Die in
Ungarn,
[* 6]
Serbien,
[* 7] den
Ländern der untern
Donau gebräuchlichen
Thonpfeifen werden aus roten, gelben und schwarzen Pfeifenerden
in eigentümlichen
Formen mit niedrigem, breitem
Kopf gefertigt. Wie für die sogen. holländischen irdenen
PfeifenGouda der Hauptsitz der Fabrikation ist, so
ist er für die Donauländer
Debreczin.
[* 8] Die
Produktion der
Goudaer,
Kölner
[* 9] etc.
Brennereien wurde ehedem auf 60 Mill. jährlich veranschlagt, hat aber in neuerer Zeit sehr abgenommen. Viele Pfeifenköpfe
werden auch aus
Meerschaum (s. d.) und
Maserholz
(UlmerKöpfe) geschnitten. Am bedeutendsten ist aber die
Fabrikation der Pfeifenköpfe von
Porzellan, deren Hauptsitz der
Thüringer Wald ist.
1) Handelsbesteuerung, am einfachsten durchgeführt in
England, wo schon seit 1652 (ebenso für
Irland mit einer
Unterbrechung
von 1799 bis 1831, dann für
Schottland seit 1782) der Tabaksbau verboten ist und die
Steuer durch reine Verzollung in
Verbindung
mit
Lizenzen erhoben wird. In
Portugal,
[* 11] wo 1664 das
Monopol eingeführt worden war, ist heute für die
Lizenz
zum Tabaksbau eine
Gebühr zu entrichten.
Neue Tabaksfabriken dürfen nach
Gesetz vom nicht mehr errichtet, bestehende
nicht erweitert werden.
Schweden,
[* 12] welches seinen
Tabak größtenteils aus Rußland bezieht, erhebt nur einen
Zoll, dagegen keine innere
Abgabe. Die
von
Händlern und Fabrikanten erhobenen
Lizenzen können überhaupt nur die Bedeutung von Ergänzungssteuern haben, da sie
eine Belastung nach der Steuerfähigkeit, bez. dem Geschäftsumfang nicht ermöglichen,
daher mäßige
Sätze nicht überschreiten dürfen. In andern
Ländern bildet der Tabakszoll eine Ergänzung der innern
Verbrauchssteuer.
2) Die Rohprodukten- od.
Pflanzungssteuer (Urproduzentensteuer) trifft die inländischen Erzeugnisse an
Rohtabak entweder in der Form der
Flächen- oder in der der Gewichtssteuer. Die
Flächensteuer wird nach der
Größe der mit
Tabak bepflanzten
Fläche bemessen, wobei auch noch Abstufungen nach der Ertragsfähigkeit des
Bodens statthaben können. Im
übrigen nimmt sie keine Rücksicht auf die insbesondere von Jahr zu Jahr wechselnde
Menge und auf
Qualität
des erzeugten
Tabaks.
Diese
Steuer bestand in
Preußen
[* 13] seit 1828, nachdem seit 1819 nach dem
Gewicht besteuert worden war, im
Zollverein von 1868 bis 1879. Sie
wurde 1879 durch die Gewichtssteuer ersetzt, welche nach dem
Gewicht des Tabakserzeugnisses bemessen wird, während dieFlächensteuer
für kleine
Pflanzungen von weniger als 4
Ar Flächengehalt als
Regel beibehalten wurde. Das zu erwartende Ergebnis wird an
Ort und
Stellevor derErnte
[* 14] amtlich eingeschätzt.
Später findet amtliche Nachzählung und
Verwiegung statt. In
Belgien
[* 15] (1883)
wird die
Steuer nach der Pflanzenzahl bemessen, indem nur in weitern
Grenzen
[* 16] das
Gewicht (drei Abstufungen
nach der Bodengüte) in Rechnung gezogen wird.
Diese
Steuer nimmt keine Rücksicht auf die
Qualität und beengt durch ihre
Kontrollen den Tabaksbau (Kulturzwang,
Pflanzung
in
Reihen und gleichen
Abständen, Verbot der Mischung mit andern
Pflanzen, Vollendung des Köpfens und Ausgeizens vor
Erhebung der
Blätterzahl, Vernichtung allervor derErnte stattfindenden
Abfälle etc.).
Flächen- wie Gewichtssteuer
reizen bei hohen Steuersätzen zur Verschlechterung des versteuerten Rohtabaks durch Beimengungen, gestatten nicht eine richtige
Bemessung der Ausfuhrvergütung und bedingen oft lange dauernde
Steuervorschüsse.
3) Die
Fabrikatsteuer, welche in den
Vereinigten Staaten
[* 17] seit 1868, in Rußland seit 1877 besteht, wird nachGewicht
und Form der aus der
Fabrik in den
Handel übergehenden
Fabrikate
(Rauch-,
Schnupftabak,
Zigarren etc.) erhoben. Bei derselben
lassen sich Stempelmarken
(Banderollen) anwenden, welche der Fabrikant von der Behörde bezieht und an seinen
Waren in der
Art anbringt, daß sie bei dem Verbrauch zerstört werden müssen, was bestimmte Vorschriften über die
Verpackung etc. sowie eine scharfe
Kontrolle des Tabakshandels nötig macht. Die
Fabrikatsteuer ermöglicht eine wenn auch nicht
sehr weit gehende Unterscheidung der
Qualitäten sowie eine genauere Bemessung der Ausfuhrvergütung, dann ist ihre
Erhebung
dem wirklichen Verbrauch zeitlich nahegerückt. Dagegen beansprucht sie lästige und teure, bis zum Tabaksbau sich erstreckende
Kontrollen, begünstigt durch ihre
Technik den
Großbetrieb und bringt leicht den Tabaksbauer in Abhängigkeit von letzterm.
Diese Besteuerungsform kommt nur als volles
Tabaksmonopol vor, d. h. der
Staat behält sich das ausschließliche
Recht des Ankaufs
heimischen Rohtabaks, der Einfuhr fremder
Tabake und das der inländischen Tabaksfabrikation vor, um durch
Vermittelung von konzessionierten Verkäufern den
Tabak zu
Preisen zu verkaufen, welche einen Überschuß über die
Kosten als
Steuer ergeben. Die Einfuhr ausländischer Tabaksfabrikate ist in
Frankreich ganz verboten, in
Österreich
[* 22] nur ausnahmsweise
gegen
Lizenzen gestattet.
Der Tabaksbau wird im Inland nur in bestimmten Anbaubezirken gegen Staatserlaubnis und unter
Kontrolle
gestattet, die Erzeugnisse desselben sind gegen alljährlich von der
Verwaltung festgesetzte
Preise an dieselbe abzuliefern.
Für und gegen das
Tabaksmonopol lassen sich im wesentlichen die
Gründe vorführen, die überhaupt für und wider die Monopolisierung
geltend gemacht werden. Es gestattet Kostensparung durch Zentralisierung und Minderung des
Zwischenhandels
(Frankreich hat nur
¶
mehr
16 Staatsfabriken mit etwa 18,000 Arbeitern, während in Deutschland
[* 24] die Verarbeitung der doppelten Menge Rohtabaks sich auf
fast 11,000 selbständige Betriebe mit etwa 110,000 beschäftigten Personen verteilt), es erspart Kosten der Kontrolle und Erhebung,
gewährt Sicherheit gegen Fälschung, es ermöglicht, den Steuerfuß der Qualität anzupassen und denselben nach Bedarf zu
ändern, endlich, und darin besteht seine eigentlich praktische Bedeutung, läßt es die vollständigste Ausbeutung einer
ergiebigen Steuerquelle zu. Dagegen ist die Monopolisierung mit den Schattenseiten verknüpft, welche dem weniger beweglichen
Staatsbetrieb mit seiner büreaukratischen Beamtenwirtschaft überhaupt anhaften.
Insbesondere befürchtet man inDeutschland, es möchte die Staatsgewalt allzusehr alle andern Lebenskreise
überwuchern. Ob nun diese Übelstände oder jene Vorteile des Monopols überwiegen, dies läßt sich nur von Fall zu Fall beantworten.
In Deutschland steht der Monopolisierung vorzüglich der Umstand im Weg, daß hier Industrie und Handel in Tabaken sich lebhaft
entwickelt haben und infolgedessen nicht allein die Frage der Entschädigung große Schwierigkeiten bereitet,
sondern auch die Änderung in der Steuerform erhebliche wirtschaftliche Umwälzungen bewirken würde. Das auf den Handel mit
Rohtabak beschränkte Monopol, bei welchem der Staat als alleiniger Aufkäufer den Tabak mit einem Preiszuschlag an Händler abgibt,
ist noch nirgends zur Durchführung gekommen.