Geld auf
Hypothek darleihen wollen, vorgenommen: die
Kredit- oder Grundwerttaxe. Da, wo eine gute
Buchführung mit regelmäßiger
Inventur sich findet, bedarf es einer solchen besondern
Taxe nicht.
In den meisten
Fällen begnügt man sich aber mit einer durch
ortskundige
Personen gerichtlich abgegebenen
Taxe der
Grundstücke und der Gebäude, und das gesamte
Inventarium,
der bewegliche Vermögensteil, bleibt ausgeschlossen. Vielfach fertigt man jedoch auch, um die
Höhe des zu gewährenden
Kredits
zu bemessen, einen besondern
Anschlag über das zu erwartende wirtschaftliche Ergebnis und zwar in etwa derselben
Weise an,
wie es bei
Kauf und
Verpachtung üblich ist, den sogen.
Ertragsanschlag (s. d.).
Vorzügliche
Details finden sich in
Block, Beiträge zur Landgüterschätzungskunde (Bresl. 1840), und in dessen »Mitteilungen
landwirtschaftlicher
Erfahrungen etc.« (das. 1836-39) sowie in den entsprechenden
Werken von v.
Flotow, Kleemann, v. Honstedt,
Meyer,
Kreyßig etc., in
Krämer,
Landwirtschaftliche Berechnungen
(Stuttg. 1858), und
Graf zur
Lippe,
[* 3] Der landwirtschaftliche
Ertragsanschlag (Leipz. 1862).
die periodische Berichtigung, bez. Fortsetzung der
Forsteinrichtung (s. d.) mit Rücksicht auf die im
Wald- und Wirtschaftszustand eingetretenen Veränderungen.
Dergleichen
Revisionen
sollen etwa alle zehn Jahre vorgenommen werden.
(franz., v. lat.
taxare), Würdigung, Wertschätzung einer
Sache, insbesondere durch vereidete
Schätzer (Taxatoren), welche sich vielfach an
bestimmte Taxgrundsätze zu halten haben; dann der öffentlich festgesetzte
Preis für
Waren oder Leistungen, daher auch eine
besonders in Süddeutschland übliche Bezeichnung für
Gebühren und verschiedene
Verkehrssteuern (z. B. Taxen für
Anstellung
und Beförderung, Stempeltaxe etc.). Früher wurden auch für notwendige
Lebensmittel von der Behörde Taxen (Polizeitaxen) festgesetzt, man hatte
Fleischtaxen (s. d.),
Brottaxen (s. d.),
Biertaxen
(s. d.) etc., dann auch
Lohntaxen (s. d.) und
Zinstaxen (vgl.
Wucher).
Doch sind viele derselben und zwar in
Deutschland
[* 4] durch die
Gewerbeordnung als eine
Konsequenz der
Gewerbefreiheit aufgehoben
worden. Man ging hierbei von der Überzeugung aus, daß es der
Polizei nicht möglich sei, einen angemessenen
Preis zu bestimmen, wie er sich als Ergebnis der freien
Konkurrenz bilde. Insbesondere vermag sie nicht den mannigfaltigen,
rasch wechselnden Produktionsbedingungen und den veränderlichen
Konjunkturen Rechnung zu tragen. Ist die Taxe zu hoch angesetzt,
so hat sie keine praktische Bedeutung; ist sie zu niedrig bemessen, so wird sie nicht allein für den
Verkäufer, sondern auch für den
Käufer schädlich wirken, indem sie das
Angebot herabdrückt und eine volle
Deckung auch
derjenigen
Bedarfe verhindert, für welche gern höhere
Preise gezahlt werden.
Ein Fehler der Polizeitaxe ist noch der, daß sie in vielen
Fällen den außerordentlich verschiedenen
Qualitäten der einzelnen
Waren sich nicht anzubequemen vermag und auch nicht verhüten kann, daß sich der Verkäufer durch
Verschlechterung der
Ware schadlos halte. Allerdings können Taxen eine Wohlthat sein, wo die freie
Konkurrenz eine beschränkte
und eine Ausbeutung durch monopolistische
Preise nicht ausgeschlossen ist. Sie waren deshalb früher
Zwangs-
und
Bannrechten gegenüber ein unerläßliches
Mittel zum
Schutz des
Publikums und sind auch heute noch bei vielen Privilegien
und natürlichen
Monopolen
(Eisenbahnen) nicht zu entbehren.
Die deutsche
Gewerbeordnung läßt darum Taxen zu für
Personen, welche an öffentlichen
Orten ihre
Dienste
[* 5] oder Transportmittel
anbieten, für Schornsteinfeger, wenn ihnen
Bezirke ausschließlich zugewiesen sind, für Gewerbtreibende,
welche nur in beschränkter Zahl angestellt sind, insbesondere auch für Apotheker. Die betreffenden Gewerbtreibenden können
jedoch diese Taxen ermäßigen. Die Bezahlung der approbierten
Ärzte bleibt der freien Vereinbarung überlassen, doch sind
Taxen aufgestellt, welche in streitigen
Fällen im Mangel einer Vereinbarung zur Anwendung kommen sollen.
Die Gebührentaxe für
Rechtsanwalte wird durch die
Gewerbeordnung nicht berührt. Über die
Preiskurante der
Gastwirte s.
Gastwirt.
(griech.), die
Kunst des
Ausstopfens und der Zubereitung von
Tieren für Sammlungen, besteht
im wesentlichen in dem Abbalgen oder in der
Entfernung aller fäulnisfähigen Weichteile aus dem Hautsack, Anfüllen desselben
mit trocknem
Sand oder
Ausstopfen des
Balgs mit entsprechend geformten
Körpern aus
Werg und
Trocknen des so weit hergerichteten
Tiers in einer möglichst natürlichen
Stellung. Bei größern
Tieren zieht man, um die nötige
Festigkeit
[* 6] zu erzielen,
Drähte oder Eisenstäbe durch das
Werg, bildet auch wohl den
Körper oder nur einzelne Teile desselben aus festem
Stoff nach und überzieht ihn dann mit der
Haut.
[* 7]
Der Erfolg ist wesentlich von der genauen Beachtung der anatomischen Verhältnisse abhängig, und eine
verbesserte
Methode, die
Dermoplastik, geht hierin am weitesten, indem sie die Gestalt des
Tiers vor dem Überziehen der
Haut
durch plastischen
Thon naturgetreu nachbildet. Um der
Beschädigung der ausgestopften
Tiere durch
Insekten
[* 8] vorzubeugen, benutzt
man Arsenikseife, auch
Kampfer mit
Seife und Koloquintentinktur und ähnliche
Mittel.
Rchd., (Taxodie,Sumpfcypresse,
Sumpfzeder,
Eibencypresse),
Gattung der Kupressineen, hohe
Bäume mit eirund länglicher
Krone und deutlich hervortretendem
Stamm, zerstreut stehenden
Ästen, kurzen, auf zwei Seiten mit hautartigen, linsenförmigen,
hellgrünen Blättern besetzten
Zweigen, welche scheinbar ein gefiedertes
Blatt
[* 12] darstellen und meist im
Herbst abfallen, monözischen
Blüten und rundlichen, nicht großen Fruchtzapfen am Ende verkürzter
Äste. Taxodium distichumL.
(kalifornische
Zeder) ist ein 30-40 m hoher
Baum mit wagerecht stehenden Hauptästen, im
Winter abfallenden
Zweigen und linienförmigen,
oben abgerundeten, aber mit einer
Spitze endigenden Blättern, deren Mittelnerv auf der Oberfläche eingesenkt
ist. Die
Wurzeln breiten sich zum Teil auf der Oberfläche des
Bodens aus und bilden häufig über demselben bis
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