Forscher, namentlich Charkot in
Paris,
[* 2] dem aber auch
Krafft-Ebing in
Graz,
[* 3]
Obersteiner in
Wien
[* 4] und andre deutsche
Autoritäten in
neuerer Zeit beigestimmt haben, gehen noch weiter und behaupten, es ließen sich durch S.
Eindrücke aus
Körper- und Gemütsleben
hervorbringen, die über die
Hypnose hinauswirken und so Heilwirkungen, Charakteränderungen, erziehliche Einflüsse
etc. befördern könnten.
Krafft-Ebing will einer
Person die
Körpertemperatur, die sie am nächsten
Morgen zeigen sollte, und
ein französischer
Arzt einer andern durch die
Eingebung, sie werde mit glühendem
Eisen
[* 5] gebrannt, sogar
Brandblasen erzeugt
haben. Auch zu persönlichen
Angriffen,
Verbrechen etc. nach der
Hypnose soll durch
S. ein Anstoß gegeben
werden können. Diese Angaben bedürfen aber noch sorgfältiger
Prüfung.
Vgl.
Obersteiner, Der
Hypnotismus mit besonderer Berücksichtigung
seiner klinischen und forensischen Bedeutung
(Wien 1887);
(eingebende
Fragen), verfängliche
Fragen des
Richters an den Angeklagten
oder anZeugen, welche so gestellt
werden, daß die von letztern erst anzugebenden
Thatsachen schon von dem
Richter in die
Frage hineingelegt werden;
Der
Ausdruck ist aus den
Worten
sub ciliis (»unter den Augenlidern«) entstanden und bedeutet ursprünglich
als Succiliatio die so häufigen bei
Schlägerei vorkommenden roten
Flecke der Augenlider, welche später
alle Regenbogenfarben durchmachen und in der Volkssprache schlechtweg als blaues
Auge
[* 7] bekannt sind.
[* 8] (Suhla), Stadt im preuß. Regierungsbezirk
Erfurt,
[* 9]
Kreis
[* 10]
Schleusingen, an der Südseite des
ThüringerWaldes im
Thal
[* 11] der
Hasel und an der
LiniePlaue-Ritschenhausen der Preußischen Staatsbahn, 438 m ü. M.,
hat 2 evang.
Kirchen, ein
Amtsgericht, eine Oberförsterei, eine Reichsbanknebenstelle und (1885) 10,602 meist evang.
Einwohner. Hauptnahrungszweig derselben ist Eisenwaren- und Gewehrfabrikation, welch letztere seit
Jahrhunderten in großem
Ruf steht und nicht nur Kriegswaffen aller Art, sondern auch
Jagdgewehre und die verschiedensten Luxuswaffen liefert.
AndreGewerbe sind: Barchentweberei,
Holzwaren-,
Porzellan-, Lederfabrikation, Maschinenbau etc. Über der Stadt
erhebt sich der Domberg mit dem Ottilienstein (520 m), einem aussichtsreichen Porphyrfelsen. S. wird urkundlich zuerst 1330 als
Dorf erwähnt, das durch
Kauf an die
Grafen von
Henneberg kam und 1527
Stadtrecht erhielt; seit 1815 gehört es zu
Preußen.
[* 12]
Vgl.
Werther,
Chronik der Stadt S. (Suhl 1846-47, 2 Bde.).
morastige Vertiefung, in welche sich
Rot- undSchwarzwild, besonders bei trocknem, heißem
Wetter,
[* 13] niederlegt,
um sich darin zu kühlen und vom Ungeziefer, namentlich den Hirschlausfliegen, zu reinigen. Der
Hirsch
[* 14] schlägt gewöhnlich
zuerst mit dem Vorderlauf den
Morast zu einer breiartigenMasse, legt sich dann hinein und wälzt sich
behaglich darin umher.
Beim Austreten aus der S.
schüttelt er sich den Schmutz ab und reibt (marlt) sich dabei, wie namentlich
auch die
Sauen, an
Bäumen. In
Revieren, in welchen es an natürlichen Suhlen fehlt, schlägt man muldenförmige Vertiefungen
mit strengem
Letten aus, damit das darin zusammenlaufende
Wasser nicht in den
Boden einsickern kann.
gerichtliches
Verfahren zum
Zweck der gütlichen Beilegung eines
Rechtsstreits. Nach der deutschen
Zivilprozeßordnung
(§ 268) kann das
Gericht in jeder
Lage eines bürgerlichen
Rechtsstreits die gütliche Beilegung desselben oder einzelner Streitpunkte
versuchen oder die
Parteien zum
Zweck des Sühneversuchs vor einen beauftragten oder ersuchten
Richter verweisen. Auch kann
zum
Zweck des Sühneversuchs das persönliche Erscheinen der
Parteien vor
Gericht angeordnet werden. In
Ehesachen muß dem
Verfahren vor dem
Landgericht in der
Regel ein Sühnetermin vor dem
Amtsgericht vorhergehen, bei welchem der
Ehemann seinen allgemeinen
Gerichtsstand hat.
Die
Parteien müssen zu diesem Sühneversuch persönlich erscheinen (§ 570 ff.). Handelt
es sich ferner um eine geringfügigere
Rechtssache, welche im einzelrichterlichen
Verfahren vor dem
Amtsgericht
zu verfolgen ist, so kann der Kläger zunächst seinen Gegner zum
Zweck eines Sühneversuchs vor das
Amtsgericht laden lassen.
Kommt hier ein
Vergleich nicht zu stande, so wird auf
Antrag beider
Parteien sofort zur
Verhandlung desRechtsstreits
geschritten, indem alsdann die Klagerhebung durch den mündlichen
Vortrag der
Klage erfolgt (§ 471). Bei einfachen
Beleidigungen
ist nach der deutschen Strafprozeßordnung (§ 420) die
Erhebung derKlage erst dann zulässig, wenn
vor der zuständigen Vergleichsbehörde
die Sühne fruchtlos versucht worden ist. Hierüber hat der Kläger mit der
Klage eine Bescheinigung einzureichen.
Die Vergleichsbehörde ist in den meisten deutschen
Staaten der
Schiedsmann (s. d.), der auch die gütliche Beilegung von privatrechtlichen
Streitigkeiten versuchen kann.
griech. Lexikograph, um 970
n. Chr., Verfasser eines Worterklärungen und
Notizen (namentlich biographische)
über die alten Schriftsteller enthaltenden lexikalischen Werkes. Eilig und ohne Kenntnis und
Kritik aus
ältern Wörterbüchern,
Scholien und grammatischen
Schriften zusammengeschrieben, leidet es an zahlreichen schweren Mängeln
und Irrtümern, ist aber dennoch durch die
Fülle nur hier erhaltener Nachrichten besonders für die Litteraturgeschichte
von unschätzbarem Wert. Neuere
Ausgaben besorgten
Gaisford
(Oxford
[* 20] 1834, 3 Bde.),
Bernhardy
(Halle
[* 21] 1834-53, 2 Bde.) undBekker
(Berl. 1854).
Vgl.
Daub,
DeSuidae biographicorum origine et fide (Leipz. 1880).