Inbegriff der Bestimmungen, welche den
Zweck eines
Staats (s. d.), die dazu bestehenden Einrichtungen,
Formen,
Grenzen
[* 2] und
Inhaber der
Staatsgewalt und deren Verhältnisse zu den
Staatsbürgern bezeichnen und regeln; dann Bezeichnung
eines umfassenden
Gesetzes
(Konstitution,
Charte,
Grundgesetz), in welchem die
Staats- und
Regierungsform eines
Landes verbrieft,
auch der
Urkunde selbst, welche darüber aufgenommen ist. Je nachdem eine solche S. einseitig von dem
Staatsbeherrscher gegeben oder nach vorgängiger Vereinbarung mit Vertretern des
Volkes erlassen worden ist, wird zwischen
oktroyierter und paktierter (vereinbarter)
Verfassung unterschieden.
Insbesondere spricht
man in der konstitutionellen
Monarchie im
Gegensatz zur absoluten von der bestehenden S., wonach der
Monarch in der
Gesetzgebung an die Zustimmung von Vertretern der
Staatsbürger gebunden ist, sei es, daß diese
nur für einzelne
bevorrechtete
Klassen (ständische
Verfassung) oder daß sie zur Vertretung des ganzen
Volkes berufen sind
(Repräsentativsystem).
Über die verschiedenen
Arten der S. (Staatsformen) s.
Staat.
die
Wirtschaft des
Staats, umfaßt alle Thätigkeiten und Veranstaltungen, welche zur Befriedigung
von Staatsbedürfnissen dienen, wird im engern
Sinn auch oft als mit der Finanzverwaltung identisch betrachtet
(vgl.
Finanzwesen).
(Kameralwissenschaften), im allgemeinen Bezeichnung für diejenigen
Wissenschaften, deren Gegenstand
der
Staat ist. Sie sind teils erzählende und beschreibende (historische), teils erörternde (dogmatische), teils
philosophische und teils politische. Zu der erstern
Kategorie gehören die
Statistik oder Staatenkunde, welche dermalige Zustände
und Einrichtungen schildert, und die Staatengeschichte. Die staatswissenschaftliche
Dogmatik dagegen behandelt systematisch
Zweck,
Wesen und
Eigenschaften des
Staats und seine rechtlichen Beziehungen, und zwar sowohl diejenigen unter den
Staaten selbst
(Völkerrecht) als diejenigen zwischen der
Staatsgewalt und den Staatsangehörigen sowie zwischen den letztern
untereinander
(Staatsrecht).
Sie handelt ferner von den
Mitteln zur Erreichung des Staatszwecks
(Verwaltungsrecht,
Polizei- und
Finanzwissenschaft). Die dogmatische
Staatswissenschaft hat einen gegebenen
Staat und dessen positive
Satzungen zum Gegenstand, während die Staatsphilosophie nicht
das, was ist, sondern das, was nach der
Staatsidee sein soll, ins
Auge
[* 4] faßt, und so entsteht namentlich
der
Gegensatz zwischen positivem und allgemeinem philosophischen
Staats- und
Völkerrecht. Die politische Behandlungsweise endlich
betrachtet den
Staat, seine
Mittel und seine
Zwecke vom Standpunkt der Zweckmäßigkeit aus, und eben dadurch wird das Gebiet
der
Politik ebenso wie dasjenige derVolkswirtschaftslehre
(Nationalökonomie) staatswissenschaftlich abgegrenzt.
[* 1] (lat.
Scipio), im
Altertum Auszeichnung für ältere
Personen oder
Könige (s.
Zepter); außerdem war der
S. in besonderer
Form auch gewissen Priesterschaften, namentlich den
Augurn, die damit die
Weltgegenden bezeichneten, beigelegt, worauf ihn
später in der christlichen
Kirche derBischof symbolisch als
Hirt der
Gemeinde trug
(Hirtenstab, Bischofstab).
Den S. als
Attribut und Gerät der Zauberer (Zauberstab) führte schon im alten
Chaldäa die
»Dame
(Göttin) des magischen Stabes«,
sodann
Moses,
Zoroaster und in der griechischen
MytheHermes,
[* 5] der mit
Hilfe desselben »Schlummer gibt und enthebt«. Auch ist der
S. Zeichen der richterlichen und oberherrschaftlichen
Gewalt und trägt dann an der
Spitze die
Hand
[* 6] als
Schwur- oder Machtsymbol. -
In der
Baukunst,
[* 9] und im Kunsthandwerk (Möbeltischlerei) ist
S. ein rundes
Glied
[* 10] von verschiedener Form: als
Astragal, Rundstab, gebrochener
S. (s. Figur), gewundener S., gewunden mit
Hohlkehlen
[* 11] etc. (vgl.
Viertelstab).
[* 12]
Hofgerichtspräsident in Freiburg,
1847 Vizekanzler des Oberhofgerichts in Karlsruhe
[* 20] und 1849 Präsident der Ministerien des Innern und
der Justiz im sogen. Reaktionsministerium; er machte sich um die Reform der Justiz sehr verdient. Nachdem er 1850 Mitglied des
ErfurterParlaments gewesen, trat er 1851 wieder als Oberhofrichter an die Spitze des obersten Gerichtshofs
und ward 1853 zum Mitglied und Vizepräsidenten der Ersten Kammer ernannt. Als Berichterstatter der Kommission der Ersten Kammer
über das Konkordat in der Landtagssession 1859-1860 wies er nach, daß für dasselbe gemäß der Verfassung die ständische
Zustimmung unerläßlich sei.
Als infolgedessen das Konkordatsministerium Meysenbug-Stengel stürzte, ward S. im April 1860 zum Minister
der Justiz und des Auswärtigen und 1861 zum Präsidenten des Ministeriums und Staatsminister ernannt. Er leitete nun die badische
Kirchengesetzgebung und schuf die vortreffliche badische Gerichtsverfassung. Im Juli 1866 in Ruhestand versetzt, trat er Anfang 1867 nochmals
als Justizminister in das MinisteriumMathy ein, schied aber nach dessen Tod 1868 wieder aus und zog sich
in das Privatleben zurück. 1877 in den erblichen Adelstand erhoben, starb er in Karlsruhe. Er verfaßte mehrere
bedeutende juristische Schriften: »Vorträge über das französische und badische Zivilrecht« (Freiburg
1843);
»Vorträge über den bürgerlichen
Prozeß« (Heidelb. 1845);