Ergebnisse strenger Forschung in das Gewand des gefällig unterhaltenden Reisebildes zu kleiden gewußt, so in: »Drei Sommer
in Tirol« (Münch. 1846; 2. Aufl., Stuttg. 1871, 3 Bde.);
»Aus dem bayrischen Hochland« (das. 1850);
»Das bayrische Hochland« (Münch. 1860);
»Wanderungen im bayrischen Gebirge« (das.
1862);
»Herbsttage in Tirol« (das. 1867);
»Altbayrische Kulturbilder« (Leipz.
1869);
»Lyrische Reisen« (Stuttg. 1878) und »Aus Tirol« (das. 1880).
Eine Frucht seines Aufenthalts in Griechenland waren die
»Bilder aus Griechenland« (Leipz. 1841, 2. Ausg. 1885). Außerdem veröffentlichte
er Belletristisches, wie: »Novellen und Schilderungen« (Stuttg. 1853),
»Deutsche Träume«, Roman (Braunschweig 1858, 3 Bde.),
die Erzählungen: »Der schwarze Gast« (Münch. 1863),
»Die Rose der Sewi« (Stuttg. 1879),
die Lustspiele:
»Das Seefräulein« und »Die
Römer in Deutschland« (1873),
»Sängerkrieg in Tirol«, Erinnerungen aus den Jahren 1842-44 (Stuttg. 1882),
u. a. Seine »Kleinern
Schriften« erschienen gesammelt Stuttgart 1873-75, 4 Bde.; seine »Gesammelten
Novellen« daselbst 1881 (2. Aufl. 1883). In der »Deutschen Bücherei« erschien von ihm: »Mein Leben« (mit
Anhang von Felix Dahn: »Über Ludwig S.«, Bresl. 1883).
1) Friedrich Wilhelm von, amerikan. General, geb. 15. Nov. 1730 zu Magdeburg, wo sein Vater preußischer Ingenieurhauptmann
war, trat 1747 als Fahnenjunker in das preußische Infanterieregiment Lestwitz, ward 1753 Leutnant, machte den Siebenjährigen
Krieg meist als Adjutant mit Auszeichnung mit, nahm nach dem Ende desselben als Kapitän seinen Abschied,
ward Hofmarschall des Fürsten von Hohenzollern-Hechingen und trat 1775 als Oberst in badische Dienste. Er begab sich 1777 auf
Veranlassung des französischen Ministers Saint-Germain und Beaumarchais' nach Nordamerika, wo er 1778 als Generalmajor und Generalinspektor
der Armee in die Dienste der Vereinigten Staaten trat, erwarb sich um die Disziplinierung, die Organisation und die Einübung
der Truppen große Verdienste, war auch zeitweilig Generalstabschef Washingtons, der ihn besonders hochschätzte, und beteiligte
sich in hervorragender Weise am Entwerfen der Operationspläne. 1780 ward er Greenes Generalquartiermeister in Virginia, wo
er auch selbständig operierte und mit kleinen Mitteln bedeutende Erfolge errang. Trotz seiner Verdienste mußte er nach Beendigung
des Kriegs sieben Jahre warten, ehe der Kongreß seinen Ansprüchen auf Entschädigung seiner Verluste und eine Pension einigermaßen
gerecht wurde; doch machten ihm einige Staaten Landschenkungen. S. lebte nach seiner Verabschiedung teils
in New York, teils auf seiner Farm in Oneida County, wo er 28. Nov. 1794 starb.
Vgl. F. Kapp, Leben des amerikanischen Generals F.
W. v. S. (Berl. 1858).
2) Karl von, franz. Maler, geb. 19. April 1788 zu Bauerbach in Baden, bildete sich in Paris unter David und Gros und
malte nach dem Vorbild dieser Meister eine große Zahl von Geschichtsbildern von theatralischer Haltung, darunter Peter d. Gr.
in einem Sturm auf dem Ladogasee (1813), der Schwur auf dem Rütli, Tell den Nachen von sich stoßend, Peter d. Gr. als Kind durch
seine Mutter vor den aufständischen Strelitzen gerettet, Napoleons I. Rückkehr von Elba und Napoleons I.
Tod, die Schlachten von Tours, Poitiers und Waterloo (im Museum zu Versailles) u. a. Er starb 21. Nov. 1856 in Paris.
(spr. stuhbenwill), nach Steuben 1) benannte Stadt im nordamerikan. Staat Ohio, am
Ohio, hat lebhaften Verkehr,
eine höhere Schule, ein sehr geschätztes Seminar für Mädchen und (1880) 12,097 Einw. In der Nähe sind
Kohlengruben.
Hermann, Naturforscher und Afrikareisender, geb. 1832 zu Greiffenberg in Schlesien, studierte in Berlin und
Würzburg Botanik und Mineralogie und ließ sich dann durch Barth zur Teilnahme an der deutschen Expedition
nach den Nilländern unter Heuglin gewinnen. Er begleitete denselben 1861 über Massaua und Keren (im Lande der Bogos) nach Adoa,
Gondar und südlich davon über Magdala hinaus bis zum Kriegslager des Kaisers Theodoros bei Edschebet. Die Rückreise erfolgte
vom Tsanasee ab in nordwestlicher Richtung zum Blauen Nil und nach Chartum. 1863 reiste er wieder mit Heuglin
und im Anschluß an die Tinnésche Expedition von Chartum nach dem Bahr el Ghasal und zum See Reck; bei seinem weitern Vorgehen
aber nach Westen über den Djurfluß erlag er in dem Dorf Wau 1863 einer Krankheit. Seine sorgfältigen Berichte (in der »Zeitschrift
für allgemeine Erdkunde« 1862-64) sind um so wichtiger, als weite von ihm bereiste Strecken vorher von einem Botaniker von
Fach noch nicht durchforscht waren.
und Steuerverweigerung ist als Recht der Volksvertretung nicht erst mit der konstitutionellen Staatsform
anerkannt worden. Die Entstehung dieser Befugnis reicht vielmehr viel weiter zurück. Den mittelalterlichen
Ständen in den einzelnen deutschen Territorien, welche allerdings nicht die Gesamtheit des Volkes, sondern nur gewisse bevorzugte
Klassen desselben vertraten, stand sie unbestritten zu. Aus dem Recht, Steuern zu bewilligen, d. h. ihre Erhebung zuzulassen,
entwickelte sich aber auch ein Recht der Mitwirkung bei ihrer Verwendung, und so entstand das parlamentarische
Budgetrecht. In England unterscheidet man dabei einen festen und einen beweglichen Teil des Staatshaushalts. Zu dem festen
Teil gehören alle diejenigen Einnahmen, welche durch Gesetz auf unbestimmte Zeit, d. h. auf so lange bewilligt sind, bis sie
durch ein andres Gesetz aufgehoben werden, und alle diejenigen Ausgaben, welche dem Betrag nach gesetzlich
feststehen.
Von den Ausgaben für das Heer abgesehen, welche in England alljährlich neu bewilligt werden müssen, gehören die meisten
Staatsausgaben dem festen Teil des Budgets an. Dieser feste Teil unterliegt der jährlichen Bewilligung nicht. Das Recht des
Unterhauses bei Feststellung des Staatshaushalts besteht nur in folgenden Befugnissen: jeder neuen von der
Regierung geforderten Steuer, jeder Verlängerung einer nur periodisch oder auf einen bestimmten Zeitraum eingeführten Steuer,
jeder Erhöhung oder Abänderung bestehender Steuern die Zustimmung versagen zu können und in dem beweglichen Teil der Staatsausgaben
die von der Regierung geforderten Beträge im einzelnen abzusetzen oder zu streichen. Je nach der Richtung,
in welcher diese Befugnisse ausgeübt werden, spricht man von einer Bewilligung oder Verweigerung der Steuern. Diese beiden
Rechte sind offenbar Korrelate: man kann nur bewilligen, was man auch verweigern dürfte. Die meisten Verfassungen enthalten
gegenwärtig die Bestimmung, daß alle Einnahmen und Ausgaben des Staats jährlich auf den Staatshaushaltsetat
gebracht und dort bewilligt werden müssen. Infolgedessen kann ein
mehr
Widerspruch zwischen einem Gesetz und einem Geldbewilligungsbeschluß entstehen und damit ein Konflikt, dessen Lösung nicht
durch eine Interpretation des geltenden Rechts herbeigeführt, sondern der als eine Machtfrage behandelt wird. Ein solcher
Konflikt war der preußische »Militärkonflikt«, der von 1862 bis 1866 währte.
Übrigens bleiben Steuergesetze, welche auf die Dauer erlassen sind, so lange wirksam, bis sie auf verfassungsmäßigem
Weg wieder aufgehoben werden; gleichviel ob das Budget zu stande kommt oder nicht.
Dies ist z. B. in der preußischen Verfassungsurkunde (Artikel 109) ausdrücklich anerkannt. Um der Volksvertretung ein wirksames
Recht der S. u. S. zu geben, ist notwendig, daß wenigstens Eine periodische und bewegliche Steuer vorhanden
sei, durch deren Bewilligung oder Verweigerung die Volksvertretung einen Einfluß auf die beweglichen Ausgaben gewinnt. Im
Deutschen Reich ersetzen die Matrikularbeiträge diese periodische, bewegliche Steuer, und durch sie übt der Reichstag ein Recht der
S. u. S.
Vgl. Gneist, Budget und Gesetz (Berl. 1867);
Laband, Das Budgetrecht (das. 1871).