von gleichem Wert nach, und nun gehörte S. ganz dem dichterischen
Beruf an, indem er als wandernder
Sänger, seine eignen
Gedichte vortrefflich vortragend,
Österreich
[* 2] und
Bayern
[* 3] jahrelang durchzog. Weiter veröffentlichte er drei
BändeErzählungen
(»Prosa«, Regensb. 1845);
undStechzeug,Meißel
[* 8] zur Bearbeitung des
Holzes, haben eine gerade, einseitig oder zweiseitig zugeschärfte
oder eine bogen- oder winkelförmige
Schneide. Zu der ersten
Klasse gehört der 3-50
mm breite
Stechbeitel, dessen Zuschärfungsfläche
mit der gegenüberstehendenFläche einen
Winkel
[* 9] von 8-30° bildet. Der englische
Lochbeitel ist sehr viel
dicker, 1,5-25
mm breit und hat einen Zuschärfungswinkel von 25-35°. Die Kantbeitel sind lange und starke
Stechbeitel für
Wagner mit einer niedrigen
Rippe auf der Seite, wo die Zuschärfung liegt, so daß der
Querschnitt ein gedrücktes
Fünfeck
[* 10] bildet.
Zur zweiten
Klasse gehört das Stemmeisen mit dünner
Klinge und 12-36
mm breit. Zur dritten
Klasse gehören
die Hohleisen mit rinnenartiger
Klinge und ein- oder zweiseitig zugeschärfter
Schneide, deren Mitte bei den Hohleisen der
Zimmerleute weit vorsteht. Der
Geißfuß hat zwei gleichlange, geradlinige
Schneiden, welche unter einem
Winkel von 45-90°
zusammenstoßen. Stemm- und Stechzeuge dienen zum Wegnehmen von Holzteilen, zur
Bildung von
Einschnitten,
Ausarbeitung von Vertiefungen und Löchern etc. Stemmmaschinen zum Ausstemmen von
Zapfen
[* 11] und durch Langlochbohrmaschinen erzeugten
Nuten besitzen einseitig scharf geschliffene
Meißel, die sich hin und her, resp. auf und ab bewegen und dabei in das auf dem
Arbeitstisch liegende
Holz
[* 12] einschneiden, welches nach jedem
Schnitt um die
Stärke
[* 13] eines Spans vorrückt.
Werkzeug, welches auf der einen
Fläche mit erhabenen oder vertieften
Figuren,
Buchstaben u. dgl. versehen ist,
um mittels aufgetragener
Farbe diese
[* 1]
Figur abzudrücken oder vermittelst eines
Drucks diese
Figuren in eine etwas weichere
Masse
einzudrücken, wie namentlich die S. zur Verfertigung der
Münzen
[* 14] und
Medaillen; auch das mit einem solchen
Werkzeug aufgedrückte Zeichen, welches als Merkmal der erprobten
Güte einer
Ware, des Ursprungs (von woher) oder einer bezahlten
Abgabe dient. - Im
Staatshaushalt wird der S. (eigentlich: die Stempelung) als
Mittel benutzt, um auf bequemem und
nicht kostspieligem Wege
Gebühren und
Steuern
(Verkehrssteuern) zu erheben (Gebührenstempel, Steuerstempel).
Derselbe soll wegen seiner finanziellen Ergiebigkeit zuerst im verkehrsreichen
Holland (seit 1624) in
Gebrauch gekommen sein.
Er ist überall da anwendbar, wo einer zu belastenden Leistung eine
Schriftlichkeit zu
Grunde liegt, die der Zahlungspflichtige
überreicht oder empfängt. In diesen
Fällen können sowohl
Stempelbogen (gestempeltes
Papier) als aufzuklebende,
für den
Gebrauch bequemere Stempelmarken benutzt werden, in andern bedient man sich auch wohl
gestempelter
Umschläge
(Banderollen,
z. B. beim
Tabak),
[* 15] die bei dem
Gebrauch zerrissen werden, während der
Stempelbogen durch das Beschreiben, die Stempelmarke
durch Durchstreichen oder
Ausdrücken eines Zeichens für weitere Verwendungen unbrauchbar gemacht (nullifiziert,
kassiert) wird.
Endlich kann auch ein Gegenstand (z. B.
Edelmetall,
Zeitung,
Kartenspiel) unmittelbar durch Aufdrücken des Stempels gestempelt
und damit der
Beweis der
Steuer- oder Gebührenzahlung geliefert werden. Zu unterscheiden sind:
1) der Fixstempel, welcher mit einem festen Geldbetrag für die einzelne in Anspruch genommene öffentliche Leistung
heute meist in der Form der Stempelmarke eintritt;
2) der
Klassenstempel, bei welchem nach gewissen Merkmalen (Bedeutung des Gegenstandes, verursachte
Kosten) die verschiedenen
Fälle in
Klassen eingeteilt werden und innerhalb der einzelnen
Klassen Festempel zur Anwendung kommen;
3) der Dimensionsstempel, dessen
Höhe sich nach der
Ausdehnung
[* 16] des Gegenstandes
(Zeitung, Prozeßakten)
richtet, an welchen der S. angeknüpft wird;
4) der Wert-
(Gradations-, Proportional-) S., welcher sich nach dem durch die steuerpflichtige
Urkunde repräsentierten Wert
richtet und in
Prozenten des letztern oder auch mit Abrundung der Prozenthöhe in festen Beträgen für gewisse
Klassen (klassifizierter
Wertstempel) erhoben wird. Gegen Stempelfälschungen schützt man sich durch künstliche Herstellung
der
Stempelzeichen (geschöpftes
Papier,
Wasserzeichen etc.), gegen
Umgehungen dienen
Kontrolle und
Strafe. Die
Strafe kann dadurch
verschärft werden, daß das vorgenommene
Rechtsgeschäft für nichtig erklärt wird. Da hierdurch jedoch auch leicht
Unschuldige
getroffen werden, so begnügt sich die Stempelgesetzgebung meist mit
Geldstrafen, während die Gültigkeit desRechtsgeschäfts
nicht weiter angefochten wird. Vgl.
Stempelsteuern.
die
Kunst,
Figuren und
Buchstaben in
Stempel von
Metall je nach Erfordernis des
Abdrucks vertieft
oder erhaben darzustellen. Zu den Stempelschneidern gehören daher auch die Petschaftstecher und die Schriftschneider, doch
findet die eigentliche Anwendung der S. besonders für
Münzen und
Medaillen statt.
Zahlen und sich oft wiederholende kleine
Zeichen (Sternchen,
Kreuze etc.) werden mit besondern
Bunzen eingeschlagen.
eine
Reihe von Staatsabgaben
(Steuern wie
Gebühren), welchen der
Stempel (s. d.) als Erhebungsform gemeinsam
ist. Im wesentlichen decken sie sich mit den
Verkehrssteuern (s. d.). Das
Deutsche Reich
[* 20] besitzt an solchen S. die
Wechselstempelsteuer
(s. d.), den
Spielkartenstempel (s. d.) und die
Börsensteuer (s. d.). Die Gliederstaaten haben mannigfaltige
Urkundenstempel, Erbschaftsstempel und Gebührenstempel. Die französischen S. sind teils
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