Bürgermeister daselbst, 1866 Abgeordneter der Bozener Handelskammer im Landtag, legte 1871 sein Amt nieder und starb auf
Payersberg bei Bozen. Er schrieb: »Jesuiten in Tirol« (Heidelb. 1845);
»Die Revolution in Tirol« (Innsbr. 1851);
»Studien eines
Tirolers« (Berl. 1862);
»Blätter aus Tirol« (Wien 1868);
auch mehrere Dichtungen, wie: »Heinrich IV.«, Tragödie
(1844),
»Der Assessor«, Lustspiel (1858), u. a. Nicht bloß als Abgeordneter und Bürgermeister, sondern auch als Schriftsteller
bekämpfte er mutig den mächtigen Klerus.
eine Art altdeutscher Dichtungen, worin die Vorzüge verschiedener Gegenstände voreinander oder die
Erwägung, was an einem Gegenstand das Bessere sei, als Streit unter Personifikationen dargestellt wurde.
Die frühste Veranlassung dazu haben wohl die uralten, schon in der frühern lateinischen Poesie des Mittelalters vorkommenden
allegorischen Sommer- und Winterstreite gegeben;
seit dem Ende des 13. Jahrh. werden dergleichen Dichtungen sehr häufig und
finden sich unter dem Namen »Kampfgespräche« noch bei Hans Sachs.
Auch der »Wartburgkrieg« (s. d.) ist hierher
zu rechnen.
(Litiskonsorten), im bürgerlichen Rechtsstreit die in einer Parteirolle vereinigten Personen, sei es
als Kläger (Mitkläger), sei es als Beklagte (Mitbeklagte). Ob eine solche Streitgenossenschaft (Litiskonsortium) eintreten
soll oder nicht, das hängt in der Regel von der freien Entschließung der Klagpartei ab. Ich kann z. B. die
Erben meines verstorbenen Schuldners wegen meiner Forderung einzeln verklagen, oder ich kann diese Forderung in einer und derselben
Klage gegen die sämtlichen Erben verfolgen.
Besteht in Ansehung des Streitgegenstandes eine Rechtsgemeinschaft, oder sind mehrere Personen aus demselben thatsächlichen
und rechtlichen Grund berechtigt oder verpflichtet, so können dieselben eben gemeinschaftlich klagen
oder verklagt werden; ja, dies kann nach der deutschen Zivil-Prozeßordnung auch schon dann geschehen, wenn gleichartige und
auf einem im wesentlichen gleichartigen thatsächlichen und rechtlichen Grund beruhende Ansprüche oder Verpflichtungen den
Gegenstand des Rechtsstreits bilden.
Die Zivilprozeßordnung kennt aber auch eine notwendige Streitgenossenschaft, welche dann eintritt, wenn das streitige Rechtsverhältnis
allen S. gegenüber nur einheitlich festgestellt, oder wenn nach bestehender Rechtsvorschrift ein Rechtsanspruch nur von
mehreren zusammen oder gegen mehrere zusammen wirksam geltend gemacht werden kann. Dies ist z. B.
nach preußischem Recht bei Grundstücken der Fall, welche im Miteigentum von mehreren Personen stehen. Das Recht zur Betreibung
des Prozesses steht aber auch im Fall einer notwendigen Streitgenossenschaft jedem Streitgenossen zu; er
muß aber, wenn er den Gegner zu einem Termin ladet, auch die übrigen S. laden.
Vgl. Deutsche Zivilprozeßordnung, § 56 ff.,
95, 434; v. Amelunxen, Die sogen. notwendige Streitgenossenschaft
der deutschen Zivilprozeßordnung (Mannh. 1881).
[* ] Hammer mit Schaft, als Waffe schon im Altertum gebräuchlich, im Mittelalter aus einem
stählernen Hammer mit gegenüberstehender scharfer, rückwärts
gebogener Spitze und kurzer Stoßklinge am vordern Ende bestehend
(s. Figur).
Er wurde vom Fußvolk auf langem Schaft, von Reitern an kurzem Stiel, am Sattel hängend, geführt.
(Litisdenunziation), im bürgerlichen Rechtsstreit die von seiten einer Partei an einen
Dritten ergehende Aufforderung, ihm in dem Prozeß zur Seite zu treten und zum Sieg zu verhelfen. Die betreffende Partei wird
Streitverkünder (Litisdenunziant) genannt, die dritte Person ist der Litisdenunziat. Eine S. erfolgt dann, wenn eine Partei
für den Fall des Unterliegens im Prozeß einen Rückanspruch gegen den Litisdenunziaten zu haben glaubt.
Ich habe z. B. eine Ware gekauft, und diese Ware macht mir jemand im Weg der Klage streitig. Ich kann alsdann meinem Verkäufer
den Streit verkünden, weil ich im Fall meiner Verurteilung zur Herausgabe der Sache einen Ersatzanspruch an den Verkäufer
habe. Außerdem kann eine S. aber auch in dem Fall erfolgen, daß die Hauptpartei den Anspruch eines Dritten
(des Litisdenunziaten) besorgt. Der Kommissionär kann z. B. für Rechnung des Kommittenten einen Prozeß führen.
Verliert er denselben, so kann unter Umständen der Kommittent mit einem Schadenersatzanspruch hervortreten. Der Kommissionär
wird daher gutthun, dem Kommittenten von dem Rechtsstreit Mitteilung zu machen, um ihn zur Teilnahme an
demselben zu veranlassen. Die S. erfolgt nach der deutschen Zivilprozeßordnung durch die Zustellung eines Schriftsatzes, in
welchem der Grund der S. und die Lage des Rechtsstreits anzugeben sind. Abschrift des Schriftsatzes ist dem Gegner mitzuteilen.
Tritt der Dritte dem Streitverkünder bei, so wird er dessen Nebenintervenient (s.
Intervention, S. 1005); lehnt er den Beitritt ab, oder erklärt er sich nicht, so wird der Rechtsstreit ohne Rücksicht auf ihn
fortgesetzt.
Vgl. Deutsche Zivilprozeßordnung, § 69 ff.; Kipp, Die Litisdenunziation im römischen Zivilprozeß (Leipz. 1887).
[* ] dienten entweder dazu, die Streiter im Gefecht schneller fortzuschaffen, worauf diese beim
Zusammenstoß mit dem Feind vom Wagen herab kämpften oder auch zu diesem Zweck abstiegen, oder sie sollten durch ihren Einbruch
den Feind selbst schädigen, wie die Sichelwagen (s. d.). Die S., von einem Wagenführer gelenkt, von einem, auch
mehreren Kämpfenden besetzt, finden sich namentlich beiden Griechen (s. Figur) in ihrer Heldenzeit
und ersetzten die Reiterei. Im Mittelalter waren die S. stark bemannt und dienten den Armbrustschützen auch wohl gleichzeitig
als Verschanzung, wie bei den Hussiten und Vlämen im 14. Jahrh., die ihre Walkerkarren (ribeaudequins) sogar mit Geschützen
besetzten.
[* ] Herzogtum (auch Herrschaft Stargard genannt), einer der beiden Bestandteile des Großherzogtums
Mecklenburg-Strelitz, östlich von
mehr
Mecklenburg-Schwerin gelegen und außerdem von Brandenburg und Pommern umschlossen, 2548 qkm (46,28 QM.) groß mit 82,288
Einw. Darin die Stadt S. (Altstrelitz), südlich bei Neustrelitz (s. d.) und an der Linie Berlin-Stralsund der Preußischen Staatsbahn,
hat eine evang. Kirche, ein altes Schloß (jetzt Straf- und Irrenanstalt), ein Amtsgericht, Leder- und Tabaksfabrikation,
starken Pferdehandel und (1885) 3096 Einw.