eine Art altdeutscher
Dichtungen, worin die Vorzüge verschiedener Gegenstände voreinander oder die
Erwägung, was an einem Gegenstand das
Bessere sei, als Streit unterPersonifikationen dargestellt wurde.
Die frühste Veranlassung dazu haben wohl die uralten, schon in der frühern lateinischen
Poesie des
Mittelalters vorkommenden
allegorischen
Sommer- und Winterstreite gegeben;
seit dem Ende des 13. Jahrh. werden dergleichen
Dichtungen sehr häufig und
finden sich unter dem
Namen »Kampfgespräche« noch bei
HansSachs.
Auch der
»Wartburgkrieg« (s. d.) ist hierher
zu rechnen.
(Litiskonsorten), im bürgerlichen
Rechtsstreit die in einer Parteirolle vereinigten
Personen, sei es
als Kläger (Mitkläger), sei es als Beklagte (Mitbeklagte).
Ob eine solche Streitgenossenschaft (Litiskonsortium) eintreten
soll oder nicht, das hängt in der
Regel von der freien Entschließung der Klagpartei ab.
Ich kann z. B. die
Erben meines verstorbenen
Schuldners wegen meiner
Forderung einzeln verklagen, oder ich kann diese
Forderung in einer und derselben
Klage gegen die sämtlichen
Erben verfolgen.
Besteht in Ansehung des Streitgegenstandes eine Rechtsgemeinschaft, oder sind mehrere
Personen aus demselben thatsächlichen
und rechtlichen
Grund berechtigt oder verpflichtet, so können dieselben eben gemeinschaftlich klagen
oder verklagt werden; ja, dies kann nach der deutschen
Zivil-Prozeßordnung auch schon dann geschehen, wenn gleichartige und
auf einem im wesentlichen gleichartigen thatsächlichen und rechtlichen
Grund beruhende Ansprüche oder Verpflichtungen den
Gegenstand des
Rechtsstreits bilden.
Die
Zivilprozeßordnung kennt aber auch eine notwendige Streitgenossenschaft, welche dann eintritt, wenn das streitige Rechtsverhältnis
allen S. gegenüber nur einheitlich festgestellt, oder wenn nach bestehender Rechtsvorschrift ein Rechtsanspruch nur von
mehreren zusammen oder gegen mehrere zusammen wirksam geltend gemacht werden kann. Dies ist z. B.
nach preußischem
Recht bei
Grundstücken der
Fall, welche im
Miteigentum von mehreren
Personen stehen. Das
Recht zur Betreibung
des
Prozesses steht aber auch
im Fall einer notwendigen Streitgenossenschaft jedem Streitgenossen zu; er
muß aber, wenn
er den Gegner zu einem
Termin ladet, auch die übrigen S. laden.
Vgl. Deutsche
[* 5]
Zivilprozeßordnung, § 56 ff.,
95, 434; v. Amelunxen, Die sogen. notwendige Streitgenossenschaft
der deutschen
Zivilprozeßordnung (Mannh. 1881).
[* 1]
Hammer
[* 6] mit
Schaft, als
Waffe schon im
Altertum gebräuchlich, im
Mittelalter aus einem
stählernen
Hammer mit gegenüberstehender scharfer, rückwärts
gebogener
Spitze und kurzer Stoßklinge am vordern Ende bestehend
(s. Figur).
(Litisdenunziation), im bürgerlichen
Rechtsstreit die von seiten einer
Partei an einen
Dritten ergehende
Aufforderung, ihm in dem
Prozeß zur Seite zu treten und zum
Sieg zu verhelfen. Die betreffende
Partei wird
Streitverkünder (Litisdenunziant) genannt, die dritte
Person ist der Litisdenunziat. Eine S. erfolgt dann, wenn eine
Partei
für den
Fall des Unterliegens im
Prozeß einen Rückanspruch gegen den Litisdenunziaten zu haben glaubt.
Ich habe z. B. eine
Ware gekauft, und diese
Ware macht mir jemand im Weg der
Klage streitig.
Ich kann alsdann meinem Verkäufer
den Streit verkünden, weil ich
im Fall meiner
Verurteilung zur Herausgabe der
Sache einen Ersatzanspruch an den Verkäufer
habe. Außerdem kann eine S. aber auch in dem
Fall erfolgen, daß die Hauptpartei den Anspruch eines Dritten
(des Litisdenunziaten) besorgt. Der
Kommissionär kann z. B.
für Rechnung des
Kommittenten einen
Prozeß führen.
Verliert er denselben, so kann unter Umständen der
Kommittent mit einem Schadenersatzanspruch hervortreten. Der
Kommissionär
wird daher gutthun, dem
Kommittenten von dem
Rechtsstreit Mitteilung zu machen, um ihn zur
Teilnahme an
demselben zu veranlassen. Die S. erfolgt nach der deutschen
Zivilprozeßordnung durch die
Zustellung eines Schriftsatzes, in
welchem der
Grund der
S. und die
Lage des
Rechtsstreits anzugeben sind.
Abschrift des Schriftsatzes ist dem Gegner mitzuteilen.
Tritt der Dritte dem Streitverkünder bei, so wird er dessen Nebenintervenient (s.
Intervention, S. 1005); lehnt
er denBeitritt ab, oder erklärt er sich nicht, so wird der
Rechtsstreit ohne Rücksicht auf ihn
fortgesetzt.
[* 1] dienten entweder dazu, die
Streiter im
Gefecht schneller fortzuschaffen, worauf diese beim
Zusammenstoß mit dem Feind vom
Wagen herab kämpften oder auch zu diesem
Zweck abstiegen, oder sie sollten durch ihren
Einbruch
den Feind selbst schädigen, wie die
Sichelwagen (s. d.). Die S., von einem Wagenführer gelenkt, von einem, auch
mehreren Kämpfenden besetzt, finden sich namentlich beiden Griechen (s. Figur) in ihrer Heldenzeit
und ersetzten die
Reiterei. Im
Mittelalter waren die S. stark bemannt und dienten den Armbrustschützen auch wohl gleichzeitig
als
Verschanzung, wie bei den
Hussiten und
Vlämen im 14. Jahrh., die ihre Walkerkarren (ribeaudequins) sogar mit
Geschützen
besetzten.