Violinbaues, geb. 1644 zu
Cremona aus einer alten Cremoneser Patrizierfamilie, war
Schüler von
NiccolòAmati, zeichnete seine
ersten, für seinen
Meister gearbeiteten
Violinen mit dessen
Namen, verheiratete sich 1667 und fing wohl um dieselbe Zeit an
für eigne Rechnung zu arbeiten. Von seinen
Söhnen wurden zwei ebenfalls Geigenbauer, nämlichFrancesco,
geb. gest. und Omobono, geb.
gest. Beide arbeiteten mit dem
Vater gemeinsam und waren selbst fast schon
Greise, als ihr
Vater starb.
S. baute eine sehr große Zahl
Instrumente und zwar ebenso vorzügliche Celli wie
Violinen,
Bratschen und
Violen der ältern Art
(Gamben etc.),
Lauten,
Guitarren,
Mandolinen etc.; seine letzte bekannte
Violine ist von seiner
Hand
[* 2] mit 1736 datiert.
Sein Sohn
Francesco zeichnete von 1725 ab mit seinem
Namen, Omobono arbeitete einige
Instrumente mit ihm zusammen, »sotto la
disciplina d'A.
S.«; er scheint mehr mit der Beschaffung des
Materials und dem Vertrieb als mit dem
Bau derInstrumente zu thun gehabt zu haben.
Vater und beide
Söhne ruhen in einem gemeinschaftlichen
Grab.
Ist aber eine
Strafe rechtskräftig erkannt, so ist sie zu vollstrecken, doch kann nach der deutschen Strafprozeßordnung
(§ 488) ein S. gewährt werden, wenn durch die sofortige
Vollstreckung dem Verurteilten oder seiner
Familie
erhebliche, außerhalb des Strafzwecks liegende Nachteile erwachsen würden. Der S. darf aber in solchen
Fällen den Zeitraum
von vier
Monaten nicht übersteigen; er kann an eine
Sicherheitsleistungoder an andre
Bedingungen geknüpft werden. In einigen
andern
Fällen muß ein S. eintreten; so, wenn der Verurteilte eine
Freiheitsstrafe zu verbüßen hat und in
Geisteskrankheit
verfällt, ebenso bei andern
Krankheiten, wenn von der
Strafvollstreckung eine nahe Lebensgefahr für den Verurteilten zu besorgen
steht, oder wenn dieser sich in einem körperlichen Zustand befindet, bei welchem eine sofortigeVollstreckung
mit der Einrichtung der
Strafanstalt unverträglich ist (Strafprozeßordnung, § 487). Bei Todesurteilen tritt insofern stets
ein
S. ein, als sie nicht eher vollstreckt werden dürfen, bis die Entschließung des Staatsoberhaupts, und in denjenigen
Sachen, in denen das
Reichsgericht in
erster
Instanz erkannt hat, die Entschließung des
Kaisers ergangen ist, von
dem Begnadigungsrecht keinen
Gebrauch machen zu wollen. An schwangern oder geisteskranken
Personen dürfen Todesurteile nicht
vollstreckt werden.
die von einer Verwaltungsbehörde bei Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die
Erhebung öffentlicher
Abgaben und
Gefälle erlassene Straffestsetzung.
das wegen eines begangenen Unrechts über den Thäter verhängte Übel oder
Leiden.
[* 8] Unter den
Begriff der
S.
in diesem weitesten
Sinn fällt zunächst diejenige S., welche ein Ausfluß
[* 9] der Erziehungsgewalt und eines gewissen Aufsichtsrechts
ist, wie es namentlich dem
Lehrer den
Schülern, dem Dienstherrn dem
Gesinde, dem Lehrherrn dem
Lehrling
gegenüber zusteht.
Ferner gehört hierher die eigentliche
Disziplinarstrafe, welche die vorgesetzte Dienstbehörde vermöge
ihrer
Disziplinargewalt (s. d.) dem Unterbeamten gegenüber bei
Ordnungswidrigkeiten auszusprechen befugt ist; ebenso die
Ordnungsstrafe,
welche eine öffentliche Behörde androhen und in Vollzug setzen kann, um die Befolgung amtlicher
Verfügungen
zu erzwingen, z. B. bei
Vorladungen zu
Terminen u. dgl. Auch die
Konventionalstrafe, d. h. die vertragsmäßig festgesetzte
S. für den
Fall der Nichterfüllung einer übernommenen Verbindlichkeit, fällt unter den
Begriff der
S. in dieser Allgemeinheit.
Im engern
Sinn aber versteht man unter S. nur die sogen. Rechtsstrafe, d. h.
diejenige S., welche unmittelbar auf eine Gesetzesvorschrift zurückzuführen und gegen den Übertreter der letztern auszusprechen
ist.
Hierbei ist dann wiederum zwischen Privatstrafe und öffentlicher S. zu unterscheiden, je nachdem die
S. an den Verletzten
oder an den
Staat zu verbüßen ist, und zwar sind die Privatstrafen in der Gegenwart auf ein
Minimum reduziert.
Die öffentlichen Strafen aber werden wiederum in Polizeistrafen und
Kriminalstrafen eingeteilt, je nachdem es sich nur um
die
Übertretung einer polizeilichen Vorschrift oder um das Zuwiderhandeln gegen ein eigentliches Strafgesetz handelt. Nach
den Strafmitteln wird zwischen
Todesstrafe,
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mehr
Freiheits- und Vermögensstrafen unterschieden. Die früher üblichen qualifizierten Todesstrafen sind ebenso wie die verstümmelnden
und die in körperlicher Züchtigung bestehenden Leibesstrafen, wenigstens in allen zivilisierten Ländern, abgeschafft. Ehrenstrafen
kommen nach Abschaffung gewisser beschimpfender Strafarten, wie z. B. der Prangerstrafe,
nur noch als Nebenstrafen, d. h. als die Folgen anderweiter, in erster Linie erkannter Strafen, vor. Das
Strafensystem des deutschen Reichsstrafgesetzbuchs (§ 13 ff.) insbesondere ist folgendes. A. Hauptstrafen:
2) Freiheitsstrafen: a) Zuchthausstrafe, entweder lebenslänglich oder zeitig, im Mindestbetrag von einem und im
Höchstbetrag von 15 Jahren. Die dazu Verurteilten sind zu den in der Strafanstalt eingeführten, nach
Befinden auch zu öffentlichen Arbeiten außerhalb der Strafanstalt anzuhalten. Die Zuchthausstrafe zieht die dauernde Unfähigkeit
zu öffentlichen Ämtern, zum Dienst im Heer und in der Marine nach sich. b) Gefängnisstrafe (Höchstbetrag 5 Jahre, Mindestbetrag
ein Tag).
Die dazu Verurteilten können in der Gefangenanstalt auf eine ihren Fähigkeiten und Verhältnissen angemessene
Weise, außerhalb der Anstalt jedoch nur mit ihrer Zustimmung beschäftigt werden. Auf ihr Verlangen sind die Gefängnissträflinge
in angemessener Weise zu beschäftigen. c) Festungshaft, lebenslänglich oder zeitig und zwar im Mindestbetrag von einem Tag,
im Höchstbetrag von 15 Jahren. Dieselbe besteht lediglich in Freiheitsentziehung mit Beaufsichtigung der
Beschäftigung und Lebensweise der Gefangenen; sie wird in Festungen oder in andern dazu bestimmten Räumen vollzogen (sogen.
Custodia honesta). Dabei wird achtmonatige Zuchthausstrafe einer einjährigen Gefängnisstrafe, achtmonatige Gefängnisstrafe
einer einjährigen Festungshaft gleich geachtet. d) Haft, einfache Freiheitsentziehung im Mindestbetrag von einem Tag, im Höchstbetrag
von 6 Wochen.