuld durch eine ihm oder einem
Angehörigen zugefügte
Mißhandlung oder schwere
Beleidigung von dem
Getöteten zum
Zorn gereizt und hierdurch auf der
Stelle zur That hingerissen worden war. In diesem
Fall erscheint der bloße
Versuch des Totschlags, welcher sonst mit
Strafe bedroht ist, nicht als strafbar. Es soll auch in ebendiesem
Fall, oder wenn sonstige
mildernde Umstände vorliegen, nur auf
Gefängnisstrafe von sechs
Monaten bis zu fünf
Jahren erkannt
werden.
Das österreichische
Strafgesetzbuch bezeichnet als Totschlag die nicht absichtliche, aber als
Folge einer sonstigen absichtlichen
Feindseligkeit erscheinendeTötung und bedroht die im
Affekt begangene absichtliche
Tötung sogar mit
Todesstrafe.
(Tötungsverbrechen,Homicidium), das
Verbrechen desjenigen, welcher widerrechtlicherweise den
Tod eines andern
Menschen verursacht. Hiernach fällt also der
Selbstmord nicht unter den
Begriff der strafbaren Tötung, ebensowenig
die im
Krieg nach
Kriegsrecht oder die rechtmäßige Tötung eines zum
Tod Verurteilten und die
im Fall der
Notwehr (s. d.). Ebenso
ist die
Abtreibung der Leibesfrucht, welche ein erst im
Werden begriffenes Menschenleben zerstört, hier
auszuscheiden. Je nachdem nun der Tötende mit oder ohne Absicht handelte, wird zwischen vorsätzlicher und fahrlässiger
(kulposer) Tötung unterschieden.
Dazu kommt noch die im
Zweikampf (s. d.) und die Tötung eines Einwilligenden,
welch letztere nach dem deutschen
Strafgesetzbuch (§ 216), wofern der Thäter durch das ausdrückliche und ernstliche Verlangen
des Getöteten zur That bestimmt worden war, mit Gefängnis von 3-5
Jahren geahndet wird. Das österreichische
Strafgesetzbuch
dagegen behandelt die Tötung eines Einwilligenden nicht als ein besonderes
Vergehen. In allen diesen
Fällen muß
aber der
Tod die zurechenbare
Folge einer
Handlung des Thäters sein.
Die frühern
Einteilungen in absolut und relativ, in notwendig und zufällig, in
per se und
per accidens tödliche (letale)
Verletzungen sind heutzutage für den
Begriff der Tötung indifferent, und die Unterscheidungen, welche die ältere
Doktrin mit Rücksicht
hierauf in Ansehung der
Tödlichkeit (Letalität) von
Verletzungen machte, werden nicht mehr berücksichtigt.
Die sogen. tödliche
Körperverletzung endlich, bei welcher der
Tod des Verletzten die nicht beabsichtigte
Folge der
Verletzung
ist, fällt nicht unter den
Begriff der Tötung, sondern unter
den derKörperverletzung (s. d.).
(Tukulör), ein von den
Franzosen den Bewohnern des untern und mittlern
Senegal beigelegter
Name, den man
davon hat ableiten wollen, daß hier eine Mischung der verschiedenfarbigen
Dscholof, Mandingo und
Fulbe stattgefunden hat,
während derselbe viel wahrscheinlicher von Tukurol, dem alten
Namen des
Landes, herstammt. Die Portugiesen nannten
schon im 16. Jahrh. die Eingebornen Tacurores. Unter dem Einfluß des
Islam erwuchs hier die
Theokratie der Torodo, welche
im 18. Jahrh. ihre Herrschaft über das ganze Senegalbecken ausdehnte und unter
OthmanDar
[* 5] Fodie das große Fulbereich zwischen
Niger und Tsadsee gründete. Sie haben den
Franzosen häufig den entschiedenstenWiderstand entgegengesetzt,
doch wurde diesen bei der Feindseligkeit der einzelnen
Stämme gegeneinander die Unterwerfung leicht gemacht.