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Code pénal in seiner Technik so eng angeschlossen wie das preußische vom das nach 1866 und 1867 auch in den neueinverleibten Landesteilen zur Geltung gelangte. Der Periode von 1848 bis 1870 gehören außerdem folgende Strafgesetzbücher an: Nassau 1849, Thüringen (nebst Anhalt, [* 2] aber ohne Altenburg) [* 3] 1850, Oldenburg [* 4] 1858, Bayern [* 5] 1861, Lübeck [* 6] 1863, Hamburg [* 7] 1869. In einigen wenigen Ländern (Mecklenburg, [* 8] Bremen, [* 9] Schaumburg-Lippe, Kurhessen) hatte sich das alte gemeine Recht im Gerichtsgebrauch erhalten.
Schon 1848 erkannte man allgemein das Willkürliche der strafgeset
zlichen Zersplitterung in
Deutschland;
[* 10] die
Grundrechte verordneten
ein einheitliches deutsches
Strafgesetzbuch, und auch der erste deutsche
Juristentag in
Berlin
[* 11] erklärte
auf v. Kräwels
Antrag die Strafrechtseinheit für notwendig. In die norddeutsche Bundesverfassung ging dieser nationale
Wunsch
als Verfassungsartikel über. Auf der äußerlichen Grundlage des preußischen
Strafgesetzbuchs von 1851 ruhend, entstand
alsdann das ehemalige norddeutsche
Strafgesetzbuch vom das demnächst nach Begründung des Kaisertums in veränderter
Redaktion als deutsches
Reichsstrafgesetzbuch vom noch einmal publiziert ist, seit in
ganz
Deutschland gilt und auch im
Reichsland eingeführt wurde.
Nicht alles S. ist für Deutschland einheitlich geordnet. Neben dem Reichsstrafrecht besteht ein Landesstrafrecht innerhalb derjenigen Materien, die von Reichs wegen nicht geordnet wurden oder der Gesetzgebung der einzelnen Staaten ausdrücklich überlassen blieben. Im großen und ganzen trägt das Reichsstrafgesetzbuch den Grundzug der Milde, die hauptsächlichsten Mängel des preußischen Strafgesetzbuchs sind beseitigt. Solange jedoch das vom Reichstag erforderlich erachtete Strafvollzugsgesetz fehlt, bleibt die strafrechtliche Einheit unvollständig.
Einzelnen fühlbaren Mißgriffen des Strafgesetzbuchs hat die Strafrechtsnovelle vom abgeholfen. Ein Militärstrafgesetzbuch ist für das Deutsche Reich [* 12] erlassen. Der Entwurf eines österreichischen Strafgesetzbuchs und das ungarische von 1878 schließen sich dem deutschen an. Gegenwärtig gilt in Österreich [* 13] noch das Strafgesetzbuch vom Neuere Strafgesetzbücher sind die der schweizerischen Kantone Zürich (1871), Genf [* 14] (1874), Schwyz (1881) u. a., das Strafgesetzbuch der Niederlande [* 15] (1881), Belgien [* 16] (1867), Dänemark [* 17] (1866), Schweden [* 18] (1864), Island [* 19] (1869), Ungarn [* 20] (1878), Bosnien [* 21] (1881), Rußland (1866), Spanien [* 22] (1870), Rumänien [* 23] (1864) und Serbien (1860). In England fehlt ein Strafgesetzbuch.
[Litteratur.]
Unter den ältern Lehrbüchern des deutschen Strafrechts sind die Werke von Feuerbach, Grolman, Mittermaier, Wächter, Heffter und Abegg hervorzuheben.
Neuere Lehrbücher von Berner (15. Aufl., Leipz. 1888), Hugo Meyer (4. Aufl., Erlang. 1886), Schütze (2. Aufl., Leipz. 1874), v. Bar (Bd. 1, Berl. 1882), v. Lißt (2. Aufl., das. 1884) und v. Wächter (Vorlesungen, Leipz. 1881).
Vgl. auch v. Holtzendorff, Handbuch des deutschen Strafrechts in Einzelbeiträgen (verschiedene Verfasser, Berl. 1871-77).
Kommentare des Reichsstrafgesetzbuchs von Oppenhoff (11. Aufl., Berl. 1888), Schwarze (5. Aufl., Leipz. 1884), Olshausen (2. Aufl., Berl. 1886, 2 Bde.), Rüdorff (13. Aufl., das. 1885) u. a. Grundrisse zu Vorlesungen von Binding (3. Aufl., Leipz. 1884), Geyer (Münch. 1884 f.) u. a. Herbst, Handbuch des österreichischen Strafrechts (7. Aufl., Wien [* 24] 1883, 2 Bde.); Janka, Österreichisches S. (Prag [* 25] 1884); Nypels, Le [* 26] droit pénal français progressif et comparé (Par. 1864). Zeitschriften: »Der Gerichtssaal« (seit 1874 verschmolzen mit der von v. Holtzendorff seit 1861 herausgegebenen »Allgemeinen deutschen Strafrechtszeitung«);
Goltdammers »Archiv für preußisches (und seit 1871 auch für deutsches) S.«;
»Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft« (seit 1881);
»Rivista penale di dottrina, legislazione e giurisprudenza« (seit 1874).
Die Entscheidungen des deutschen Reichsgerichts in Strafsachen werden unter dem Titel: »Rechtsprechung des deutschen Reichsgerichts in Strafsachen« von den Mitgliedern der Reichsanwaltschaft herausgegeben.