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denselben mit einer Art Unternehmungssteuer
voll bei jedem Unternehmer, so brauchen die
Löhne und die
Zinsen der Leihkapitalien
nicht noch besonders belastet zu werden. Kommen dagegen die
Löhne in Abzug, so ist die Arbeitskraft als Ertragsquelle noch
für sich zu besteuern.
Ein vollständiges Ertragssteuersystem müßte alsdann treffen die
Erträge:
a) aus Grund und Boden (s. Grundsteuer);
b) von Häusern (s. Gebäudesteuer);
c) aus allen sonstigen gewerblichen und industriellen Unternehmungen (s. Gewerbesteuer);
d) aus der
Arbeit (s.
Lohnsteuer). Wird unter diesem
Titel nur die vermietete Arbeitskraft besteuert
, so sind die aus der eignen
Unternehmung gezogenen Arbeitserträge unter den
Titeln von
Grund-, Gebäude- und
Gewerbesteuer zu treffen.
Mehrere
Länder besteuern
nun noch besonders
e) die aus Leihkapitalien fließenden
Zinsen (s.
Kapitalrentensteuer). Voraussetzung hierfür aber ist, daß bei den Ertragssteuern
die Verschuldung berücksichtigt wird.
Je mehr nun die S., welche die Reinerträge eines ganzen Erwerbskörpers (Fabrik, Landgut) treffen sollen, auf die einzelnen Personen gelegt werden, auf welche sich jene Erträge verteilen, desto mehr nimmt die Realsteuer den Charakter einer Personalsteuer an. Ganz vorzüglich ist dies der Fall, wenn die Steuer außerdem nicht nach den allgemein möglichen, sondern nach den wirklichen Erträgen bemessen wird.
2) S. auf persönliches Einkommen. Dieselben sind Personalsteuern, weil sie die Leistungsfähigkeit der einzelnen Personen treffen. Ist die Steuer auf das Gesamteinkommen gelegt, so nennt man sie allgemeine Einkommensteuer (s. d.). Eine Abart derselben ist die Rang- oder Klassensteuer (s. d.), bei welcher nicht direkt das wirkliche Einzeleinkommen ermittelt, sondern aus äußern Merkmalen, welche zu Gruppenbildungen Veranlassung geben, auf die persönliche Leistungsfähigkeit geschlossen wird.
Hierher wird auch vielfach die
Kopfsteuer (s. d.) gerechnet. Dieselbe haftet allerdings an einer
Person, ist jedoch mit der
Realsteuer insofern verwandt, als sie einen allgemein möglichen
Erwerb voraussetzt, ohne die wirkliche
Höhe desselben zu berücksichtigen.
Die
Einkommensteuer kann jedoch auch in der Art aufgelegt werden, daß man die einzelnen
Quellen desselben
trifft, wie Einkommensbezüge aus
Arbeit (Dienstleistungen,
Hilfe bei der
Produktion) und aus
Besitz
(Grundeigentum, Gebäude,
flüssiges
Kapital) und aus
Verbindung von
Arbeit mit
Besitz (eigne Bewirtschaftung
landwirtschaftlichen Geländes, Betrieb industrieller
Unternehmungen etc.). Diese »partiellen
Einkommensteuern« fallen mit denjenigen Ertragssteuern zusammen, welche die
Erträge
der Steuerquellen bei ihrer Verteilung auf die einzelnen an denselben bezugsberechtigten
Personen erfassen.
3) S., welche nach Maßgabe des Aufwandes erhoben werden, welchen ein Steuerpflichtiger macht. Die wichtigsten derselben sind diejenigen, welche den Verbrauch von Sachgütern, wie Lebens- und Genußmittel (vgl. Zölle und Aufwandsteuern), treffen. Andre werden von Gebrauchsgegenständen erhoben, wie Häusern, Pferden, Hunden etc. Dann gehört hierher die Besteuerung der Ausgaben, welche für persönliche Dienstleistungen und Vergnügungen (Schaustellungen, Tanzvergnügen etc.) gemacht werden.
4) S. vom Vermögen, welche in der Wirklichkeit jedoch meist Aufwand- oder Einkommensteuern sind (vgl. Vermögenssteuern).
5) S., welche bei Gelegenheit von Handlungen und Ereignissen erhoben werden. Hierher gehören die Gebührensteuern (s. Gebühren), die Verkehrssteuern (s. d.), einschließlich der Erbschaftssteuern (s. d.).
6) S., welche ganz oder teilweise die Stelle anderweiter dem Staat schuldiger Leistungen vertreten. Dazu gehört insbesondere die Wehrsteuer (s. d.).
Veranlagung und Erhebung.
Die Ausführung der Besteuerung (Veranlagung, Feststellung der Steuergrundlagen und Erhebung) ist bei vielen S., zumal bei denjenigen, bei welchen sich keine bleibenden Merkmale bieten, um Steuerpflicht und Steuerschuldigkeit zu erkennen und zu bemessen, mit großen Schwierigkeiten verknüpft. Zunächst handelt es sich um Feststellung des Steuersubjekts, bez. des für dasselbe haftpflichtigen Stellvertreters. Dieselbe ist einfach bei den meisten direkten S., bei welchen amtliche Nachforschung, Grundbücher, Meldezwang des Pflichtigen zur Aufstellung von Steuerlisten führen, ebenso bei vielen indirekten Verbrauchssteuern, bei welchen äußere Thatsachen und gewerbepolizeiliche Listen die Ermittelung erleichtern.
Bei Zöllen und Accisen ist der Frachtführer, bez. (besonders bei dem Begleitscheinverfahren) der Eigentümer zahlungspflichtig. Bei vielen Verkehrssteuern ist durch Gesetz zu bestimmen, wer von beiden Parteien die Steuer zu entrichten hat. Bei mehreren S. fällt die Ermittelung der Steuersubjekte mit derjenigen der Steuerobjekte zusammen, von welchen S. zu entrichten sind. Großen Schwierigkeiten begegnet meist die Bewertung der Objekte, zumal wo es an äußerlich leicht erkennbaren Merkmalen und an objektiven Maßstäben fehlte.
Die Bemessung kann erfolgen durch die Pflichtigen selbst (Fassion, Steuerbekenntnis bei der Einkommensteuer, der Kapitalrentensteuer, Deklaration), durch Steuergesellschaften, d. h. eine Gruppe von Steuerpflichtigen, welche eine ihr auferlegte Gesamtsumme auf die einzelnen Mitglieder verteilt, durch besondere Steuerkommissionen oder Steuerausschüsse, welche auf Grund äußerer Merkmale, von Personal- und Sachkenntnis die Einschätzung vornehmen, durch die Steuerbehörde (Steuerkommissar, Steuerperäquator etc.) selbst, bei einigen S. unter Zuziehung von Sachverständigen etc. (vgl. Kataster).
Die Steuereinhebung wurde früher oft verpachtet, so in Rom, [* 2] wo die Ritter gewerbsmäßig als publicani (Steuerpachter) auftraten, in Frankreich, wo die fermiers généraux (Generalpachter) die S. der Regierung vorstreckten. Doch kommt die Verpachtung heute nur noch selten vor. In manchen Fällen besorgt die Gemeinde die Erhebung, bald als einfaches Erhebungsorgan, bald mit voller Steuerhaftung, indem sie in diesem Fall oft eine Aversalsumme zahlt und diese auf ihre Mitglieder verteilt.
Ebenso können dritte Personen, bei welchen sich viele Steuerschuldigkeiten konzentrieren, die Einhebung übernehmen (bei verschiedenen Gebühren und Verkehrssteuern). Meist besorgt heute der Staat die Erhebung in Regie durch eigne Steuerbeamte (Steuereinnehmer, Steuerempfänger, Steuerperzeptor etc.), insbesondere beim Zollwesen, bei verschiedenen direkten Steuern etc. Bisweilen wird hierbei unter Ersparung spezieller Berechnungen und lästiger Einzelkontrollen die Erhebung dadurch vereinfacht, daß der Steuerpflichtige eine vertragsmäßig festgesetzte Summe für eine bestimmte Periode als Steuerabfindung (Fixation) entrichtet. Im Interesse der Pflichtigen und des richtigen Steuereingangs sind nötig die amtliche Benachrichtigung und Steueransage (Zustellung von Steuerzetteln), Festsetzung von Steuerterminen und Steuerfristen, die Gewährung von Steuerkrediten (Gestattung der Zahlung zu späterer Zeit als der gesetzlich bestimmten, wenn letztere ¶
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eigentlich zu früh angesetzt ist) unter Sicherheitsleistung, die Einräumung des Reklamations-, Beschwerde-, Steuerklagerechts gegenüber der Einschätzung und Erhebung und die Steuerrestitution (Rückersatz, auch als Exportbonifikation) bei Zahlungen, welche über die Grenze der Steuerschuldigkeit hinausgehen. Bei ausbleibender Zahlung tritt Mahnung und Pfändung (Steuerexekution) ein, allenfalls bei augenblicklicher Zahlungsunfähigkeit die Steuerstundung, bei Uneinbringlichkeit die Niederschlagung (Steuererlaß) oder Steuerabschreibung (der Steuerrückstände oder Steuerreste), ohne solche aber auch nach bestimmter Frist die Steuerverjährung. Mittel zur richtigen Durchführung gegenüber Steuerhinterziehungen, Defraudationen etc. sind die Steuerkontrolle, die Steuerstrafe, der Steuereid, die Denunziantengebühr, die Öffentlichkeit des Steuerverfahrens, Begehung von gegensätzlichen Interessenten bei der Einsteuerung etc. Mitte der 80er Jahre waren die Einnahmen
an direkten Steuern | an indirekten Steuern | aus andern Quellen | in Proz. aller Steuern | pro Kopf der Bevölkerung Mark | |||||
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Mill. Mk. | % | Mill. Mk. | % | Mill. Mk. | % | direkte | indirekte | ||
Deutsches Reich nebst Gliederstaaten | 260 | 13 | 600 | 29 | 1240 | 59 | 30 | 70 | 19.40 |
Österr.-Ungarn | 280 | 21 | 670 | 49 | 410 | 31 | 30 | 70 | 26.00 |
Rußland | 250 | 19 | 780 | 60 | 270 | 30 | 25 | 75 | 11.00 |
Italien | 310 | 25 | 590 | 44 | 410 | 21 | 36 | 64 | 29.80 |
Frankreich | 340 | 14 | 1800 | 74 | 290 | 18 | 15 | 85 | 56.80 |
Großbritannien. | 270 | 15 | 1170 | 67 | 310 | 12 | 21 | 79 | 41.00 |
Vgl. Gebühren, Zölle, Aufwandsteuern sowie die verschiedenen Artikel über die einzelnen S.
[Litteratur.]
Außer den unter »Finanzwesen« angegebenen Werken vgl. Hofmann, Die Lehre [* 4] von den S. (Berl. 1840);
v. Hock, Die öffentlichen Abgaben und Schulden (Stuttg. 1863);
Förstemann, Die direkten und indirekten S. (Nordh. 1868);
Schäffle, Die Grundsätze der Steuerpolitik (Tübing. 1880);
Roscher, System der Finanzwissenschaft (Stuttg. 1886);
Kaizl, Die Lehre von der Überwälzung der S. (Leipz. 1882);
v. Falck, Rückblicke auf die Entwickelung der Lehre von der Steuerüberwälzung (Dorp. 1882);
R. Meyer, Die Prinzipien der gerechten Besteuerung (Berl. 1884);
Fr. J. Neumann, Die Steuer (Leipz. 1887, Bd. 1);
Holzer, Historische Darstellung der indirekten S. (Wien [* 5] 1888);
Mangoldt, Das deutsche Zoll- u. Steuerstrafrecht (Leipz. 1886);
Vocke, Die Abgaben, Auflagen und die Steuer vom Standpunkt der Geschichte etc. (Stuttg. 1887);